674_1996
AT
674. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 674. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
1996_674_0 674. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Der Straßenteil der B 65 Gleisdorfer Straße von km 52,05 bis km 54,60 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 5. Oktober
1993, BGBl. Nr. 721, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Altenmarkt“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.