674. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Neudorf im Zuge der Hochleistungsstrecke Parndorf-Staatsgrenze bei Kittsee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 655/1994 wird verordnet
Der Trassenverlauf der Linienverbesserung Neudorf im Zuge der Hochleistungsstrecke Parndorf-Staatsgrenze bei Kittsee im Bereich der Gemeinde Neudorf wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei Bestands-km 46,095 (Projekts-km 4,807) und endet bei Bestands-km 48,385 (Projekts-km 6,879) der ÖBB-Strecke Parndorf-Staatsgrenze bei Kittsee. '
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus der beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Neudorf aufliegenden Planunterlage (Katasterplan 1 : 5000; Einlage 1.6; Plan-Nummer 2005/006) zu ersehen.