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674_1994 AT

674. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 10. März 1994 erklärt, sich rückwirkend mit 17 September 1991 weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 163/1994) gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 4. Jänner 1994 erklärt, daß die Chamber of Commerce and Industry of Ukraine, 252061, Kiev GSP, Ulitsa Velika Zhitomirska 33, FAX: 212-33-53, die in Artikel IV

des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen wird.

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