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674_1993 AT

674. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

BILATERALES ABKOMMEN IN DER FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER REPUBLIK UNGARN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND

LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1011 Wien

Wien, am 26. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 14 dieses Abkommens, stattgefunden haben.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel I

1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Ungarn, sind in Anhang I a und I b zu diesem Schreiben enthalten.

2. Zugeständnisse, gewährt durch Ungarn an Österreich, sind in Anhang II a—f zu diesem Schreiben enthalten.

3. Zum Zweck der Durchführung von Anhang I a und I b und Anhang II a—f sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit festgelegt.

4. Anhang I a und I b, Anhang II a—f und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989—1991 plus 30% erteilen.

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang II a—f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.

Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.

Artikel III

Die Zugeständnisse, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.

Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle aufgrund der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde angewandt werden.

Artikel IV

1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1994 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4. Aufgrund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen ihres Agrarhandels beschließen.

Artikel V

In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn — je nachdem, wer von beiden betroffen ist — geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.

Artikel VI

Österreich und Ungarn werden ihre Richtlinien betreffend die Gesundheit von Tieren und Pflanzen in einer nicht diskriminierenden Weise bzw. nicht als eine verdeckte Beschränkung im Hinblick auf den internationalen Handel anwenden. Sollten sich dabei Probleme ergeben, werden die Vertragsparteien technische Expertengespräche mit der Absicht gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen, veranlassen.

Artikel VII

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel VIII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Ergänzungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Artikel IX

1. Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 673/1993 in bezug auf Ungarn und Österreich in Kraft.

2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Artikel X

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Seine Excellenz Prof. Dr. Béla KÄDÄR Minister für

internationale Wirtschaftsbeziehungen Budapest

REPUBLIK UNGARN

MINISTERIUM FÜR

INTERNATIONALE

WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

V. Honved u 13 — 15

Budapest

Wien, am 26. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 14 dieses Abkommens, stattgefunden haben.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel I

1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Ungarn, sind in Anhang I a und I b zu diesem Schreiben enthalten.

2. Zugeständnisse, gewährt durch Ungarn an Österreich, sind in Anhang II a—f zu diesem Schreiben enthalten.

3. Zum Zweck der Durchführung von Anhang I a und I b und Anhang II a—f sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit festgelegt.

4. Anhang I a und I b, Anhang II a—f und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989—1991 plus 30% erteilen.

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährlich Genehmigungen für die im Anhang II a—f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.

Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.

Artikel III

Die Zugeständnisse, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.

Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle aufgrund der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde angewandt werden.

Artikel IV

1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1994 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4. Aufgrund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen ihres Agrarhandels beschließen.

Artikel V

In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn — je nachdem, wer von beiden betroffen ist — geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.

Artikel VI

Österreich und Ungarn werden ihre Richtlinien betreffend die Gesundheit von Tieren und Pflanzen in einer nicht diskriminierenden Weise bzw. nicht als eine verdeckte Beschränkung im Hinblick auf den internationalen Handel anwenden. Sollten sich dabei Probleme ergeben, werden die Vertragsparteien technische Expertengespräche mit der Absicht gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen, veranlassen.

Artikel VII

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel VIII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des

Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Ergänzungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Artikel IX

1. Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn in bezug auf Ungarn und Österreich in Kraft.

2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Artikel X

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Ungarn mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Ungarn

Prof. Dr. Béla Kádár

Minister für internationale Wirtschaftsbeziehungen

Seine Excellenz Dr. Wolfgang SCHÜSSEL Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1 1011 Wien

Anhang I a

UNGARN-ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung Ungarn

Anhang I b

UNGARN—ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Ungarns sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben.

Anhang II/a

Von Ungarn gesenkte Zollsätze bis zu dem angegebenen Limit für verarbeitete Produkte mit österreichischem Ursprung. (Diese Artikel sind in Protokoll A enthalten)

Anhang II/b

Erzeugnisse österreichischen Ursprungs für die Ungarn Importbewilligungen automatisch bis zur angegebenen Menge erteilt.

Anhang II/c

Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand folgender Zollsenkungen: 10% im ersten Jahr, 20% im zweiten Jahr, 30% in den Folgejahren

Annex II/d

Von Ungarn gesenkte Zölle bis zum angegebenen Limit für Produkte österreichischen Ursprungs.

Anahng II/e

Die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert werden, sind Gegenstand einer 10%igen Zollsenkung bei Inkrafttreten dieses Abkommens.

Anhang II/f

Für die in diesem Anhang angegebenen Produktmengen österreichischen Ursprungs, die unter dem ungarischen Zolltarif importiert wurden, gilt Zollfreiheit

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

Anhang III

URSPRUNGSREGELN IM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND

UNGARN ÜBER AGRARWAREN

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Ungarns oder Österreichs, wenn es entweder in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Ungarn oder in Österreich vollständig erzeugt gelten

a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Ungarn oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Ungarn nach Österreich oder von Österreich nach Ungarn befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Ungarn, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Ungarn oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn erfaßt sind.

Die gemäß Art. IX Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen wurden am 23. bzw. 27. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. IX Abs. 1 mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten.

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