674. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG —, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Nederlandistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, beginnend mit dem Sommersemester 1993, für die Dauer von acht Semestern einzurichten.
Kombination
§ 2. Der Studienversuch ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Der Studienversuch besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen jeweils vier Semester.
(2) Der erste Abschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen und der zweite Abschnitt der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu beenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
Erster Studienabschnitt
§ 4. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Erste Diplomprüfung
§ 5. Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Nederlandistik;
b) Sprachbeherrschung;
c) Sprachwissenschaft und ältere Literatur;
d) Landes- und Kulturkunde;
e) die gemäß § 4 lit. e und f gewählten Fächer.
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern sowie zwei Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Nederlandistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 16 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
a) Niederländische Sprachwissenschaft . 4—6
b) Niederländische Literaturwissenschaft .......................... 8 — 10
c) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen............ 4
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f und
c) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind
(1) Sofern Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde
a) Niederländische Sprachwissenschaft;
b) Niederländische Literaturwissenschaft;
c) Niederländische Landes- und Kulturkunde;
d) Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft;
e) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.
(2) Sofern Nederlandistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde
a) Niederländische Sprachwissenschaft;
b) Niederländische Literaturwissenschaft;
c) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. c gewählte Fach.
Verleihung des Diplomgrades
§ 9. Den Absolventen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magister/Magistra der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister/ Magistra philosophiae", abgekürzt „Mag. phil." zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 10. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.