674. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.
Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und
dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung von
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.
Nr. 107/1988, in der 'Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 499/1991 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 Z 1 der Anlage lautet
„1. daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges
durch den Lenker nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zulässig ist; die Verpflichtung
zur Leistung bleibt gegenüber dem
Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden
annehmen konnten, daß das Lenken des
versicherten Fahrzeuges durch den Lenker
zulässig ist, oder wenn der Lenker das
Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt
hat;"
2. § 6 Abs. 5 der Anlage lautet
„(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für das Lenken auf
Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung
durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz
im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5
erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange
nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967
abgewiesen worden ist."