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674_1991 AT

674. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.

Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und

dem Bundesminister für Justiz verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung von

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.

Nr. 107/1988, in der 'Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 499/1991 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 Z 1 der Anlage lautet

„1. daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges

durch den Lenker nach den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften zulässig ist; die Verpflichtung

zur Leistung bleibt gegenüber dem

Versicherungsnehmer und den mitversicherten

Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden

annehmen konnten, daß das Lenken des

versicherten Fahrzeuges durch den Lenker

zulässig ist, oder wenn der Lenker das

Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt

hat;"

2. § 6 Abs. 5 der Anlage lautet

„(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für das Lenken auf

Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung

durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz

im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5

erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange

nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967

abgewiesen worden ist."

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