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674_1989 AT

674. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße

von km 40,90 bis km 45,86 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

14. September 1976, BGBl. Nr. 519, bestimmten —

Abschnitt „Weißenbach" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Strobl aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

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