674. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, und
der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, sowie
unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung
mit § 31 des Jugendgerichtsgesetzes 1988
wird verordnet
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 1. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen
in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf
zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine
andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn
dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges
(§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere
wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der
Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des
Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder
Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen
werden können.
§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate nicht übersteigt, sind an männlichen
Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des
Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene zuständigen
Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe
zu vollziehen, daß an die Stelle des Gefangenenhauses
des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt,
auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien
das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien
tritt.
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 3. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen
in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt
Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine
andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn
die im § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 4. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen
Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des
Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 2 der
Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.
Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe mit der Maßgabe
zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate
übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die
Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau
tritt.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender
Maßnahmen
§ 5. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen
in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an
weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung
der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher nach § 22 des
Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen
in der Sonderanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen
Jugendlichen in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt
Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die
Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1
oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn
dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges
insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten,
wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der
Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des
Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder
Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen
werden können.
Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte,
die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug
unterstellt sind
§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für erwachsene
Strafgefangene und Untergebrachte, die dem
Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt
sind.
Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen
Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes
Wien
§ 7. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge
sind statt im Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes
Wien im Gefangenenhaus des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien anzuhalten.
Schlußbestimmungen
§ 8. ,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 treten
außer Kraft
1. die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 160/1975, sowie
2. die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 26. Juli 1976 über den Vollzug von
Freiheitsstrafen und über den Vollzug der
Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen
im Sprengel des Jugendgerichtshofes
Wien, BGBl. Nr. 410.