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674_1988 AT

674. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, und

der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des

Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, sowie

unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung

mit § 31 des Jugendgerichtsgesetzes 1988

wird verordnet

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 1. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen

in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf

zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine

andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn

dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges

(§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere

wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der

Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des

Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder

Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen

werden können.

§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate nicht übersteigt, sind an männlichen

Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des

Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene zuständigen

Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe

zu vollziehen, daß an die Stelle des Gefangenenhauses

des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt,

auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser

im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien

das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien

tritt.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 3. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen

in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt

Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine

andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn

die im § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 4. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen

Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des

Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 2 der

Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.

Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe mit der Maßgabe

zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate

übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im

Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die

Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau

tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender

Maßnahmen

§ 5. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen

in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an

weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung

der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher nach § 22 des

Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen

in der Sonderanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen

Jugendlichen in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt

Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die

Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1

oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn

dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges

insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten,

wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der

Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des

Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder

Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen

werden können.

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte,

die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug

unterstellt sind

§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für erwachsene

Strafgefangene und Untergebrachte, die dem

Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt

sind.

Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen

Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes

Wien

§ 7. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge

sind statt im Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes

Wien im Gefangenenhaus des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien anzuhalten.

Schlußbestimmungen

§ 8. ,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 treten

außer Kraft

1. die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 160/1975, sowie

2. die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 26. Juli 1976 über den Vollzug von

Freiheitsstrafen und über den Vollzug der

Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen

im Sprengel des Jugendgerichtshofes

Wien, BGBl. Nr. 410.

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