674. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden
auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung
§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die
Ausfuhr von Käse und Topfen der Unternummern 0406 10 A, 0406 20 A, 0406 30 A, 0406 40 A und 0406
90 A mit Handels- oder Bestimmungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr
dieser Waren mit Handels- oder Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine
Anwendung.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Einfuhr
nachstehender Waren mit Handels- oder Ursprungsland Südafrika keine Anwendung
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni 1983, BGBl. Nr. 334, über die Bewilligungspflicht
von Waren außer Kraft.