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674_1987 AT

674. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden

auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung

§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die

Ausfuhr von Käse und Topfen der Unternummern 0406 10 A, 0406 20 A, 0406 30 A, 0406 40 A und 0406

90 A mit Handels- oder Bestimmungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr

dieser Waren mit Handels- oder Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine

Anwendung.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Einfuhr

nachstehender Waren mit Handels- oder Ursprungsland Südafrika keine Anwendung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni 1983, BGBl. Nr. 334, über die Bewilligungspflicht

von Waren außer Kraft.

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