674. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die
Förderung der Presse, BGBl. Nr. 405/1975,.in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1976
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) An Vereinigungen, die nicht auf Gewinn
gerichtet sind, deren Hauptaufgabe in der
Veranstaltung bzw. Durchführung von Pressekonferenzen
besteht und die hiefür von repräsentativer
Bedeutung sind, können Förderungsmittel
bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden
Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden.
Die zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen
Mittel dürfen jedoch insgesamt 1,6 v. H.
der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel
nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen
haben über die widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu
führen und diese innerhalb des ersten Quartales
des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden
Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt
zu übermitteln."
2. § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) An Vereinigungen, deren Hauptaufgabe
in der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung
von journlistischen Mitarbeitern österreichischer
Medienunternehmen besteht und die hiefür von
repräsentativer Bedeutung sind, können Fördenungsmittel
bis zu dem für drei Wochenzeitungen
geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt
werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4
Abs. 3 Z. 1 lit. b und c bestellten Mitglieder
der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen
die folgenden Voraussetzungen erfüllen
1. sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
2. ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
haben sich vorwiegend auf jene journalistischen
Mitarbeiter zu beschränken, die ihre
journalistische Tätigkeit als Angestellte
eines österreichischen Medienunternehmens
erbringen oder ihre journalistische Tätigkeit
ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung ausüben.
Die zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen
Mittel dürfen jedoch insgesamt 3,2 v. H.
der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel
nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen
haben über die widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen
zu führen und diese innerhalb des ersten
Quartales des auf die Zuteilung der Förderungsmittel
folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt
zu übermitteln."
3. In § 3 ist im zweiten Satz der nach dem
Strichpunkt stehende Halbsatz zu streichen und
der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen.
4. In § 4 Abs. 3 haben der erste Satz sowie
die Z. 1 zu lauten
„Die Kommission, der die Erstattung von
Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus
sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen
sind
1. Je zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler
b) vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber
und Zeitungsverleger
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter
von Tages- und Wochenzeitungen
zuständigen Gewerkschaft
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen."
5. In § 4 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „vier
Mitglieder" durch die Worte „sechs Mitglieder"
zu ersetzen.
6. § 5 Abs. 4 ist zu streichen. § 5 Abs. 5 erhält
die Bezeichnung § 5 Abs. 4.
7. Das Zitat „Abs. 1 bis 4" im nunmehrigen
§ 5 Abs. 4 hat zu lauten „Abs. 1 bis 3".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht die Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung dem
Bundeskanzler obliegen, die Bundesregierung betraut.