Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
674_1978 AT

674. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die

Förderung der Presse, BGBl. Nr. 405/1975,.in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1976

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) An Vereinigungen, die nicht auf Gewinn

gerichtet sind, deren Hauptaufgabe in der

Veranstaltung bzw. Durchführung von Pressekonferenzen

besteht und die hiefür von repräsentativer

Bedeutung sind, können Förderungsmittel

bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden

Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden.

Die zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen

Mittel dürfen jedoch insgesamt 1,6 v. H.

der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel

nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen

haben über die widmungsgemäße Verwendung

der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu

führen und diese innerhalb des ersten Quartales

des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden

Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt

zu übermitteln."

2. § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) An Vereinigungen, deren Hauptaufgabe

in der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

von journlistischen Mitarbeitern österreichischer

Medienunternehmen besteht und die hiefür von

repräsentativer Bedeutung sind, können Fördenungsmittel

bis zu dem für drei Wochenzeitungen

geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt

werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4

Abs. 3 Z. 1 lit. b und c bestellten Mitglieder

der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen

die folgenden Voraussetzungen erfüllen

1. sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;

2. ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

haben sich vorwiegend auf jene journalistischen

Mitarbeiter zu beschränken, die ihre

journalistische Tätigkeit als Angestellte

eines österreichischen Medienunternehmens

erbringen oder ihre journalistische Tätigkeit

ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende

Nebenbeschäftigung ausüben.

Die zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen

Mittel dürfen jedoch insgesamt 3,2 v. H.

der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel

nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen

haben über die widmungsgemäße Verwendung

der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen

zu führen und diese innerhalb des ersten

Quartales des auf die Zuteilung der Förderungsmittel

folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt

zu übermitteln."

3. In § 3 ist im zweiten Satz der nach dem

Strichpunkt stehende Halbsatz zu streichen und

der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen.

4. In § 4 Abs. 3 haben der erste Satz sowie

die Z. 1 zu lauten

„Die Kommission, der die Erstattung von

Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus

sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen

sind

1. Je zwei Mitglieder sind

a) vom Bundeskanzler

b) vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber

und Zeitungsverleger

c) von der für die journalistischen Mitarbeiter

von Tages- und Wochenzeitungen

zuständigen Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen."

5. In § 4 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „vier

Mitglieder" durch die Worte „sechs Mitglieder"

zu ersetzen.

6. § 5 Abs. 4 ist zu streichen. § 5 Abs. 5 erhält

die Bezeichnung § 5 Abs. 4.

7. Das Zitat „Abs. 1 bis 4" im nunmehrigen

§ 5 Abs. 4 hat zu lauten „Abs. 1 bis 3".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht die Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung dem

Bundeskanzler obliegen, die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →