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674_1977 AT

674. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr.

424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr.

452/1969, BGBl. Nr. 411/1970, BGBl. Nr.

492/1971, BGBl. Nr. 224/1972, BGBl. Nr.

455/1972, BGBl. Nr. 808/1974 und BGBl. Nr.

259/1976 sowie des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1978 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 22 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Waren

3. Dem § 24 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung für die österreichische

Volkswirtschaft nachteilig auswirken

würde, von der öffentlichen Bekanntmachung

Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen

Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang

beschließen sowie hiebei auch

Mindest- und Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag

festsetzen."

4. § 32 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II der Bundes minister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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