674. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr.
424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr.
452/1969, BGBl. Nr. 411/1970, BGBl. Nr.
492/1971, BGBl. Nr. 224/1972, BGBl. Nr.
455/1972, BGBl. Nr. 808/1974 und BGBl. Nr.
259/1976 sowie des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf
des 30. Juni 1978 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 22 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Waren
3. Dem § 24 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung für die österreichische
Volkswirtschaft nachteilig auswirken
würde, von der öffentlichen Bekanntmachung
Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen
Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang
beschließen sowie hiebei auch
Mindest- und Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag
festsetzen."
4. § 32 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. II der Bundes minister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.