674. Bundesgesetz: Änderung des Kartellgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. November 1972,
BGBl. Nr. 460, mit dem Bestimmungen über
Kartelle und Vorschriften zur Erhaltung der
Wettbewerbsfreiheit erlassen werden (Kartellgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 422/1974 wird wie folgt geändert
Im § 112 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Für Strafverfahren wegen der in den
§§ 101, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 105 mit
Strafe bedrohten Taten ist der die Strafgerichtsbarkeit
ausübende Gerichtshof erster Instanz am
Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel
die Tat begangen worden ist, für Strafverfahren
wegen der in den §§ 102 Abs. 2, 103 Abs. 2
und 104 mit Strafe bedrohten Taten das die
Strafgerichtsbarkeit ausübende Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel das Amtsgebäude dieses
Gerichtshofes erster Instanz gelegen ist.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen der in den §§ 101, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1
und 105 mit Strafe bedrohten Taten obliegt dem
Schöffengericht."
Artikel II
Auf Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Urteil in erster
Instanz bereits gefällt worden ist, ist Art. I
nicht anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.