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674_1976 AT

674. Bundesgesetz: Änderung des Kartellgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 674. Bundesgesetz: Änderung des Kartellgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. November 1972,

BGBl. Nr. 460, mit dem Bestimmungen über

Kartelle und Vorschriften zur Erhaltung der

Wettbewerbsfreiheit erlassen werden (Kartellgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 422/1974 wird wie folgt geändert

Im § 112 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Für Strafverfahren wegen der in den

§§ 101, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 105 mit

Strafe bedrohten Taten ist der die Strafgerichtsbarkeit

ausübende Gerichtshof erster Instanz am

Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel

die Tat begangen worden ist, für Strafverfahren

wegen der in den §§ 102 Abs. 2, 103 Abs. 2

und 104 mit Strafe bedrohten Taten das die

Strafgerichtsbarkeit ausübende Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel das Amtsgebäude dieses

Gerichtshofes erster Instanz gelegen ist.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

wegen der in den §§ 101, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1

und 105 mit Strafe bedrohten Taten obliegt dem

Schöffengericht."

Artikel II

Auf Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Urteil in erster

Instanz bereits gefällt worden ist, ist Art. I

nicht anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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