673. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenstrecken an die Bundesstraßengesellschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 11 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 -
BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden
1. der Vollausbau der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Mooskirchen bis Anschlußstelle
Modriach zur Planung und Errichtung,
2. die A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Völkermarkt/West bis Anschlußstelle Dolina
zur Planung und Errichtung,
3. die A 8 Innkreis Autobahn im Abschnitt Knoten Voralpenkreuz bis Wels (südliche Stadtgrenze)
zur Planung und Errichtung,
4. die A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Kirchdorf bis Nordportal Lainbergtunnel zur Errichtung,
5. der Vollausbau der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle Selzthal zur Planung und
Errichtung,
6. der Vollausbau der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Plabutschtunnel zur Planung und Errichtung,
7. die S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle St. Martin-Weppersdorf bis
Anschlußstelle Oberpullendorf samt Zubringer Stoob-Süd zur Planung und Errichtung,
8. der Vollausbau der S 35 Brucker Schnellstraße im Abschnitt Stausee bis Anschlußstelle Röthelstein
zur Planung und Errichtung,
9. die B 301 Wiener Südrand Straße zur Planung und Errichtung und
10. die B 302 Wiener Nordrand Straße zur Planung und Errichtung im Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn
bis B 8 Angerner Straße,
einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen übertragen.
§ 2. Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung
von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung von
1. der Planung des Vollausbaues der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Mooskirchen
bis Anschlußstelle Modriach,
2. der Planung und Errichtung der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Völkermarkt/
West bis Anschlußstelle Klagenfurt/Ost,
3. der Planung und Errichtung der A 8 Innkreis Autobahn im Abschnitt Knoten Voralpenkreuz bis
Wels (B 1),
4. der Planung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle Inzersdorf bis Nordportal
Lainbergtunnel,
5. der Errichtung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Schön bis Nordportal Lainbergtunnel,
6. der Errichtung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Lainbergtunnel,
7. der Planung und Errichtung des Vollausbaues der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle
Selzthal,
8. der Planung des Vollausbaues der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Plabutschtunnel,
9. der Planung der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Maria Schutz bis Ganzsteintunnel/
Ost,
10. der Planung des Vollausbaues der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Ganzsteintunnel
bis Mürzzuschlag/West,
11. der Planung des Vollausbaues der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Kindberg bis
St. Marein,
12. der Planung und Errichtung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle
St. Martin-Weppersdorf bis Anschlußstelle Neutal,
13. der Planung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle Neutal bis Anschlußstelle
Oberpullendorf samt Zubringer Stoob-Süd,
14. der Planung des Vollausbaus der S 35 Brucker Schnellstraße im Abschnitt Stausee bis Anschlußstelle
Röthelstein,
15. der Planung der B 301 Wiener Südrand Straße und
16. der Planung der B 302 Wiener Nordrand Straße im Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn bis B 8
Angerner Straße,
ermächtigt.
§ 3. (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden Planung,
Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen
Anlagen und Einrichtungen an den bereits von der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen
Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes
1996, festgelegten Mautstrecken mit Ausnahme der in Tirol und Vorarlberg
gelegenen Strecken übertragen.
(2) Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung
von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben der Planung,
Errichtung und Erweiterung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und
Einrichtungen ermächtigt.
§ 4. Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden
1. der Vollausbau der A 14 Rheintal Autobahn im Abschnitt Ambergtunnel zur Planung und Errichtung,
2. die S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt Pians bis Flirsch zur Errichtung,
3. die S 18 Bodensee Schnellstraße im Abschnitt zwischen Anschlußstelle Wolfurth und Staatsgrenze
Höchst zur Planung und Errichtung und
4. die B 315 Reschen Straße, Umfahrung Landeck zur Errichtung,
einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen übertragen.
§ 5. Die Alpen Straßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und
Ausland zur Finanzierung
1. der Planung des Vollausbaus der A 14 Rheintal Autobahn im Abschnitt Ambergtunnel,
2. der Planung der S 18 Bodensee Schnellstraße im Abschnitt zwischen Anschlußstelle Wolfurth
und Staatsgrenze Höchst und
3. der Planung und Errichtung der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck
ermächtigt.
§ 6. (1) Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung
der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen an den
bereits von der Alpen Straßen Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß
§ 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, festgelegten Mautstrecken in den Ländern
Tirol und Vorarlberg übertragen.
(2) Die Alpen Straßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und
Ausland zur Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben der Planung, Errichtung und Erweiterung der
für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigt.
§ 7. (1) Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und die Alpen
Straßen Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Investitions-
und Finanzierungspläne über die beabsichtigten Kreditaufnahmen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2) zur Genehmigung,
bei der das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, vorzulegen.
(2) Das Gesamtvolumen der erteilten Ermächtigung zur Kreditfinanzierung wird mit 11500 Millionen
Schilling festgelegt.
§ 8. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und der Alpen Straßen
Aktiengesellschaft werden die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut auf den gemäß § 1
Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 festgelegten Mautstrecken übertragen. Die Erhaltung
dieser Strecken wird nicht mitübertragen.