673. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr 167/1995, über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachsbeihilfenverordnung) wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:"
2. § 2 lautet
„§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig."
3. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) entweder im eigenen Betrieb oder auf Grund eines in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Anbauvertrages anbaut oder"
4. § 4 Abs. 1 Zl lautet
„1. eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, und"
5. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. den Beihilfeantrag stellt."
6. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten."
7. § 4 Abs. 2 vorletzter Satz lautet
„Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind."
8. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, die die AMA von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt."
9. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt."
10. § 6 Abs. 2 Z 2.lautet
„2. auf dem Flachs- oder Hanfsektor tätig ist und; was den Flachs betrifft, gemäß § 7 im öffentlichen Register eingetragen ist."
11 In § 9 Abs. 1 lautet das Zitat: „§ 3 Abs. 2 Z 1 und 3"
12. § 9 Abs. 4 entfällt.
13. § 12 lautet
,,§ 12. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.
(2) Werden bei den Flächenkontrollen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Überprüfung der Angaben in den Aussaatflächenerklärungen und Beihilfeanträgen vorgeschrieben sind, die in diesen Rechtsakten angeführten Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die AMA hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten."