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673_1991 AT

673. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3

Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Zu- und Abfahrtsstraße

(„Zubringer Wulkaprodersdorf") der Anschlußstelle

Wulkaprodersdorf beginnt bei km 0,20 an dem

bereits bestehenden Zubringer zum Knoten Eisenstadt,

überführt anschließend die B 50 Burgenland

Straße und die Bahnlinie der ÖBB Abzweigung

Parndorf Ort—Wulkaprodersdorf, umfährt Wulkaprodersdorf

und bindet bei km 3,245 in die B 16

Ödenburger Straße bei deren km 46,492 (neu) ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16

Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 46,343 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung

des „Zubringers Wulkaprodersdorf" bei

km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu) wieder in den

Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1091 im

Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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