673. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3
Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Zu- und Abfahrtsstraße
(„Zubringer Wulkaprodersdorf") der Anschlußstelle
Wulkaprodersdorf beginnt bei km 0,20 an dem
bereits bestehenden Zubringer zum Knoten Eisenstadt,
überführt anschließend die B 50 Burgenland
Straße und die Bahnlinie der ÖBB Abzweigung
Parndorf Ort—Wulkaprodersdorf, umfährt Wulkaprodersdorf
und bindet bei km 3,245 in die B 16
Ödenburger Straße bei deren km 46,492 (neu) ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16
Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 46,343 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung
des „Zubringers Wulkaprodersdorf" bei
km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu) wieder in den
Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßentrassen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1091 im
Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.