673. Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
MITTEILUNG
AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN
DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL
MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER
TIERE UND PFLANZEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 5.90/1990
ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I
UND II DES ÜBEREINKOMMENS
Vorschlag des Königreiches der Niederlande
Annahme des Vorschlages
1. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder
Signatarstaaten des Übereinkommens vom
20. Februar 1986 hat das Sekretariat einen
Vorschlag des Königreiches der Niederlande
zur Abänderung des Anhanges II mitgeteilt,
der entsprechend Artikel XV § 2 des Übereinkommens
im schriftlichen Verfahren behandelt
werden sollte. Dieser Vorschlag war
folgender
PFLANZENARTEN
KAKTEENGEWÄCHSE
a) Kakteen spp. * + 213 3 Streichung der
Anmerkung „ + 213" (und der entsprechenden
Definition in der Auslegung der Anhänge I
und II)
b) Streichung von Rutenkakteen spp. 4
2. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder
Signatarstaaten vom 1. Mai 1986 hat das
Sekretariat die Antworten, die es auf die
Mitteilung vom 26. Februar 1986 erhalten hat,
zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen
mitgeteilt.
3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels
XV § 2 lit. f des Übereinkommens und
nachdem das Sekretariat keinen Einwand
gegen die vorgeschlagene Änderung innerhalb
von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die
Antworten und Empfehlungen versendet wurden
(1. Mai 1986), erhalten hat, wird diese
Abänderung 90 Tage nach diesem Datum, das
ist am 29. August 1986, in Kraft treten. Das
betrifft alle Vertragsparteien, ausgenommen
jene, die einen Vorbehalt entsprechend den
Bestimmungen des Artikels XV § 3 einlegen.
4. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche
Mitteilung an die Depositarregierung, die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
bezüglich dieser Abänderung einen
Vorbehalt einlegen. Der Vorbehalt muß
innerhalb der Frist von 90 Tagen, wie unter
Punkt 3 erwähnt, eingelegt werden, das ist vor
oder am 29. August 1986.
Bis zur Zurückziehung des Vorbehaltes wird
die betreffende Vertragspartei als ein Nichtvertragsstaat
bezüglich des Handels mit der
betreffenden Art behandelt; demgemäß sind
die Bestimmungen des Artikels X anzuwenden.
5. Eine Kopie der geänderten Anhänge I und II,
gültig ab 29. August 1986, ist dieser Mitteilung
beigeschlossen.
6. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt
dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden
übermittelt wird.
Lausanne, 10. Juni 1986
MITTEILUNG
AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN
DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL
MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER
TIERE UND PFLANZEN
ÄNDERUNG DES ANHANGES
III DES ÜBEREINKOMMENS
Liste von Arten, die von Honduras zur Aufnahme in
den Anhang III vorgeschlagen wurden
1. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels
XVI § 1 des Übereinkommens hat die
Regierung der Republik Honduras dem
Sekretariat folgende Liste von Arten zur
Aufnahme in den Anhang III übermittelt
2. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels
XVI § 2 wird die Aufnahme dieser Liste in
den Anhang III 90 Tage nach dem Datum
dieser Mitteilung, das ist am 13. April 1987, für
alle Vertragsparteien, ausgenommen solche,
die einen Vorbehalt einlegen, in Kraft treten.
3. Eine Kopie des berichtigten Anhanges III ist
dieser Mitteilung angeschlossen und ersetzt ab
13. April 1987 die Mitteilung vom 15. August
1986, die an die Vertragsparteien gemäß
Mitteilung des Sekretariates an die Vertrags-
oder Signatarstaaten des Übereinkommens
ausgesandt wurde
4. Jedes Exemplar dieser Arten, lebend oder tot,
wird durch die Bestimmungen des Übereinkommens
erfaßt, ebenso jeder ohne weiteres
erkennbare Teil oder jedes Erzeugnis aus
einem Exemplar.
5. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt
dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden
übermittelt wird.
Lausanne, 13. Jänner 1987
MITTEILUNG
AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN
DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL
MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER
TIERE UND PFLANZEN
ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I
UND II DES ÜBEREINKOMMENS
Vorschlag der Republik Botswana
Annahme des Vorschlags
1. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder
Signatarstaaten des Übereinkommens vom
12. Februar 1986 hat das Sekretariat einen
Vorschlag der Republik Botswana zur Abänderung
der Anhänge I und II mitgeteilt, der
entsprechend Artikel XV § 2 des Übereinkommens
im schriftlichen Verfahren behandelt
werden sollte. Dieser Vorschlag war folgender
2. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder
Signatarstaaten vom 5. September 1986 hat
das Sekretariat die Antworten, die es auf die
Mitteilung vom 12. Februar 1986 erhalten hat,
zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen
mitgeteilt.
3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels
XV § 2 lit. f des Übereinkommens und
nachdem das Sekretariat keinen Einwand
gegen die vorgeschlagene Änderung innerhalb
von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die
Antworten und Empfehlungen versendet wurden
(5. September 1986), erhalten hat, wird
diese Abänderung 90 Tage nach diesem
Datum, das ist am 3. Jänner 1987 in Kraft
treten. Das betrifft alle Vertragsparteien,
ausgenommen jene, die einen Vorbehalt
entsprechend den Bestimmungen des Artikels
XV § 3 einlegen.
4. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche
Mitteilung an die Depositarregierung, die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
bezüglich dieser Abänderung einen
Vorbehalt einlegen. Der Vorbehalt muß
innerhalb der Frist von 90 Tagen, wie unter
Punkt 3 erwähnt, eingelegt werden, das ist vor
oder am 3. Jänner 1987. Bis zur Zurückziehung
des Vorbehaltes wird die betreffende
Vertragspartei als ein Nichtvertragsstaat bezüglich
des Handels mit der betreffenden Art
behandelt; demgemäß sind die Bestimmungen
des Artikels X anzuwenden.
5. Das Inkrafttreten dieser Änderung betrifft
lediglich die Seiten 1 und 2 der Ausgabe der.
Anhänge I und II vom 29. August 1986. Ein
Exemplar der Anhänge wurde der Mitteilung
an die Vertrags- oder Signatarstaaten betreffend
eine weitere Änderung vom 10. Juni 1986
beigefügt. Aus diesem Grunde sind lediglich
Kopien der Seite 1 und 2 als Ersatz für die
bisherigen Seiten beigeschlossen.
6. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt
dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden
übermittelt wird.
Lausanne, 8. Oktober 1986
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung über
die Zurückziehung des jeweils gemäß Art. XV bzw. XVI des Übereinkommens erklärten Vorbehaltes gegen
die Änderungsvorschläge der Niederlande, Honduras und Botswanas wurde am 26. September 1990 bei der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; die Änderungen treten für Österreich mit
26. September 1990 in Kraft.