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673_1990 AT

673. Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

MITTEILUNG

AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN

DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL

MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER

TIERE UND PFLANZEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 5.90/1990

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I

UND II DES ÜBEREINKOMMENS

Vorschlag des Königreiches der Niederlande

Annahme des Vorschlages

1. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder

Signatarstaaten des Übereinkommens vom

20. Februar 1986 hat das Sekretariat einen

Vorschlag des Königreiches der Niederlande

zur Abänderung des Anhanges II mitgeteilt,

der entsprechend Artikel XV § 2 des Übereinkommens

im schriftlichen Verfahren behandelt

werden sollte. Dieser Vorschlag war

folgender

PFLANZENARTEN

KAKTEENGEWÄCHSE

a) Kakteen spp. * + 213 3 Streichung der

Anmerkung „ + 213" (und der entsprechenden

Definition in der Auslegung der Anhänge I

und II)

b) Streichung von Rutenkakteen spp. 4

2. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder

Signatarstaaten vom 1. Mai 1986 hat das

Sekretariat die Antworten, die es auf die

Mitteilung vom 26. Februar 1986 erhalten hat,

zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen

mitgeteilt.

3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels

XV § 2 lit. f des Übereinkommens und

nachdem das Sekretariat keinen Einwand

gegen die vorgeschlagene Änderung innerhalb

von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die

Antworten und Empfehlungen versendet wurden

(1. Mai 1986), erhalten hat, wird diese

Abänderung 90 Tage nach diesem Datum, das

ist am 29. August 1986, in Kraft treten. Das

betrifft alle Vertragsparteien, ausgenommen

jene, die einen Vorbehalt entsprechend den

Bestimmungen des Artikels XV § 3 einlegen.

4. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche

Mitteilung an die Depositarregierung, die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

bezüglich dieser Abänderung einen

Vorbehalt einlegen. Der Vorbehalt muß

innerhalb der Frist von 90 Tagen, wie unter

Punkt 3 erwähnt, eingelegt werden, das ist vor

oder am 29. August 1986.

Bis zur Zurückziehung des Vorbehaltes wird

die betreffende Vertragspartei als ein Nichtvertragsstaat

bezüglich des Handels mit der

betreffenden Art behandelt; demgemäß sind

die Bestimmungen des Artikels X anzuwenden.

5. Eine Kopie der geänderten Anhänge I und II,

gültig ab 29. August 1986, ist dieser Mitteilung

beigeschlossen.

6. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt

dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden

übermittelt wird.

Lausanne, 10. Juni 1986

MITTEILUNG

AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN

DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL

MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER

TIERE UND PFLANZEN

ÄNDERUNG DES ANHANGES

III DES ÜBEREINKOMMENS

Liste von Arten, die von Honduras zur Aufnahme in

den Anhang III vorgeschlagen wurden

1. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels

XVI § 1 des Übereinkommens hat die

Regierung der Republik Honduras dem

Sekretariat folgende Liste von Arten zur

Aufnahme in den Anhang III übermittelt

2. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels

XVI § 2 wird die Aufnahme dieser Liste in

den Anhang III 90 Tage nach dem Datum

dieser Mitteilung, das ist am 13. April 1987, für

alle Vertragsparteien, ausgenommen solche,

die einen Vorbehalt einlegen, in Kraft treten.

3. Eine Kopie des berichtigten Anhanges III ist

dieser Mitteilung angeschlossen und ersetzt ab

13. April 1987 die Mitteilung vom 15. August

1986, die an die Vertragsparteien gemäß

Mitteilung des Sekretariates an die Vertrags-

oder Signatarstaaten des Übereinkommens

ausgesandt wurde

4. Jedes Exemplar dieser Arten, lebend oder tot,

wird durch die Bestimmungen des Übereinkommens

erfaßt, ebenso jeder ohne weiteres

erkennbare Teil oder jedes Erzeugnis aus

einem Exemplar.

5. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt

dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden

übermittelt wird.

Lausanne, 13. Jänner 1987

MITTEILUNG

AN DIE VERTRAGS- ODER SIGNATARSTAATEN

DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL

MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER

TIERE UND PFLANZEN

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I

UND II DES ÜBEREINKOMMENS

Vorschlag der Republik Botswana

Annahme des Vorschlags

1. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder

Signatarstaaten des Übereinkommens vom

12. Februar 1986 hat das Sekretariat einen

Vorschlag der Republik Botswana zur Abänderung

der Anhänge I und II mitgeteilt, der

entsprechend Artikel XV § 2 des Übereinkommens

im schriftlichen Verfahren behandelt

werden sollte. Dieser Vorschlag war folgender

2. Mit der Mitteilung an die Vertrags- oder

Signatarstaaten vom 5. September 1986 hat

das Sekretariat die Antworten, die es auf die

Mitteilung vom 12. Februar 1986 erhalten hat,

zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen

mitgeteilt.

3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels

XV § 2 lit. f des Übereinkommens und

nachdem das Sekretariat keinen Einwand

gegen die vorgeschlagene Änderung innerhalb

von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die

Antworten und Empfehlungen versendet wurden

(5. September 1986), erhalten hat, wird

diese Abänderung 90 Tage nach diesem

Datum, das ist am 3. Jänner 1987 in Kraft

treten. Das betrifft alle Vertragsparteien,

ausgenommen jene, die einen Vorbehalt

entsprechend den Bestimmungen des Artikels

XV § 3 einlegen.

4. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche

Mitteilung an die Depositarregierung, die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

bezüglich dieser Abänderung einen

Vorbehalt einlegen. Der Vorbehalt muß

innerhalb der Frist von 90 Tagen, wie unter

Punkt 3 erwähnt, eingelegt werden, das ist vor

oder am 3. Jänner 1987. Bis zur Zurückziehung

des Vorbehaltes wird die betreffende

Vertragspartei als ein Nichtvertragsstaat bezüglich

des Handels mit der betreffenden Art

behandelt; demgemäß sind die Bestimmungen

des Artikels X anzuwenden.

5. Das Inkrafttreten dieser Änderung betrifft

lediglich die Seiten 1 und 2 der Ausgabe der.

Anhänge I und II vom 29. August 1986. Ein

Exemplar der Anhänge wurde der Mitteilung

an die Vertrags- oder Signatarstaaten betreffend

eine weitere Änderung vom 10. Juni 1986

beigefügt. Aus diesem Grunde sind lediglich

Kopien der Seite 1 und 2 als Ersatz für die

bisherigen Seiten beigeschlossen.

6. Das Sekretariat wäre dankbar, wenn der Inhalt

dieser Mitteilung an die zuständigen Behörden

übermittelt wird.

Lausanne, 8. Oktober 1986

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung über

die Zurückziehung des jeweils gemäß Art. XV bzw. XVI des Übereinkommens erklärten Vorbehaltes gegen

die Änderungsvorschläge der Niederlande, Honduras und Botswanas wurde am 26. September 1990 bei der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; die Änderungen treten für Österreich mit

26. September 1990 in Kraft.

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