673_1988
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673. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 673. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit
1988_673_0 673. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit
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Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/
1981 wird verordnet
§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen
des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät dieser Universität durchgeführten
allgemeinen Hochschullehrganges für
Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen
über die Pflicht- und Wahlfächer
im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden
und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen
Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung
„Akademisch geprüfter PR-Berater" zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember
1988 in Kraft.