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673_1988 AT

673. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit

Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/

1981 wird verordnet

§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen

des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät dieser Universität durchgeführten

allgemeinen Hochschullehrganges für

Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen

über die Pflicht- und Wahlfächer

im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden

und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen

Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung

„Akademisch geprüfter PR-Berater" zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember

1988 in Kraft.

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