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673_1987 AT

673. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert

2000 S nicht übersteigt

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der

Ware 2000 S nicht übersteigt

§ 3. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften

oder auf Grund von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni 1983, BGBl.

Nr. 331, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher

Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer

Kraft.

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