673. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert
2000 S nicht übersteigt
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der
Ware 2000 S nicht übersteigt
§ 3. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften
oder auf Grund von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni 1983, BGBl.
Nr. 331, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher
Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer
Kraft.