673. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 279/1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten
mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 579/1977 wird wie folgt geändert
1. Dem 8. Abschnitt wird folgender 9. Abschnitt
angefügt
„9. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die
Höhere Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik
§ 23. (1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 lit. a hat der Prüfungskandidat gleichzeitig
mit der Anmeldung das von ihm gemäß Abs. 2
lit. b gewählte Prüfungsgebiet der schriftlichen
Klausurprüfung, die von ihm gemäß Abs. 2 lit. c
gewählte Variante der Projektarbeit sowie das von
ihm gemäß Abs. 3 lit. b gewählte Prüfungsgebiet
der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 und § 6 Abs. 2 hat die Klausurprüfung zu
umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
(§ 6 Abs. 1);
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Lebender
Fremdsprache oder in Rechnungswesen nach
Wahl; die schriftliche Klausurarbeit in
Lebender Fremdsprache hat aus einer Übersetzung
einer fremdsprachlichen Textstelle
(200—250 Wörter) und Aufgaben in der
Fremdsprache, die auf den Text-Bezug nehmen,
zu bestehen. Die schriftliche Klausurarbeit
in Rechnungswesen hat einen Jahresabschluß
mittleren Umfanges aus dem Bereich
eines Handels- oder Fertigungsbetriebes, eine
oder mehrere Aufgaben aus dem Bereich der
Kostenrechnung und/oder Kalkulation sowie
eine oder mehrere Aufgaben aus den übrigen
Bereichen des Rechnungswesens zu umfassen.
Die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet
Lebende Fremdsprache oder Rechnungswesen
hat 5 Stunden zu betragen;
c) eine Projektarbeit gemäß der Anlage, wobei
der Prüfungskandidat zwischen den folgenden
Varianten zu wählen hat
1. französische Arbeit in der gewerblichen
Fertigung und englische Arbeit in der
industriellen Fertigung,
2. englische Arbeit in der gewerblichen Fertigung
und französische Arbeit in der industriellen
Fertigung.
Die Arbeitszeit hat 45 Stunden zu betragen,
wovon 3 Stunden für den Entwurf in der
gewerblichen Fertigung zu verwenden sind
und insgesamt 30 bis 32 Stunden auf die
praktische Durchführung in der gewerblichen
sowie in der industriellen Fertigung zu
entfallen haben.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 7
Abs. 2 und 3 hat die mündliche Prüfung zu umfassen
a) eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet
Rechnungswesen oder Lebende
Fremdsprache (und zwar aus dem Prüfungsgebiet,
das der Prüfungskandidat nicht zur
schriftlichen Klausurprüfung gewählt hat);
b) eine mündliche Teilprüfung, die aus einem
der. folgenden, vom Prüfungskandidaten zu
wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen hat
1. Religion,
2. Deutsch,
3. Geschichte und Sozialkunde,
4. Geographie und Wirtschaftskunde,
5. Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,
6. Physik,
7. Chemie und angewandte Chemie,
8. Betriebswirtschaftslehre;
c) zwei mündliche Teilprüfungen aus den in der
Anlage „mündliche Prüfung" genannten Prüfungsgebieten.
(4) Abweichend vom § 10 Abs. 1 sind die Vorschläge
für die Aufgabenstellungen für die Projektarbeit
im Wege des Fachvorstandes dem Schulleiter
zu übergeben. Für die einzelnen Klausurarbeiten
sind vorzuschlagen
a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
je zwei Aufgabenstellungen für die im § 6
Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,
b) für die schriftliche Klausurarbeit in der
Lebenden Fremdsprache je zwei Aufgabenstellungen
gemäß Abs. 2 lit. b,
c) für die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen
je zwei Aufgaben gemäß Abs. 2
lit. b,
d) für den gewerblichen Teil der Projektarbeit
je' zwei Themen aus der englischen und der
französischen Arbeit, für den industriellen
Teil der Projektarbeit je zwei Modelle mit
Schnittschablonen im Maßstab 1 :3 oder
1 : 4 aus der. englischen und der französischen
Arbeit,
e) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen
mit je ein bis zwei Aufgaben aus
den schwerpunktmäßig durchgenommenen
Übungsbereichen (zB Gerätturnen),
f) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung, soweit sie nicht
unter lit. e fallen, eine Aufgabenstellung mit
so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten
erforderlich sind.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 11
Abs. 13 und 14 sind die Klausurarbeiten aus
Deutsch, Lebender Fremdsprache bzw. Rechnungswesen
an je einem Vormittag vom Schulleiter anzusetzen.
Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach
Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Wochentagen
mit einer acht Stunden nicht überschreitenden
täglichen Arbeitszeit anzusetzen. Eine in die
Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause ist
vorzusehen."
2. In der Anlage wird nach dem Punkt „3.2.
Höhere Lehranstalt für Elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik" folgender Punkt 3.3. eingefügt
„3.3. Höhere Lehranstalt für elektronische
Datenverarbeitung
und Organisation
Projektarbeit
Die Aufgabe hat die Gesamtanalyse oder die
Teilanalyse von Projekten zu umfassen mit dem
Ziel, das Gesamtprojekt oder Teile davon mit
EDV-Unterstützung zu realisieren. Projektplanung,
Projektphasen, Planungsmethoden und die
Organisation der Kommunikation des Projekts
müssen getrennt behandelt und dokumentiert werden.
Teilbereiche des Projekts müssen bis zur
Codierung eines Computerprogramms detailliert
werden (Arbeitszeit: 36 Stunden).
Am letzten Arbeitstag ist ein Programm oder
Programmteil am Computer durchzuführen.
Kommt es nicht zur fehlerfreien Durchführung, so
ist die Ursache hiefür zu analysieren (Arbeitszeit
4 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) System- und Einsatzplanung,
b) Technische Datenorganisation oder Programmieren,
c) Betriebliche Organisation oder Rechnungswesen
(Wahlfach)."
3. In der Anlage wird dem Punkt „6.5. Höhere
Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung" folgender
Punkt 7.1. angefügt
„7.1. Höhere Lehranstalt für Mode
und Bekleidungstechnik
Projektarbeit
Die Aufgabe hat die folgenden Teilbereiche zu
umfassen
in der gewerblichen Fertigung
a) Entwurf von drei Modellen, aus denen von
den Fachprüfern eines für die weitere Bearbeitung
auszuwählen und dem Kandidaten
unmittelbar vor Fortsetzung der Projektarbeit
zu übergeben ist, Ausführung einer
Werkskizze,
Erstellen des Schnittes im Maßstab 1 : 3 oder
1 :4,
b) praktische Durchführung;
in der industriellen Fertigung
a) Gradieren der vorgegebenen Schnittschablone
(n),
b) Arbeitsplanung,
praktische Durchführung.
Zwischen den Teilbereichen a) und b) ist eine
Unterbrechung der Prüfung in der Dauer von acht
bis zehn Tagen für Einkauf, Zuschnitt und Vorbereitungsarbeiten
zur Fertigung vorzusehen.
Mündliche Prüfung
a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,
b) Textiltechnologie und Warenkunde."