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673_1986 AT

673. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 279/1986, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten

mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 579/1977 wird wie folgt geändert

1. Dem 8. Abschnitt wird folgender 9. Abschnitt

angefügt

„9. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die

Höhere Lehranstalt für Mode und

Bekleidungstechnik

§ 23. (1) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 lit. a hat der Prüfungskandidat gleichzeitig

mit der Anmeldung das von ihm gemäß Abs. 2

lit. b gewählte Prüfungsgebiet der schriftlichen

Klausurprüfung, die von ihm gemäß Abs. 2 lit. c

gewählte Variante der Projektarbeit sowie das von

ihm gemäß Abs. 3 lit. b gewählte Prüfungsgebiet

der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5

Abs. 1 und § 6 Abs. 2 hat die Klausurprüfung zu

umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

(§ 6 Abs. 1);

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Lebender

Fremdsprache oder in Rechnungswesen nach

Wahl; die schriftliche Klausurarbeit in

Lebender Fremdsprache hat aus einer Übersetzung

einer fremdsprachlichen Textstelle

(200—250 Wörter) und Aufgaben in der

Fremdsprache, die auf den Text-Bezug nehmen,

zu bestehen. Die schriftliche Klausurarbeit

in Rechnungswesen hat einen Jahresabschluß

mittleren Umfanges aus dem Bereich

eines Handels- oder Fertigungsbetriebes, eine

oder mehrere Aufgaben aus dem Bereich der

Kostenrechnung und/oder Kalkulation sowie

eine oder mehrere Aufgaben aus den übrigen

Bereichen des Rechnungswesens zu umfassen.

Die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet

Lebende Fremdsprache oder Rechnungswesen

hat 5 Stunden zu betragen;

c) eine Projektarbeit gemäß der Anlage, wobei

der Prüfungskandidat zwischen den folgenden

Varianten zu wählen hat

1. französische Arbeit in der gewerblichen

Fertigung und englische Arbeit in der

industriellen Fertigung,

2. englische Arbeit in der gewerblichen Fertigung

und französische Arbeit in der industriellen

Fertigung.

Die Arbeitszeit hat 45 Stunden zu betragen,

wovon 3 Stunden für den Entwurf in der

gewerblichen Fertigung zu verwenden sind

und insgesamt 30 bis 32 Stunden auf die

praktische Durchführung in der gewerblichen

sowie in der industriellen Fertigung zu

entfallen haben.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 7

Abs. 2 und 3 hat die mündliche Prüfung zu umfassen

a) eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet

Rechnungswesen oder Lebende

Fremdsprache (und zwar aus dem Prüfungsgebiet,

das der Prüfungskandidat nicht zur

schriftlichen Klausurprüfung gewählt hat);

b) eine mündliche Teilprüfung, die aus einem

der. folgenden, vom Prüfungskandidaten zu

wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen hat

1. Religion,

2. Deutsch,

3. Geschichte und Sozialkunde,

4. Geographie und Wirtschaftskunde,

5. Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,

6. Physik,

7. Chemie und angewandte Chemie,

8. Betriebswirtschaftslehre;

c) zwei mündliche Teilprüfungen aus den in der

Anlage „mündliche Prüfung" genannten Prüfungsgebieten.

(4) Abweichend vom § 10 Abs. 1 sind die Vorschläge

für die Aufgabenstellungen für die Projektarbeit

im Wege des Fachvorstandes dem Schulleiter

zu übergeben. Für die einzelnen Klausurarbeiten

sind vorzuschlagen

a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

je zwei Aufgabenstellungen für die im § 6

Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,

b) für die schriftliche Klausurarbeit in der

Lebenden Fremdsprache je zwei Aufgabenstellungen

gemäß Abs. 2 lit. b,

c) für die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen

je zwei Aufgaben gemäß Abs. 2

lit. b,

d) für den gewerblichen Teil der Projektarbeit

je' zwei Themen aus der englischen und der

französischen Arbeit, für den industriellen

Teil der Projektarbeit je zwei Modelle mit

Schnittschablonen im Maßstab 1 :3 oder

1 : 4 aus der. englischen und der französischen

Arbeit,

e) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen

mit je ein bis zwei Aufgaben aus

den schwerpunktmäßig durchgenommenen

Übungsbereichen (zB Gerätturnen),

f) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung, soweit sie nicht

unter lit. e fallen, eine Aufgabenstellung mit

so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten

erforderlich sind.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 11

Abs. 13 und 14 sind die Klausurarbeiten aus

Deutsch, Lebender Fremdsprache bzw. Rechnungswesen

an je einem Vormittag vom Schulleiter anzusetzen.

Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach

Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Wochentagen

mit einer acht Stunden nicht überschreitenden

täglichen Arbeitszeit anzusetzen. Eine in die

Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause ist

vorzusehen."

2. In der Anlage wird nach dem Punkt „3.2.

Höhere Lehranstalt für Elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik" folgender Punkt 3.3. eingefügt

„3.3. Höhere Lehranstalt für elektronische

Datenverarbeitung

und Organisation

Projektarbeit

Die Aufgabe hat die Gesamtanalyse oder die

Teilanalyse von Projekten zu umfassen mit dem

Ziel, das Gesamtprojekt oder Teile davon mit

EDV-Unterstützung zu realisieren. Projektplanung,

Projektphasen, Planungsmethoden und die

Organisation der Kommunikation des Projekts

müssen getrennt behandelt und dokumentiert werden.

Teilbereiche des Projekts müssen bis zur

Codierung eines Computerprogramms detailliert

werden (Arbeitszeit: 36 Stunden).

Am letzten Arbeitstag ist ein Programm oder

Programmteil am Computer durchzuführen.

Kommt es nicht zur fehlerfreien Durchführung, so

ist die Ursache hiefür zu analysieren (Arbeitszeit

4 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) System- und Einsatzplanung,

b) Technische Datenorganisation oder Programmieren,

c) Betriebliche Organisation oder Rechnungswesen

(Wahlfach)."

3. In der Anlage wird dem Punkt „6.5. Höhere

Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung" folgender

Punkt 7.1. angefügt

„7.1. Höhere Lehranstalt für Mode

und Bekleidungstechnik

Projektarbeit

Die Aufgabe hat die folgenden Teilbereiche zu

umfassen

in der gewerblichen Fertigung

a) Entwurf von drei Modellen, aus denen von

den Fachprüfern eines für die weitere Bearbeitung

auszuwählen und dem Kandidaten

unmittelbar vor Fortsetzung der Projektarbeit

zu übergeben ist, Ausführung einer

Werkskizze,

Erstellen des Schnittes im Maßstab 1 : 3 oder

1 :4,

b) praktische Durchführung;

in der industriellen Fertigung

a) Gradieren der vorgegebenen Schnittschablone

(n),

b) Arbeitsplanung,

praktische Durchführung.

Zwischen den Teilbereichen a) und b) ist eine

Unterbrechung der Prüfung in der Dauer von acht

bis zehn Tagen für Einkauf, Zuschnitt und Vorbereitungsarbeiten

zur Fertigung vorzusehen.

Mündliche Prüfung

a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,

b) Textiltechnologie und Warenkunde."

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