673. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
FINANZAUSGLEICH
(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung der
Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) tragen die
Länder den Personal- und Sachaufwand und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung
dieser Verwaltung betrauten Bediensteten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der
allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich
der Agrarbehörden erster und
zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne
dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen
zu verstehen, auf die solche Bedienstete
auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der
unter Z. 1 bezeichneten Bediensteten und
die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober 1925
bis 13. März 1938 angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März
1938 im Dienststand befunden haben,
aber in einen der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände
nicht übernommen worden
sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der Bildung
nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden
sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter Z. 1 angeführten Behörden in dem
sich aus den jeweils geltenden Vorschriften
ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im
Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten
zu verstehen.
(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens
(Artikel 17 B-VG) trägt der Bund,
soweit eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz stattgefunden hat, den
Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1
in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,
die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet
werden und entweder nach Kollektivvertrag
zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,
die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zu
entlohnen wären. Dies gilt nicht für Bau- und
Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung
findet.
(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die
Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,
Bauleitungs- und Bauführungsausgaben für Bauarbeiten
im Straßenbau 7 v. H., für alle übrigen
Bauarbeiten 9 v. H. des endgültigen Bauaufwandes.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, und nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978,
ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von
den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der
unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich
der Landesvertragslehrer (im folgenden
Landeslehrer genannt)
1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
100 v. H.,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, und an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen 50 v. H.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190,
betreffend den Religionsunterricht in der Schule,
von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund
in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der
Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen
vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig
sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an
Dienstzulagen nach den Bestimmungen der §§ 59
Abs. 12 und 13 und 60 Abs. 4 bis 6 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand
an Nebengebühren für Landeslehrer, die
Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien sowie der
Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute
erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der
Kosten der Subventionierung von Privatschulen
nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand
für die im Abs. 1 genannten Lehrer
sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen
dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Pensionsaufwand für diese
Personen und den für die im Abs. 1 genannten
Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen,
besonderen Pensionsbeiträgen und
Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den
Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf
Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer,
ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden
dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu erbringen sind. Ferner
gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, und die Wohnungsbeihilfe nach
dem Bundesgesetz vom 21. September 1951 über
Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229. Der Aufwand,
der durch die Gewährung von Vorschüssen
entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5
sind auf Grund monatlicher Anforderungen der
Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen,
daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag
gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am
Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für
diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte
vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 10,5 v. H. der
ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der
Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die
für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall
an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind,
verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen.
Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die
als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand
der Gebietskörperschaften zu erwarten
sind.
Artikel II
ABGABENWESEN
(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,
die Vermögensteuer, der Beitrag nach
dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der
Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, die Abgabe von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
das Erbschaftssteueräquivalent;
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,
die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf
Stärkeerzeugnisse;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die
Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie alle sonstigen Gebühren und
gebührenartigen Einnahmen der einzelnen
Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung,
die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer,
der Straßenverkehrsbeitrag, der
Außenhandelsförderungsbeitrag;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich
vorgesehenen Ersatzforderungen
und den im Zollverfahren auflaufenden
Kosten, die neben den Zöllen erhobenen
Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen
erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche
und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach
§ 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind,
die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben
mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag
nach dem Zuckergesetz, der
Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe
nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe
nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz
und die Abgabe nach dem Anti-
Marktstörungsgesetz.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte
Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von
alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die
Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,
der Kulturgroschen und die
Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden
zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund
und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung
der Ertragsanteile der Länder bleiben der
bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung
allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen
nicht der Teilung. Vor der Teilung sind
abzuziehen
1. bei der Einkommensteuer auch die im § 2
Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl.
Nr. 207/1966, und im § 2 des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,
genannten Anteile am Aufkommen,
2. bei der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 1979,
a) ein Betrag in Höhe von 0,459 v. H. am
Aufkommen, der für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds zu verwenden
ist,
b) ein Betrag in Höhe von 0,953 v. H. am
Aufkommen, der für den Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden ist.
(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
und an den Wasserwirtschaftsfonds
sind gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b monatliche
Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach
den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile der Gemeinden an
der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse
sind zu den gesetzlichen Terminen der
Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
zu überweisen. Die Zwischenabrechnung
und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen
der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse
oder Guthaben der Fonds sind hiebei
auszugleichen.
(4) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem Bund,
den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis
geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die
Länder und Gemeinden entfallen, werden auf
die Länder und länderweise auf die Gemeinden
nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt
1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf
die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,
auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach
dem länderweisen Aufkommen an dieser
Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder nach der
Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder
und Gemeinden, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer
auf die Länder und bei der
Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe
auf die Gemeinden nach dem örtlichen
Aufkommen;
4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 18,012
Hundertteile nach der Volkszahl und 0,546
Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien
als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder
ohne Wien nach der Volkszahl; auf die
Gemeinden 4,598 Hundertteile nach der
Volkszahl, 5,875 Hundertteile nach dem abigestuften
Bevölkerungsschlüssel und 1,277
Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen
an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und Gewerbekapital);
5. bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden
nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier;
6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und Gemeinden nach
der Volkszahl;
7. bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich
von 35 Hundertteilen ein Vorzugsanteil
von einem Viertel zugunsten
der Länder Burgenland, Niederösterreich
und Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche
restliche Länderanteil wird auf alle
Länder zu je einem Viertel nach der Volkszahl
und der Gebietsfläche und zu je einem
Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen
an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem
länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital) und schließlich c) unter
Zugrundelegung folgender Straßenkilometer
des befestigten und unbefestigten Straßennetzes
— ohne Bundesstraßen und ohne
Geh- und Wanderwege —, und zwar: Burgenland
3436, Kärnten 5398, Niederösterreich
22278, Oberösterreich 14215, Salzburg
3051, Steiermark 11472, Tirol 5022,
Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin zusammen
68802 km, aufgeteilt; der Vorzugsanteil
von einem Viertel ist auf die Länder
Burgenland, Niederösterreich und Steiermark
im Verhältnis ihrer Anteile an den
restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die übrigen
39 Hundertteile der Länder und die
24 Hundertteile der Gemeinden werden
nach dem vorstehenden Schlüssel — jedoch
ohne Ausscheidung eines Vorzugsanteiles —
aufgeteilt;
8. bei der Spielbankabgabe auf die Länder und
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen.
Die Aufteilung des Gemeindeanteiles
an der Spielbankabgabe ist ausschließlich auf
jene Gemeinden zu beschränken, in denen
eine Spielbank betrieben wird;
9. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder
nach der Volkszahl.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund
des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/
1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für
die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.
Die länderweise Zusammenzählung der so
ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Bevölkerungszahlen der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Inhaber von
Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes
1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von selbständigen
Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch
im Inland abgesetzt werden, gesondert nach
Ländern;
2. über die in den Herstellungsbetrieben und
selbständigen Bierniederlagen selbst verbrauchten
Biermengen.
(5) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben
haben in die zu führenden Verzeichnisse auch den
Absatz der auf ihre Rechnung betriebenen Bierniederlagen
und den Verbrauch in denselben
aufzunehmen.
(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen
und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.
Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.
Eine Ausfertigung ist längstens bis zum 25.
des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist in der
Betriebsstätte mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und
die Inhaber von selbständigen Bierniederlagen
sind verpflichtet, den von der Finanzbehörde
hiezu Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte
zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß
Abs. 4 zu führenden Ausschreibungen auf ihre
Richtigkeit zu prüfen.
(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen unter Angabe
des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,
die der Bemessung der Biersteuer zugrunde gelegt
wird, der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland anzuzeigen.
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile
Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden
Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
einschließlich Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag
je zur Hälfte den Ländern außer Wien
und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag
zwischen 30,4 und 33 v. H. wird in jedem Fall zu
einem Viertel auf die Länder außer Wien und
zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien
aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder
nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach
dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe
werden zunächst — nach Ausscheidung
der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2
angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.
Von den so länderweise errechneten Beträgen
sind 13,5 v. H. auszuscheiden und den Ländern
zu überweisen; sie sind für die Gewährung von
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 v. H. sind ,als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
durch die Länder an die einzelnen
Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen
Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft
im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht
hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen
Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden
Ertragsanteile sind nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 3 dritter Satz)
auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird
ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft des Vorjahres mit der
abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde
(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) vervielfacht wird. Die
Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der
Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,
geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8
Abs. 3 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge des Vorjahres
(Abs. 3) und eines Hebesatzes von 300 v. H.;
2. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge des
Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes
von 300 v. H.;
3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
in den Monaten Jänner bis September
des Vorjahres und Oktober bis Dezember
des zweitvorangegangenen Jahres,
jedoch unter der Annahme eines Hebesatzes
von 125 v. H.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach
dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.
Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen
für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung
von Übergenüssen oder Guthaben zulässig.
Die endgültige Abrechnung hat auf Grund
des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen;
doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des
abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung
vorliegen, spätestens aber bis Ende
März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt
werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der
endgültigen Abrechnung — den Ländern und
Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht
sowie allfällige Übergenüsse im Wege dar Einbehaltung
von den Ertragsanteilevorschüssen
hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung
hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung
der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden
Beträge an die in Betracht kommenden
Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens
zum 20. des Monates, für den sie gebühren,
überwiesen werden. Die Länder ihrerseits
haben die den Gemeinden gebührenden Anteile
gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage
an diese Gebietskörperschaften bis spätestens
zum 10. jenes Monates zu überweisen, der
dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile
seitens des Bundes empfangen haben.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß
der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten darf 90 v. H.
zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr
und 30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
sind die Bundesgewerbesteuer
und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund
(Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden {Gewerbesteuer)
gleichartige Abgaben. Die Abgabe
des Bundes beträgt 150 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben
und zwangsweise eingebracht. Neben
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
können die Gemeinden auch noch die Lohnsumme
als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer
wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung
der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt
durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,
daß die Regelung des Verfahrens hinsichtlich
der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung
insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch
Beschluß der Gemeindevertretung
1. den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit
einem Höchstsatz von 1000 v. H. festzusetzen,
2. die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital) von den
stehenden Gewerbebetrieben mit einem
Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(5) Für die Verwaltung der Lohnsummensteuer
sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die
Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann
innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und
zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden.
Diese Neufestsetzung des Hebesatzes für die
Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme,
die nach der Hebesatzänderung gezahlt,
wird.
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewarbeertrag und dem Gewerbekapital) wird
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile
aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der
Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein
in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Ländern und Gemeinden
auf Verlangen alle Aufschlüsse über die
Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und
deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder
durch die Finanzämter erteilen zu lassen.
{8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, fallen
dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf
dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben
zu tragen hat.
C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)
Abgaben sind insbesondere
1. die Grundsteuer;
2. die Feuerschutzsteuer;
3. Fremdenverkehrsabgaben;
4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und
Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
5. Mautabgaben für die Benützung von
Höhenstraßen von besonderer Bedeutung,
die nicht vorwiegend der Verbindung von
ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem
übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung
größerer Höhenunterschiede der
Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen;
6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken;
7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch;
8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages;
9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung
des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für
die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-
und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,
Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);
10. Abgaben für das Halten von Tieren;
11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
12. Abgaben von Ankündigungen;
13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem
Grund in den Gemeinden und des
darüber befindlichen Luftraumes;
14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümerin
und Anrainern;
15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen;
16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Abs. 1 unter Z. 1, 7, 8, 10 bis 13
und 15 angeführten Abgaben sowie die unter
Z. 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben
sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)
Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die
Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei
dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten
werden
bei der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben
der Hebesatz von 500 v. H.,
bei der Grundsteuer von den Grundstücken
der Hebesatz von 420 v. H.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die
Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres
nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert
werden. Die Änderung der Hebesätze für
die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres
zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung
durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden,
allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,
bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von
10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß
der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben
für Veranstaltungen von Theatern,
die aus Mitteln des Bundes, eines Landes
oder einer Gemeinde (regelmäßige Zuschüsse
erhalten;
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten
Abgaben vom Verbauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch
begrenzt mit 10 v. H. des Entgeltes;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für
das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde,
Blindenführerhunde öder in Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden;
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben
werden, mit Ausnahme von Weg- und
Brückenmauten.
(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z. 2 gehören
nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von
alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Die Gemeinden werden ermächtigt, Beschlüsse
der Gemeindevertretung im Sinne dieses
Gesetzes, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft zu setzen.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 1) und
der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 2) erfolgt
durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,
daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen
Regelung auf Grand eines Grundsatzgesetzes
des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die
Regelung der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948), der
zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um-
und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951,
BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich
der Grundsteuer der Landesgesetzgebung insoweit
überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung
der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen
Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden
vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den
Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186
Abs. 1 lit. b Z. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, stehen
dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die
Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages
der Grundsteuer sowie für die Einhebung und
zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden
zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im
Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für
die in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und
Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und
unbeweglichen Objekte auf die empfangsberech-
tigten Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen
sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland
zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften
und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung
der Feuerschutzsteuer erforderlichen
Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen
für die in den einzelnen Ländern gegen
unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte jeweils bis 20. Juni für das
vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen.
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
erfolgt bis 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember jedes Jahres
in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen
Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind
verpflichtet, den Ländern und Gemeinden auf
Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung
und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen
Ertrag zu erteilen oder durch die
Finanzämter erteilen zu lassen.
§ 17. Die im § 13, § 15 Abs. 1 und 3 und im
§ 16 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde
sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung
der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung
des Straßenverkehrsbeitrages, BGBl. Nr. 302/
1978, für österreichische Unternehmer auftretende
und damit in ursächlichem Zusammenhang
stehende Belastungen in Form der Gewährung
einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes
genannten Abgaben berücksichtigt, so
hat die Verrechnung der nachgesehenen Beträge
gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen
Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen
Beträge den am Ertrag beteiligten
Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis
so zuzurechnen sind, daß die
ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig
ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen
Beträge ausschließlich zu Lasten des
Straßenverkehrsbeitrages zu erfolgen hat.
(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und
2 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen
zu führen und, soweit es sich nicht um
ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern
und Gemeinden auf Verlangen über diese
Verrechnung Auskunft zu erteilen.
§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur
Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches
von Bier im § 8 Abs. 4 bis 6 sowie die für
die Aufteilung der Feuerschutzsteuer im § 16
Abs. 2 vorgesehenen Aufzeichnungen oder Nachweisungen
richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen,
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, zu bestrafen.
Artikel III
FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
berechnet (Landeskopfquote), hinter dem
Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder mit
Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile
des betreffenden Landes aus Bundesmitteln
auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden
Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag
gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die
Theater oder Orchester für eigene Rechnung
allein oder mit anderen Gebietskörperschaften
führen oder die zur Deckung von Abgängen solcher
Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich
verpflichtet sind, Finanzzuweisungen
nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß
von 13 Mill. S jährlich. Anträge auf Gewährung
einer Finanzzuweisung sind von den
Gemeinden bis längstens am 1. September eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen
zu übermitteln.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf
deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des
§ 30 Abs. 1 dar Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen
befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag
von 70 Mill. S jährlich. Der auf die einzelne
Gemeinde — wobei Gemeinden, deren
jährlicher Anteil 48000 S nicht erreicht, wegen
Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben
— entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme
auf den obigen Gesamtbetrag nach
der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten
Bediensteten. Die gebührenden Beträge
sind spätestens am 20. Juni des betreffenden
Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten
Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die
nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung
beanspruchen, haben ihren Anspruch
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes durch Vorlage eines
schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer
solchen Betriebsstätte und die Anzahl der da-
selbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür
zuständigen Dienststelle der Österreichischen
Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium
für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind
die Verhältnisse am 1. Jänner 1979. Die Neuschaffung
bzw. Auflassung von Betriebsstätten
der vorgenannten Art ist von dem auf diesen
Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die
Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.
Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten
ist der Berechnung der Beschäftigtenstand
des ersten Betriebsjahres zugrunde zu
legen.
Zuschüsse
§ 21. (1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden die nachstehenden, an eine Grundleistung
der empfangenden Gebietskörperschaft
gebundenen Zweckzuschüsse
1. den Ländern und Gemeinden für die auf
eigene Rechnung geführten Theater und jene
Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich
verpflichtet sind, im Ausmaß von
insgesamt 100 Mill. S jährlich. Dieser Zweckzuschuß
ist zur teilweisen Deckung des laufenden
Betriebsabganges oder eines darüber
hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes
zu. verwenden und aufzuteilen wie folgt
a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband
Österreichischer Bundesländer
und Städte als ordentliche Mitglieder
angehören, erhalten 86,329 Mill. S.
Die Gewährung des Zweckzuschusses
ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages,
den diese Länder und
Gemeinden einvernehmlich zu erstellen
und dem Bundesministerium für Finanzen
bis längstens am 31. Mai eines jeden
Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband
Österreichischer Bundesländer
und Städte nicht als ordentliche
Mitglieder angehören, erhalten für
den gleichen Zweck, sowie bei ansonsten
gleichen Voraussetzungen 13,671 Mill. S.
Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses
sind von diesen Ländern und
Gemeinden bis längstens am 31. Mai eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß
lit. a oder lit. b hat sich nach den im
Jahre 1977 für die einzelnen Gebietskörperschaften
maßgebenden Aufteilungsverhältnissen
zu richten, wobei sowohl
von dem im FAG 1973 genannten
Zweckzuschuß als auch von den vom
Bundesministerium für Unterricht und
Kunst gemäß BFG 1977 für gleiche
Zwecke gewährten Förderungen auszugehen
ist. Sofern sich jedoch bei den
einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften
der Umfang des
Theaterbetriebes erheblich ändert, ist
dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses
zu berücksichtigen. Eine auf
Grund dieses Umstandes vorzunehmende
Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses
der betroffenen Gebietskörperschaft
hat sich nach den in lit. c 1. Satz
genannten Aufteilungsverhältnissen auf
die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken.
Ein Übergreifen von den in
lit. a genannten auf die in lit. b genannten
Gebietskörperschaften oder umgekehrt
hat jedoch nicht zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits
im Jahre 1978 einen Zweckzuschuß
oder eine Förderung gemäß lit. c
erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband
Österreichischer Bundesländer
und Städte ausscheidet oder diesem beitritt,
so sind die gemäß lit. a und b
genannten Beträge in dem auf den Eintritt
oder Austritt folgenden Jahr um
jenen Betrag zu verändern, den die ein-
oder austretende Gebietskörperschaft im
letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten
hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß
von 100 Mill. S bei Eintritt unvorhersehbarer
Umstände bis zu einem im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz festgesetzten
Ausmaß aufstocken und diesen Betrag,
je nach dem finanziellen Erfordernis, auf
die unter lit. a und lit. b oder nur auf
die unter lit. a oder nur auf die unter
lit. b genannten Länder und Gemeinden
aufteilen;
2. den Gemeinden zur Förderung und Pflege
des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht
um gesamtösterreichische Belange handelt,
im Ausmaß von insgesamt 50 Mill. S jährlich.
Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach
der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den
Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß
bis 31. Oktober eines jeden Jahres
nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch
genommen, kann dieser auch einem anderen
Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch
ein als vordringlich erkanntes Vorhaben
verwirklicht werden kann;
3. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen im
Ausmaß von insgesamt 100 Mill. S jährlich.
Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 v. H.
Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen
45 v. H. sind auf Wien auf Grund seiner
Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG
und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere
Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien
führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt
sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden
Anteile an diesem Zweckzuschuß
sind auf die einzelnen Gemeinden
nach dem arithmetischen Mittel aus dem
Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl
der beförderten Personen aufzuteilen;
bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist
auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht
zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines
Zweckzuschusses sind von den Gemeinden
bis längstens am 1. September eines jeden
Jahres dem Bundesministerium für Finanzen
zu übermitteln;
4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,
unter Bedachtnahme auf den
Umfang, die Lage und Gefährdung der
Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im
Ausmaß von insgesamt je 50 Mill. S jährlich.
Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß
ist auf diese länderweise zur Hälfte
nach der Volkszahl und je zu einem Viertel
linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.
Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
aufzuteilen.
(2) Der Bund kann den Ländern, auf deren
Gebiet Katastrophenschäden (Hochwässer, Lawinen,
Schneedruck, Erdrutsche, Bergstürze, Orkan,
Erdbeben und ähnliche Katastrophen vergleichbarer
Tragweite) eingetreten sind, zur Förderung
der Behebung solcher Schäden im Vermögen physischer
Personen einen zweckgebundenen Zuschuß
bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Ausmaß gewähren. Der Zuschuß
darf im einzelnen Schadensfall 50 v. H. der
Beihilfe des Landes nicht übersteigen und nur
gewährt werden, wenn im einzelnen Schadensfall,
gerechnet vom Tage, an dem der Katastrophenschaden
eingetreten ist, innerhalb eines Zeitraumes
von 3 Jahren der Antrag des Landes beim
Bundesministerium für Finanzen eingelangt ist
und wenn das Land innerhalb eines Zeitraumes
von 5 Jahren, ebenfalls gerechnet vom Tage, an
dem der Katastrophenschaden eingetreten ist,
über seine Beihilfe dem Grund und der Höhe
nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht
hat.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung seiner Zweckzuschüsse
zu überprüfen und diese bei widmungswidriger
Verwendung zurückzufordern.
Artikel IV
SONDER- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 22. (1) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,
die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes
über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften auf
dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer
für vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte
Vorgänge entrichtet oder gezahlt werden,
gelten als Einnahmen oder Rückzahlungen von
Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,
BGBl. Nr. 223.
(2) Die von den Ländern Niederösterreich und
Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"
bzw. „Kulturschilling" erhobenen Abgaben sind
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesgesetzlichen
Regelungen an Landesabgaben auch im
Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 97.
§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1979 in Kraft und
treten mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und 3
mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres
der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht
gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden
während der ersten vier Kalendermonate
Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher
Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ergeben würde.
Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den
Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz
zugestandenen Besteuerungsrechte und die
Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(3) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973
an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre
Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten
Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972
eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für
die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(4) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1979 zu
leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1978
bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung
für 1979.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. § 21 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 445/1972,
2. das Zuckersteuergesetz vom 26. September
1938, Deutsches RGBl. I Seite 1251,
und die Verordnung zur Durchführung des
Zuckersteuergesetzes vom 7. Oktober 1938,
Deutsches RMinBl. Seite 671,
3. das Salzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I Seite 1969, und
die Verordnung zur Durchführung des Salz-
steuergesetzes vom 24. Jänner 1939, Deutsches
RMinBl. Seite 44, in der Fassung der
Verordnung vom 27. Juni 1942, Deutsches
RMinBl. Seite 172,
4. der Fünfte Teil des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922,
Deutsches RGBl. I Seite 405, in der Fassung
der Verordnung vom 18. September 1940,
Deutsches RGBl. I Seite 1254, sowie die
Essigsäureordnung, Anlage 3 der Grundbestimmungen
zum Gesetz über das Branntweinmonopol,
Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1922, Seite 707 ff., in der Fassung
der Verordnungen vom 24. September 1940,
Deutsches RMinBl. Seite 269, und vom
9. Dezember 1940, Deutsches RMinBl.
Seite 530,
5. das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.
Nr. 125, über die Weinsteuer in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1946,
12/1951, 3/1952, 155/1952 und 169/1963.
(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
sind
1. § 48 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, und
2. § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehlrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/
1966,
nicht anzuwenden.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit
sich nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3
und des § 23 Abs. 3, jedoch soweit sich
diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und
Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen
der an den im § 3 Abs. 1 lit. b
genannten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und
Religionslehrer sowie deren Angehörigen
oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst hinsichtlich der im
§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. e vorgesehenen Fördenungsmaßnahme,
d) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hinsichtlich des § 23 Abs. 6 Z. 1,
e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 23 Abs. 6 Z. 2.