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673. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1979 — FAG 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

FINANZAUSGLEICH

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung

und bestimmter mit der Besorgung der

Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) tragen die

Länder den Personal- und Sachaufwand und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung

dieser Verwaltung betrauten Bediensteten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der

allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich

der Agrarbehörden erster und

zweiter Instanz in Verwendung stehenden

Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne

dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen

zu verstehen, auf die solche Bedienstete

auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im Zusammenhang

mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der

unter Z. 1 bezeichneten Bediensteten und

die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

in der Zeit vom 1. Oktober 1925

bis 13. März 1938 angefallen sind,

b) wenn sich die Bediensteten am 13. März

1938 im Dienststand befunden haben,

aber in einen der nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände

nicht übernommen worden

sind,

c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der Bildung

nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

oder später übernommen worden

sind.

3. Die Länder tragen den Sachaufwand der

unter Z. 1 angeführten Behörden in dem

sich aus den jeweils geltenden Vorschriften

ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im

Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte

Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten

zu verstehen.

(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens

(Artikel 17 B-VG) trägt der Bund,

soweit eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2

Bundes-Verfassungsgesetz stattgefunden hat, den

Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1

in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,

die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet

werden und entweder nach Kollektivvertrag

zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,

die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zu

entlohnen wären. Dies gilt nicht für Bau- und

Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung

findet.

(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die

Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,

Bauleitungs- und Bauführungsausgaben für Bauarbeiten

im Straßenbau 7 v. H., für alle übrigen

Bauarbeiten 9 v. H. des endgültigen Bauaufwandes.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, und nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978,

ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und

Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von

den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der

unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich

der Landesvertragslehrer (im folgenden

Landeslehrer genannt)

1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

100 v. H.,

2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, und an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen 50 v. H.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des

Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190,

betreffend den Religionsunterricht in der Schule,

von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund

in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der

Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen

vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig

sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an

Dienstzulagen nach den Bestimmungen der §§ 59

Abs. 12 und 13 und 60 Abs. 4 bis 6 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand

an Nebengebühren für Landeslehrer, die

Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen

und Berufspädagogischen Akademien sowie der

Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute

erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der

Kosten der Subventionierung von Privatschulen

nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand

für die im Abs. 1 genannten Lehrer

sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen

dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Pensionsaufwand für diese

Personen und den für die im Abs. 1 genannten

Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen,

besonderen Pensionsbeiträgen und

Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den

Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf

Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer,

ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden

dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu erbringen sind. Ferner

gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, und die Wohnungsbeihilfe nach

dem Bundesgesetz vom 21. September 1951 über

Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229. Der Aufwand,

der durch die Gewährung von Vorschüssen

entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5

sind auf Grund monatlicher Anforderungen der

Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen,

daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag

gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am

Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für

diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte

vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 10,5 v. H. der

ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

(§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich

beteiligten Gebietskörperschaften vor der

Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die

für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall

an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind,

verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen.

Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die

als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand

der Gebietskörperschaften zu erwarten

sind.

Artikel II

ABGABENWESEN

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,

die Vermögensteuer, der Beitrag nach

dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der

Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen, die Abgabe von

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

das Erbschaftssteueräquivalent;

2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf

Stärkeerzeugnisse;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur

eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die

Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie alle sonstigen Gebühren und

gebührenartigen Einnahmen der einzelnen

Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung,

die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer,

der Straßenverkehrsbeitrag, der

Außenhandelsförderungsbeitrag;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich

vorgesehenen Ersatzforderungen

und den im Zollverfahren auflaufenden

Kosten, die neben den Zöllen erhobenen

Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen

erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche

und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach

§ 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind,

die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben

mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag

nach dem Zuckergesetz, der

Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe

nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe

nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz

und die Abgabe nach dem Anti-

Marktstörungsgesetz.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte

Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von

alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die

Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,

die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

der Kulturgroschen und die

Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden

zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund

und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung

der Ertragsanteile der Länder bleiben der

bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung

allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen

nicht der Teilung. Vor der Teilung sind

abzuziehen

1. bei der Einkommensteuer auch die im § 2

Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl.

Nr. 207/1966, und im § 2 des Bundesgesetzes

vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,

genannten Anteile am Aufkommen,

2. bei der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 1979,

a) ein Betrag in Höhe von 0,459 v. H. am

Aufkommen, der für den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds zu verwenden

ist,

b) ein Betrag in Höhe von 0,953 v. H. am

Aufkommen, der für den Wasserwirtschaftsfonds

zu verwenden ist.

(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

und an den Wasserwirtschaftsfonds

sind gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b monatliche

Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach

den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile der Gemeinden an

der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse

sind zu den gesetzlichen Terminen der

Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

zu überweisen. Die Zwischenabrechnung

und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen

der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse

oder Guthaben der Fonds sind hiebei

auszugleichen.

(4) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem Bund,

den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis

geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die

Länder und Gemeinden entfallen, werden auf

die Länder und länderweise auf die Gemeinden

nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt

1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf

die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,

auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach

dem länderweisen Aufkommen an dieser

Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder nach der

Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem

abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder

und Gemeinden, bei der Erbschafts- und

Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer

auf die Länder und bei der

Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe

auf die Gemeinden nach dem örtlichen

Aufkommen;

4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 18,012

Hundertteile nach der Volkszahl und 0,546

Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien

als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder

ohne Wien nach der Volkszahl; auf die

Gemeinden 4,598 Hundertteile nach der

Volkszahl, 5,875 Hundertteile nach dem abigestuften

Bevölkerungsschlüssel und 1,277

Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen

an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und Gewerbekapital);

5. bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden

nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier;

6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken

auf die Länder und Gemeinden nach

der Volkszahl;

7. bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich

von 35 Hundertteilen ein Vorzugsanteil

von einem Viertel zugunsten

der Länder Burgenland, Niederösterreich

und Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche

restliche Länderanteil wird auf alle

Länder zu je einem Viertel nach der Volkszahl

und der Gebietsfläche und zu je einem

Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen

an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem

länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital) und schließlich c) unter

Zugrundelegung folgender Straßenkilometer

des befestigten und unbefestigten Straßennetzes

— ohne Bundesstraßen und ohne

Geh- und Wanderwege —, und zwar: Burgenland

3436, Kärnten 5398, Niederösterreich

22278, Oberösterreich 14215, Salzburg

3051, Steiermark 11472, Tirol 5022,

Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin zusammen

68802 km, aufgeteilt; der Vorzugsanteil

von einem Viertel ist auf die Länder

Burgenland, Niederösterreich und Steiermark

im Verhältnis ihrer Anteile an den

restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die übrigen

39 Hundertteile der Länder und die

24 Hundertteile der Gemeinden werden

nach dem vorstehenden Schlüssel — jedoch

ohne Ausscheidung eines Vorzugsanteiles —

aufgeteilt;

8. bei der Spielbankabgabe auf die Länder und

Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen.

Die Aufteilung des Gemeindeanteiles

an der Spielbankabgabe ist ausschließlich auf

jene Gemeinden zu beschränken, in denen

eine Spielbank betrieben wird;

9. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder

nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn

des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden

Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund

des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/

1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert

worden sind, ist in jedem Fall der für

die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.

Die länderweise Zusammenzählung der so

ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Inhaber von

Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes

1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von selbständigen

Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch

im Inland abgesetzt werden, gesondert nach

Ländern;

2. über die in den Herstellungsbetrieben und

selbständigen Bierniederlagen selbst verbrauchten

Biermengen.

(5) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben

haben in die zu führenden Verzeichnisse auch den

Absatz der auf ihre Rechnung betriebenen Bierniederlagen

und den Verbrauch in denselben

aufzunehmen.

(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem

letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen

und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.

Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.

Eine Ausfertigung ist längstens bis zum 25.

des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist in der

Betriebsstätte mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und

die Inhaber von selbständigen Bierniederlagen

sind verpflichtet, den von der Finanzbehörde

hiezu Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte

zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß

Abs. 4 zu führenden Ausschreibungen auf ihre

Richtigkeit zu prüfen.

(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen unter Angabe

des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,

die der Bemessung der Biersteuer zugrunde gelegt

wird, der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland anzuzeigen.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile

Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden

Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

einschließlich Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag

je zur Hälfte den Ländern außer Wien

und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag

zwischen 30,4 und 33 v. H. wird in jedem Fall zu

einem Viertel auf die Länder außer Wien und

zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien

aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder

nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach

dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe

werden zunächst — nach Ausscheidung

der auf Wien als Gemeinde entfallenden

Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2

angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.

Von den so länderweise errechneten Beträgen

sind 13,5 v. H. auszuscheiden und den Ländern

zu überweisen; sie sind für die Gewährung von

Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen 86,5 v. H. sind ,als Gemeindeertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

durch die Länder an die einzelnen

Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen

Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft

im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht

hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen

Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden

Ertragsanteile sind nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 3 dritter Satz)

auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird

ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote

der Finanzkraft des Vorjahres mit der

abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde

(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) vervielfacht wird. Die

Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der

Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,

geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8

Abs. 3 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge des Vorjahres

(Abs. 3) und eines Hebesatzes von 300 v. H.;

2. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge des

Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes

von 300 v. H.;

3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

in den Monaten Jänner bis September

des Vorjahres und Oktober bis Dezember

des zweitvorangegangenen Jahres,

jedoch unter der Annahme eines Hebesatzes

von 125 v. H.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen

nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden

Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach

dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben

im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.

Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen

für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung

von Übergenüssen oder Guthaben zulässig.

Die endgültige Abrechnung hat auf Grund

des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen;

doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des

abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung

vorliegen, spätestens aber bis Ende

März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt

werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der

endgültigen Abrechnung — den Ländern und

Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht

sowie allfällige Übergenüsse im Wege dar Einbehaltung

von den Ertragsanteilevorschüssen

hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung

hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich

(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung

der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden

Beträge an die in Betracht kommenden

Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens

zum 20. des Monates, für den sie gebühren,

überwiesen werden. Die Länder ihrerseits

haben die den Gemeinden gebührenden Anteile

gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage

an diese Gebietskörperschaften bis spätestens

zum 10. jenes Monates zu überweisen, der

dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile

seitens des Bundes empfangen haben.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von

Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß

der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-

und Buchmacherwetten darf 90 v. H.

zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr

und 30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

nicht übersteigen.

§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

sind die Bundesgewerbesteuer

und die Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand

Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund

(Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden {Gewerbesteuer)

gleichartige Abgaben. Die Abgabe

des Bundes beträgt 150 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben

und zwangsweise eingebracht. Neben

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

können die Gemeinden auch noch die Lohnsumme

als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer

wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung

der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt

durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,

daß die Regelung des Verfahrens hinsichtlich

der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung

insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche

Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch

Beschluß der Gemeindevertretung

1. den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit

einem Höchstsatz von 1000 v. H. festzusetzen,

2. die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital) von den

stehenden Gewerbebetrieben mit einem

Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages auszuschreiben.

(5) Für die Verwaltung der Lohnsummensteuer

sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche

Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die

Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann

innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und

zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden.

Diese Neufestsetzung des Hebesatzes für die

Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme,

die nach der Hebesatzänderung gezahlt,

wird.

(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem

Gewarbeertrag und dem Gewerbekapital) wird

nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen

unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile

aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der

Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein

in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates.

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, den Ländern und Gemeinden

auf Verlangen alle Aufschlüsse über die

Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und

deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder

durch die Finanzämter erteilen zu lassen.

{8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, fallen

dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf

dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben

zu tragen hat.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)

Abgaben sind insbesondere

1. die Grundsteuer;

2. die Feuerschutzsteuer;

3. Fremdenverkehrsabgaben;

4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und

Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

5. Mautabgaben für die Benützung von

Höhenstraßen von besonderer Bedeutung,

die nicht vorwiegend der Verbindung von

ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem

übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung

größerer Höhenunterschiede der

Zugänglichmachung von Naturschönheiten

dienen;

6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken;

7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Milch;

8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung

des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für

die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-

und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,

Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);

10. Abgaben für das Halten von Tieren;

11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12. Abgaben von Ankündigungen;

13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem

Grund in den Gemeinden und des

darüber befindlichen Luftraumes;

14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümerin

und Anrainern;

15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen;

16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z. 1, 7, 8, 10 bis 13

und 15 angeführten Abgaben sowie die unter

Z. 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben

sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)

Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die

Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze

der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei

dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten

werden

bei der Grundsteuer von den land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben

der Hebesatz von 500 v. H.,

bei der Grundsteuer von den Grundstücken

der Hebesatz von 420 v. H.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die

Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres

nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert

werden. Die Änderung der Hebesätze für

die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres

zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende

Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung

durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden,

allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,

bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von

10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß

der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben

für Veranstaltungen von Theatern,

die aus Mitteln des Bundes, eines Landes

oder einer Gemeinde (regelmäßige Zuschüsse

erhalten;

2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten

Abgaben vom Verbauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Milch

begrenzt mit 10 v. H. des Entgeltes;

3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für

das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde,

Blindenführerhunde öder in Ausübung

eines Berufes oder Erwerbes gehalten

werden;

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für

Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben

werden, mit Ausnahme von Weg- und

Brückenmauten.

(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z. 2 gehören

nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von

alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

(5) Die Gemeinden werden ermächtigt, Beschlüsse

der Gemeindevertretung im Sinne dieses

Gesetzes, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft zu setzen.

§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 1) und

der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 2) erfolgt

durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,

daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen

Regelung auf Grand eines Grundsatzgesetzes

des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die

Regelung der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948), der

zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um-

und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951,

BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich

der Grundsteuer der Landesgesetzgebung insoweit

überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche

Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung

der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen

Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden

vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den

Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186

Abs. 1 lit. b Z. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, stehen

dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die

Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

der Grundsteuer sowie für die Einhebung und

zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden

zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im

Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für

die in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und

Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und

unbeweglichen Objekte auf die empfangsberech-

tigten Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen

sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland

zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften

und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung

der Feuerschutzsteuer erforderlichen

Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen

für die in den einzelnen Ländern gegen

unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte jeweils bis 20. Juni für das

vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen.

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer

erfolgt bis 31. März, 30. Juni,

30. September und 31. Dezember jedes Jahres

in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen

Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind

verpflichtet, den Ländern und Gemeinden auf

Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung

und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen

Ertrag zu erteilen oder durch die

Finanzämter erteilen zu lassen.

§ 17. Die im § 13, § 15 Abs. 1 und 3 und im

§ 16 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung

der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung

des Straßenverkehrsbeitrages, BGBl. Nr. 302/

1978, für österreichische Unternehmer auftretende

und damit in ursächlichem Zusammenhang

stehende Belastungen in Form der Gewährung

einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes

genannten Abgaben berücksichtigt, so

hat die Verrechnung der nachgesehenen Beträge

gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen

Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen

Beträge den am Ertrag beteiligten

Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis

so zuzurechnen sind, daß die

ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig

ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen

Beträge ausschließlich zu Lasten des

Straßenverkehrsbeitrages zu erfolgen hat.

(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und

2 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen

zu führen und, soweit es sich nicht um

ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern

und Gemeinden auf Verlangen über diese

Verrechnung Auskunft zu erteilen.

§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur

Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches

von Bier im § 8 Abs. 4 bis 6 sowie die für

die Aufteilung der Feuerschutzsteuer im § 16

Abs. 2 vorgesehenen Aufzeichnungen oder Nachweisungen

richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen,

macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit

schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, zu bestrafen.

Artikel III

FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung

berechnet (Landeskopfquote), hinter dem

Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote

für die Gesamtheit der Länder mit

Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile

des betreffenden Landes aus Bundesmitteln

auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden

Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag

gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).

(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die

Theater oder Orchester für eigene Rechnung

allein oder mit anderen Gebietskörperschaften

führen oder die zur Deckung von Abgängen solcher

Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich

verpflichtet sind, Finanzzuweisungen

nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß

von 13 Mill. S jährlich. Anträge auf Gewährung

einer Finanzzuweisung sind von den

Gemeinden bis längstens am 1. September eines

jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen

zu übermitteln.

(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf

deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des

§ 30 Abs. 1 dar Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen

befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag

von 70 Mill. S jährlich. Der auf die einzelne

Gemeinde — wobei Gemeinden, deren

jährlicher Anteil 48000 S nicht erreicht, wegen

Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben

— entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme

auf den obigen Gesamtbetrag nach

der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten

Bediensteten. Die gebührenden Beträge

sind spätestens am 20. Juni des betreffenden

Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten

Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die

nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung

beanspruchen, haben ihren Anspruch

innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes durch Vorlage eines

schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer

solchen Betriebsstätte und die Anzahl der da-

selbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür

zuständigen Dienststelle der Österreichischen

Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium

für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind

die Verhältnisse am 1. Jänner 1979. Die Neuschaffung

bzw. Auflassung von Betriebsstätten

der vorgenannten Art ist von dem auf diesen

Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die

Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.

Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten

ist der Berechnung der Beschäftigtenstand

des ersten Betriebsjahres zugrunde zu

legen.

Zuschüsse

§ 21. (1) Der Bund gewährt den Ländern und

Gemeinden die nachstehenden, an eine Grundleistung

der empfangenden Gebietskörperschaft

gebundenen Zweckzuschüsse

1. den Ländern und Gemeinden für die auf

eigene Rechnung geführten Theater und jene

Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich

verpflichtet sind, im Ausmaß von

insgesamt 100 Mill. S jährlich. Dieser Zweckzuschuß

ist zur teilweisen Deckung des laufenden

Betriebsabganges oder eines darüber

hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes

zu. verwenden und aufzuteilen wie folgt

a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband

Österreichischer Bundesländer

und Städte als ordentliche Mitglieder

angehören, erhalten 86,329 Mill. S.

Die Gewährung des Zweckzuschusses

ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages,

den diese Länder und

Gemeinden einvernehmlich zu erstellen

und dem Bundesministerium für Finanzen

bis längstens am 31. Mai eines jeden

Jahres zu übermitteln haben;

b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband

Österreichischer Bundesländer

und Städte nicht als ordentliche

Mitglieder angehören, erhalten für

den gleichen Zweck, sowie bei ansonsten

gleichen Voraussetzungen 13,671 Mill. S.

Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses

sind von diesen Ländern und

Gemeinden bis längstens am 31. Mai eines

jeden Jahres dem Bundesministerium für

Finanzen zu übermitteln;

c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß

lit. a oder lit. b hat sich nach den im

Jahre 1977 für die einzelnen Gebietskörperschaften

maßgebenden Aufteilungsverhältnissen

zu richten, wobei sowohl

von dem im FAG 1973 genannten

Zweckzuschuß als auch von den vom

Bundesministerium für Unterricht und

Kunst gemäß BFG 1977 für gleiche

Zwecke gewährten Förderungen auszugehen

ist. Sofern sich jedoch bei den

einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften

der Umfang des

Theaterbetriebes erheblich ändert, ist

dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses

zu berücksichtigen. Eine auf

Grund dieses Umstandes vorzunehmende

Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses

der betroffenen Gebietskörperschaft

hat sich nach den in lit. c 1. Satz

genannten Aufteilungsverhältnissen auf

die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken.

Ein Übergreifen von den in

lit. a genannten auf die in lit. b genannten

Gebietskörperschaften oder umgekehrt

hat jedoch nicht zu erfolgen;

d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits

im Jahre 1978 einen Zweckzuschuß

oder eine Förderung gemäß lit. c

erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband

Österreichischer Bundesländer

und Städte ausscheidet oder diesem beitritt,

so sind die gemäß lit. a und b

genannten Beträge in dem auf den Eintritt

oder Austritt folgenden Jahr um

jenen Betrag zu verändern, den die ein-

oder austretende Gebietskörperschaft im

letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten

hat;

e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß

von 100 Mill. S bei Eintritt unvorhersehbarer

Umstände bis zu einem im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz festgesetzten

Ausmaß aufstocken und diesen Betrag,

je nach dem finanziellen Erfordernis, auf

die unter lit. a und lit. b oder nur auf

die unter lit. a oder nur auf die unter

lit. b genannten Länder und Gemeinden

aufteilen;

2. den Gemeinden zur Förderung und Pflege

des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht

um gesamtösterreichische Belange handelt,

im Ausmaß von insgesamt 50 Mill. S jährlich.

Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach

der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den

Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß

bis 31. Oktober eines jeden Jahres

nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch

genommen, kann dieser auch einem anderen

Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch

ein als vordringlich erkanntes Vorhaben

verwirklicht werden kann;

3. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen

Personennahverkehrsunternehmen im

Ausmaß von insgesamt 100 Mill. S jährlich.

Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 v. H.

Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen

45 v. H. sind auf Wien auf Grund seiner

Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG

und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere

Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien

führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung

überwiegend beteiligt

sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden

Anteile an diesem Zweckzuschuß

sind auf die einzelnen Gemeinden

nach dem arithmetischen Mittel aus dem

Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl

der beförderten Personen aufzuteilen;

bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde

an einem Nahverkehrsunternehmen ist

auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht

zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines

Zweckzuschusses sind von den Gemeinden

bis längstens am 1. September eines jeden

Jahres dem Bundesministerium für Finanzen

zu übermitteln;

4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung

und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,

unter Bedachtnahme auf den

Umfang, die Lage und Gefährdung der

Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im

Ausmaß von insgesamt je 50 Mill. S jährlich.

Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß

ist auf diese länderweise zur Hälfte

nach der Volkszahl und je zu einem Viertel

linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.

Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur

Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

aufzuteilen.

(2) Der Bund kann den Ländern, auf deren

Gebiet Katastrophenschäden (Hochwässer, Lawinen,

Schneedruck, Erdrutsche, Bergstürze, Orkan,

Erdbeben und ähnliche Katastrophen vergleichbarer

Tragweite) eingetreten sind, zur Förderung

der Behebung solcher Schäden im Vermögen physischer

Personen einen zweckgebundenen Zuschuß

bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Ausmaß gewähren. Der Zuschuß

darf im einzelnen Schadensfall 50 v. H. der

Beihilfe des Landes nicht übersteigen und nur

gewährt werden, wenn im einzelnen Schadensfall,

gerechnet vom Tage, an dem der Katastrophenschaden

eingetreten ist, innerhalb eines Zeitraumes

von 3 Jahren der Antrag des Landes beim

Bundesministerium für Finanzen eingelangt ist

und wenn das Land innerhalb eines Zeitraumes

von 5 Jahren, ebenfalls gerechnet vom Tage, an

dem der Katastrophenschaden eingetreten ist,

über seine Beihilfe dem Grund und der Höhe

nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht

hat.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße

Verwendung seiner Zweckzuschüsse

zu überprüfen und diese bei widmungswidriger

Verwendung zurückzufordern.

Artikel IV

SONDER- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22. (1) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,

die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes

über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften auf

dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer

für vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte

Vorgänge entrichtet oder gezahlt werden,

gelten als Einnahmen oder Rückzahlungen von

Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,

BGBl. Nr. 223.

(2) Die von den Ländern Niederösterreich und

Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"

bzw. „Kulturschilling" erhobenen Abgaben sind

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesgesetzlichen

Regelungen an Landesabgaben auch im

Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 97.

§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1979 in Kraft und

treten mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und 3

mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres

der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht

gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden

während der ersten vier Kalendermonate

Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher

Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ergeben würde.

Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den

Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz

zugestandenen Besteuerungsrechte und die

Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(3) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973

an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre

Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten

Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972

eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für

die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(4) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1979 zu

leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1978

bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung

für 1979.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. § 21 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 445/1972,

2. das Zuckersteuergesetz vom 26. September

1938, Deutsches RGBl. I Seite 1251,

und die Verordnung zur Durchführung des

Zuckersteuergesetzes vom 7. Oktober 1938,

Deutsches RMinBl. Seite 671,

3. das Salzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I Seite 1969, und

die Verordnung zur Durchführung des Salz-

steuergesetzes vom 24. Jänner 1939, Deutsches

RMinBl. Seite 44, in der Fassung der

Verordnung vom 27. Juni 1942, Deutsches

RMinBl. Seite 172,

4. der Fünfte Teil des Gesetzes über das

Branntweinmonopol vom 8. April 1922,

Deutsches RGBl. I Seite 405, in der Fassung

der Verordnung vom 18. September 1940,

Deutsches RGBl. I Seite 1254, sowie die

Essigsäureordnung, Anlage 3 der Grundbestimmungen

zum Gesetz über das Branntweinmonopol,

Zentralblatt für das Deutsche

Reich 1922, Seite 707 ff., in der Fassung

der Verordnungen vom 24. September 1940,

Deutsches RMinBl. Seite 269, und vom

9. Dezember 1940, Deutsches RMinBl.

Seite 530,

5. das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.

Nr. 125, über die Weinsteuer in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1946,

12/1951, 3/1952, 155/1952 und 169/1963.

(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

sind

1. § 48 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, und

2. § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehlrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/

1966,

nicht anzuwenden.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen, soweit

sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3

und des § 23 Abs. 3, jedoch soweit sich

diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und

Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen

der an den im § 3 Abs. 1 lit. b

genannten land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und

Religionslehrer sowie deren Angehörigen

oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst hinsichtlich der im

§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. e vorgesehenen Fördenungsmaßnahme,

d) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hinsichtlich des § 23 Abs. 6 Z. 1,

e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich des § 23 Abs. 6 Z. 2.

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