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673_1977 AT

673. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1969, 411/1970, 464/1971 und 359/1972

wird wie folgt geändert

2. Der § 2 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

b) Der Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.

Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung

der betreffenden Waren üblicherweise

benötigten Mengen von Zucker, Melasse,

Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln,

Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern,

Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und

Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an

Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für

deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern

umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an

Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein

Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die

üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln

und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle

des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.

Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-

Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren

der Zolltarifnummer 11.05 gemäß § 2 Abs. 1

des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, entsprechend

dem jeweils in Betracht kommenden

Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise

benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummer

17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes

zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis

und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis

der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht

kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3

Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des

beweglichen Teilbetrages gelten stärkehaltige

Waren der Zolltarifnummer 38.19 L als aus

Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist

nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-

Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen."

c) Nach dem Abs. 7 wird folgender Abs. 8

eingefügt

„(8) Wird durch das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt, daß

die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen

Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten

Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen,

und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen

für die inländischen Erzeuger

entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen

den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht

kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6

festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig

durch Verordnung festzusetzen."

d) Der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung

„(9)".

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß

von lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. f angefügt

„f) für Hühnereier der nach dem Bundesgesetz

vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135, über

die Erhebung eines Importausgleiches bei

der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft

festgesetzte Schwellenpreis für

andere Hühnereier als Bruteier."

4. Der § 4 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Führt die Anwendung der Auslandspreise

nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der

nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2

Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche

Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so

sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1

jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen

heranzuziehen, die kein Fortbestehen

der Wettbewerbsverzerrung erwarten

lassen."

b) Der Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen

Preise sind durch das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln."

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

„(4)".

5. Der § 7 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3

lit. b erster Satz und des § 2 Abs. 8 erster

Halbsatz ist der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut."

b) Der Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3

erster Halbsatz, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für

Finanzen betraut."

6. Die Anlage wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes

in der Fassung des Art. I zuständigen Bundesminister

betraut.

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