673. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 151/1969, 411/1970, 464/1971 und 359/1972
wird wie folgt geändert
2. Der § 2 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
b) Der Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.
Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung
der betreffenden Waren üblicherweise
benötigten Mengen von Zucker, Melasse,
Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln,
Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern,
Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und
Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an
Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für
deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern
umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an
Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein
Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die
üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln
und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle
des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-
Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren
der Zolltarifnummer 11.05 gemäß § 2 Abs. 1
des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, entsprechend
dem jeweils in Betracht kommenden
Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise
benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummer
17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes
zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis
und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis
der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht
kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3
Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des
beweglichen Teilbetrages gelten stärkehaltige
Waren der Zolltarifnummer 38.19 L als aus
Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist
nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-
Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen."
c) Nach dem Abs. 7 wird folgender Abs. 8
eingefügt
„(8) Wird durch das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt, daß
die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen
Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten
Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen,
und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen
für die inländischen Erzeuger
entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen
den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht
kommenden Waren unbeschadet der im Abs. 6
festgelegten Festsetzungstermine zwischenzeitig
durch Verordnung festzusetzen."
d) Der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung
„(9)".
3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß
von lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. f angefügt
„f) für Hühnereier der nach dem Bundesgesetz
vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135, über
die Erhebung eines Importausgleiches bei
der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft
festgesetzte Schwellenpreis für
andere Hühnereier als Bruteier."
4. Der § 4 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Führt die Anwendung der Auslandspreise
nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der
nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2
Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so
sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1
jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen
heranzuziehen, die kein Fortbestehen
der Wettbewerbsverzerrung erwarten
lassen."
b) Der Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen
Preise sind durch das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln."
c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„(4)".
5. Der § 7 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3
lit. b erster Satz und des § 2 Abs. 8 erster
Halbsatz ist der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut."
b) Der Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3
erster Halbsatz, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für
Finanzen betraut."
6. Die Anlage wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes
in der Fassung des Art. I zuständigen Bundesminister
betraut.