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673_1976 AT

673. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 673. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 497/1974, wird wie folgt

geändert

1. Der § 26 hat zu lauten

„§ 26. Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,

in deren Liste am 31. Dezember des

der Wahl des Ausschusses vorangegangenen

Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis

200 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201

bis 500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und

mit mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.

Der Präsident und die Präsidenten-

Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern,

so sind die im § 28 Abs. 1 Buchstaben

b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben,

ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von

Rechtsanwälten nach § 45 Abs. 2 bis 4 sowie die

Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung

in Abteilungen zu erledigen.

Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern.

Der Ausschuß hat die Abteilungen

zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die

Abteilungen zu verteilen.

Im Ausschuß und in den Abteilungen führen

der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder

das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden

mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur

bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung

des Ausschusses und der Abteilungen

ist jeweils die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich.

Gegen den Beschluß einer Abteilung kann

binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses

Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet

der Ausschuß."

2. Die Abs. 1 bis 3 des § 27 haben zu lauten

„Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten

zugewiesen

a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung

und der des Ausschusses sowie der Satzung

der Versorgungseinrichtung;

b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-

Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses

der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand

angehörigen Prüfungskommissäre

zur Rechtsanwaltsprüfung;

c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer

für humanitäre Standeszwecke, soweit diese

über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen

Leistungen aus der Versorgungseinrichtung

hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder

Bedacht zu nehmen ist;

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der

Kammermitglieder zur Bestreitung der

Verwaltungsauslagen der Kammer und der

Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung

der Ausgaben im Sinn des Buchstaben

c;

e) der Voranschlag der Einnahmen und

Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung

der Rechnungen der Kammer;

f) die Anträge auf Änderung der Sprengel

bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.

Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle

Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In

Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders

großer Unterschiede in der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder

erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen,

daß die Höhe der Beiträge nach Maß-

gabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage

der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge

können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen

Fällen gestundet oder nachgesehen

werden.

In der Plenarversammlung führen der Präsident

und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-

Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an

Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses

den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des

Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren

älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung

den Vorsitz."

3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 27 werden

zu Abs. 4 und 5.

Artikel II

Der Art. VI des Gesetzes vom 16. November

1906, RGBl. Nr. 223, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Dezember

1976 in Kraft.

(2) Sofern der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer

nicht bereits aus der im § 26 Abs. 1 der

Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes

angeführten Anzahl von Mitgliedern

besteht, ist die Wahl der neuen Mitglieder innerhalb

von neun Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Bis zur

Durchführung dieser Wahl besteht der Ausschuß

aus der bisherigen Anzahl von Mitgliedern.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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