673. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 497/1974, wird wie folgt
geändert
1. Der § 26 hat zu lauten
„§ 26. Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,
in deren Liste am 31. Dezember des
der Wahl des Ausschusses vorangegangenen
Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis
200 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201
bis 500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und
mit mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.
Der Präsident und die Präsidenten-
Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern,
so sind die im § 28 Abs. 1 Buchstaben
b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben,
ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von
Rechtsanwälten nach § 45 Abs. 2 bis 4 sowie die
Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung
in Abteilungen zu erledigen.
Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern.
Der Ausschuß hat die Abteilungen
zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die
Abteilungen zu verteilen.
Im Ausschuß und in den Abteilungen führen
der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder
das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden
mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur
bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung
des Ausschusses und der Abteilungen
ist jeweils die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich.
Gegen den Beschluß einer Abteilung kann
binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses
Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet
der Ausschuß."
2. Die Abs. 1 bis 3 des § 27 haben zu lauten
„Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten
zugewiesen
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung
und der des Ausschusses sowie der Satzung
der Versorgungseinrichtung;
b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-
Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses
der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand
angehörigen Prüfungskommissäre
zur Rechtsanwaltsprüfung;
c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer
für humanitäre Standeszwecke, soweit diese
über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung
hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der
Kammermitglieder zur Bestreitung der
Verwaltungsauslagen der Kammer und der
Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung
der Ausgaben im Sinn des Buchstaben
c;
e) der Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung
der Rechnungen der Kammer;
f) die Anträge auf Änderung der Sprengel
bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.
Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle
Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In
Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders
großer Unterschiede in der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder
erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen,
daß die Höhe der Beiträge nach Maß-
gabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage
der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge
können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen
Fällen gestundet oder nachgesehen
werden.
In der Plenarversammlung führen der Präsident
und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-
Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an
Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses
den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des
Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren
älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung
den Vorsitz."
3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 27 werden
zu Abs. 4 und 5.
Artikel II
Der Art. VI des Gesetzes vom 16. November
1906, RGBl. Nr. 223, wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Dezember
1976 in Kraft.
(2) Sofern der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer
nicht bereits aus der im § 26 Abs. 1 der
Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes
angeführten Anzahl von Mitgliedern
besteht, ist die Wahl der neuen Mitglieder innerhalb
von neun Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Bis zur
Durchführung dieser Wahl besteht der Ausschuß
aus der bisherigen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.