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672_1995 AT

672. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 672. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 298/1995, wird verordnet

Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr 1067/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr 545/1995 wird wie folgt geändert

1 In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden." wie folgt ersetzt

„ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antragspätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist."

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet: „ 1 Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,"

3. Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. e werden folgende lit. f und g angefügt

„f) aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,

g) Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,"

4. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.

(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen."

5. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stillegungszeitraums erforderlich ist."

6. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Art. 7 Abs. 7 Unterabs, 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden."

7. Nach § 11 wird folgender § 11 a samt Überschrift eingefügt

„Vorzeitige Beendigung der garantierten Dauerbrache

§ Ua. Ein Erzeuger, der sich gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 verpflichtet hat, dieselben Schläge fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, und diese Verpflichtung vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Art. 5 Abs. 2 rückgängig machen will, hat dies der AMA schriftlich bis 31 August des der Antragstellung vorangehenden Jahres zu melden. Er hat gegebenenfalls anzugeben, welche Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 für eine vorzeitige Beendigung der Stillegung ohne Abzüge vorliegen."

8. In § 12 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „jeweils in Reinsaat"

9. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, rechtzeitig vor der Ernte repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte zu erfolgen."

10. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein im Vertrag im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegebener voraussichtlicher Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können."

11. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt

„Meldung der Lieferung

§ 16a. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist) hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen

1 im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres, im Erntejahr 1995 bis spätestens 15. Oktober 1995,

2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und

3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte nach den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen."

12. In § 20 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „in Reinsaat"

13. § 21 Z 1 lautet: „1. rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 14) erforderlichen Daten,"

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