672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet
Die Verordnung über die ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit, BGBl. Nr. 610/1990, wird wie folgt geändert
§ 4 lautet
„§ 4. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich
1. Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
2. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte,
3. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die UdSSR am 1. Jänner 1989 umfaßte,
4. Staatsangehörige aller nichteuropäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland."