672_1991
AT
672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
1991_672_0 672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in
der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.
Nr. 422, wird verordnet
Die Verordnung über die Kennzeichnung von
Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 189/1979, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen
von 125, 250, 500, 1000 oder 1500 Milliliter
(ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von
1000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden."