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672_1991 AT

672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 672. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in

der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 422, wird verordnet

Die Verordnung über die Kennzeichnung von

Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 189/1979, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen

von 125, 250, 500, 1000 oder 1500 Milliliter

(ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von

1000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden."

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