672. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Präambel
Die Republik Österreich
und
die Europäische Patentorganisation
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
vom 5. Oktober 1973
über die Erteilung europäischer
Patente Kundgemacht in BGBl.
Nr. 350/1979 in der Fassung BGBl.
Nr. 351/1979,
GESTÜTZT auf das Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Patentorganisation,
GESTÜTZT auf Artikel 3 des
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen
Patentorganisation über die
Übernahme der Internationalen
Patentdokumentationszentrum
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (INPADOC) in das
Europäische Patentamt Kundgemacht in BGBl.
Nr. 671/1990,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bezeichnet
der Begriff
a) „Organisation" die
Europäische Patentorganisation;
b) „Amt" das Europäische Patentamt;
c) „Vertragsstaat" jeden Vertragsstaat
des Übereinkommens
vom 5. Oktober 1973
über die Erteilung europäischer
Patente;
d) „Dienststelle" die von der
Europäischen Patentorganisation
gemäß Artikel 3 des
Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der
Europäischen Patentorganisation
über die Übernahme
der Internationalen Patentdokumentationszentrum
Ges. m. b. H. (INPADOC)
in das Europäische Patentamt
errichtete Dienststelle
des Europäischen Patentamts
in Wien;
e) „Bediensteter der Dienststelle"
jeden Bediensteten
des Europäischen Patentamts,
der nicht nur vorübergehend
bei der Dienststelle
tätig ist;
f) „amtliche Tätigkeit" jede
Tätigkeit, die für die im
Übereinkommen vom
5. Oktober 1973 über die
Erteilung europäischer Patente
vorgesehene Verwaltungsarbeit
und technische
Arbeit der Europäischen Patentorganisation
unbedingt
erforderlich ist.
Artikel 2
Sitz
(1) Der ständige Sitz der
Dienststelle befindet sich im Sitzbereich.
Die Organisation hat das
Recht, im Einvernehmen mit der
Republik Österreich einen Sitzbereich
zu beziehen. Dessen Umschreibung
sowie die Einzelheiten
der Benützung werden in einem
zwischen dieser und der Organisation
abzuschließenden Zusatzabkommen
geregelt
(2) Der Sitz der Dienststelle
kann nur im Einvernehmen mit
der Republik Österreich verlegt
werden. Eine zeitweilige Verlegung
des Sitzes an einen anderen
Ort gilt nicht als Verlegung des
ständigen Sitzes, sofern nicht ein
ausdrücklicher Beschluß der Organisation
vorliegt. Auch eine
zeitweilige Verlegung des Sitzes
bedarf des Einvernehmens mit der
Republik Österreich.
(3) Jedes Gebäude in Wien
oder außerhalb Wiens, das im
Einvernehmen mit der Republik
Österreich für von der Organisation
einberufene Sitzungen benützt
wird, gilt als zeitweilig in
den Sitzbereich einbezogen.
(4) Die Organisation hat im
Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit
das Recht, im Einvernehmen mit
der Republik Österreich eine oder
mehrere Funksende- und -empfangsanlagen
sowie Fernmelde-
einrichtungen zu errichten und zu
betreiben, sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen
zu errichten
und zu betreiben.
(5) Die Organisation kann
Forschungs-, Dokumentations- und
andere technische Einrichtungen
jeder Art errichten und
betreiben. Diese Einrichtungen
unterliegen den entsprechenden
Sicherheitsvorschriften, die für
Einrichtungen, durch welche Gefahren
für Gesundheit und Sicherheit
oder Einwirkungen auf Vermögen
entstehen können, einvernehmlich
mit der Republik Österreich
festzulegen sind.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5
vorgesehenen Einrichtungen können,
soweit dies für ihren ordentlichen
Betrieb erforderlich ist,
außerhalb des Sitzbereiches errichtet
und betrieben werden. Die
Republik Österreich wird über
Ersuchen der Organisation, gemäß
den in einem Zusatzabkommen
zu vereinbarenden Bestimmungen
und Modalitäten, für den
Erwerb oder die Benützung entsprechender
Räumlichkeiten
durch die Organisation für derartige
Zwecke und für die Einbeziehung
derselben in den Sitzbereich
Vorsorge treffen.
Artikel 3
Unverletzlichkeit
(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich.
Organe der Republik
Österreich dürfen diesen nur mit
Zustimmung des Leiters der
Dienststelle unter den von ihm
festgelegten Bedingungen betreten.
Bei Feuer oder einem anderen
Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen
erfordert, wird diese
Zustimmung vermutet.
(2) Schriftstücke österreichischer
Behörden können im Sitzbereich
der Dienststelle zugestellt
werden.
(3) Die Organisation wird
verhindern, daß der Sitzbereich
Personen als Zuflucht dient, die
sich der Verhaftung auf Grund
eines Gesetzes der Republik
Österreich entziehen wollen, die
diese an ein anderes Land auslie-
fern will oder die gerichtlichen
Vollzugshandlungen zu entgehen
versuchen.
Artikel 4
Immunität
(1) Die Organisation genießt
im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit
Immunität von der Gerichtsbarkeit
und Vollstreckung mit
Ausnahme folgender Fälle
a) soweit die Organisation im
Einzelfall ausdrücklich hierauf
verzichtet;
b) im Fall eines von einem
Dritten angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden
auf Grund eines Unfalls, der
durch ein der Organisation
gehörendes oder für sie
betriebenes Motorfahrzeug
verursacht wurde, oder im
Fall eines Verstoßes gegen
Vorschriften, die die Haltung,
den Betrieb und die
Benützung von Motorfahrzeugen
regeln;
c) im Fall einer durch eine
behördliche oder gerichtliche
Entscheidung angeordneten
Pfändung des Gehalts,
eines Bezuges oder einer
Vergütung, die die Organisation
einem Bediensteten
schuldet, es sei denn, sie
erklärt gegenüber den zuständigen
Behörden innerhalb
von 14 Tagen, nachdem
ihr die Entscheidung
zugestellt wurde, daß sie auf
die Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet der Absätze 1
und 3 genießen das Eigentum und
die sonstigen Vermögenswerte
der Organisation ohne Rücksicht
darauf, wo sie sich befinden,
Immunität von jeder Form der
Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung
oder Zwangsverwaltung.
(3) Das Eigentum und die
sonstigen Vermögenswerte der
Organisation genießen ebenfalls
Immunität von jedem behördlichen
Zwang oder jeder Maßnahme,
die einem Urteil vorausgehen,
es sei denn, daß dies im
Zusammenhang mit der Verhinderung
und gegebenenfalls der
Untersuchung von Unfällen, an
denen der Organisation gehörende
oder für sie betriebene
Motorfahrzeuge beteiligt sind,
vorübergehend notwendig ist.
Artikel 5
Schutz des Sitzbereiches
Die Republik Österreich wird
alle geeigneten Maßnahmen treffen,
um den Sitzbereich der
Dienststelle vor jedem Eindringen
und jeder Beschädigung zu schützen.
Artikel 6
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
(1) Die Republik Österreich
wird alle geeigneten Maßnahmen
treffen, daß für den Sitzbereich
die notwendigen öffentlichen Einrichtungen
und Leistungen bereitgestellt
werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle
wird über Ersuchen die erforderlichen
Vorkehrungen treffen, um
den gehörig bevollmächtigten
Vertretern der zuständigen öffentlichen
Einrichtungen zu ermöglichen,
die Anlagen, Leitungen,
Netze und Kanalanlagen im
Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen,
instandzuhalten,
wiederherzustellen oder zu verlegen,
und zwar in einer Weise, daß
dadurch die amtliche Tätigkeit
nicht über Gebühr gestört wird.
Artikel 7
Archive
Die Archive der Organisation
sowie alle Dokumente und Datenträger,
die ihr gehören oder
sich in ihrem Besitz befinden, sind
unverletzlich.
Artikel 8
Datenschutz
Die Organisation gewährleistet,
daß die von der elektronischen
Datenverarbeitung betroffenen
Personen Datenschutzrechte
gegenüber der Organisation
zumindest in dem Umfang
geltend machen können, wie sie
vom Europäischen Übereinkommen
vom 28. Jänner 1981 zum
Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten Kundgemacht in BGBl.
Nr. 317/1988 vorgesehen
sind.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen
(1) Die Republik Österreich
gestattet und schützt den freien
Verkehr der Organisation im
Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
Die Organisation kann sich
im Verkehr mit der Dienststelle
oder einem Bediensteten im Sitzbereich
aller geeigneten Mittel
einschließlich Kuriere und
verschlüsselter Nachrichten bedienen;
auf diese finden dieselben
Privilegien und Immunitäten Anwendung,
wie auf diplomatische
Kuriere und Sendungen.
(2) Die Republik Österreich
anerkennt das Recht der Organisation,
im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit innerhalb der Republik
Österreich unbehindert
Veröffentlichungen durch Druckwerke,
Datenträger, Datenübermittlung
oder Rundfunk vorzunehmen.
Es besteht jedoch Einverständnis
darüber, daß die Organisation
Gesetze der Republik
Österreich oder internationale
Verträge; die das Urheberrecht
betreffen und denen die Republik
Österreich angehört, einhalten
wird.
Artikel 10
Steuer- und Zollfreiheit
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit sind die Organisation,
deren Vermögenswerte, Einkünfte
und anderes Eigentum von
jeder Form der Besteuerung befreit;
eine solche Steuerbefreiung
bezieht sich jedoch nicht auf den
Eigentümer oder Bestandgeber
des von der Organisation in
Bestand genommenen Eigentums.
(2) Indirekte Steuern, die einen
Teil der Kosten der Waren oder
Dienstleistungen darstellen, die
von der Organisation im Rahmen
ihrer amtlichen Tätigkeit gekauft
oder für sie erbracht wurden,
Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,
werden der Organisation
in dem Ausmaß rückvergütet,
in dem österreichische Rechtsvorschriften
dies für ausländische
Vertretungsbehörden vorsehen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an
denen die Organisation beteiligt
ist, und alle Urkunden über solche
sind von allen Abgaben, Beurkundungs-
und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die von der
Organisation im Rahmen ihrer
amtlichen Tätigkeit ein- oder
ausgeführt werden, sind von Zollgebühren
und anderen Abgaben,
sofern diese nicht lediglich ein
Entgelt für öffentliche Dienstleistungen
darstellen, sowie von
wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen
befreit.
(5) Die Organisation ist hinsichtlich
der Einfuhr von Dienstwagen
und Ersatzteilen für diese,
soweit sie im Rahmen ihrer
amtlichen Tätigkeit benötigt werden,
von Zollgebühren und sonstigen
Abgaben, sofern diese nicht
lediglich ein Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen darstellen,
sowie von wirtschaftlichen Verboten
und Beschränkungen befreit.
(6) Die gemäß den Absätzen 4
und 5 eingeführten Gegenstände
dürfen von der Organisation in
der Republik Österreich innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren
nach Einfuhr oder Erwerb nicht
an andere Personen überlassen
oder übertragen werden; andernfalls
sind die bei der Einfuhr
unerhoben gebliebenen Abgaben
zu entrichten. Dies gilt nicht für
Gegenstände, die im Rahmen der
technischen Arbeit der Organisation
zur Weitergabe bestimmt
sind.
(7) Die Organisation ist von der
Verpflichtung zur Entrichtung
des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
befreit.
Artikel 11
Finanzielle Erleichterungen
Die Organisation kann, ohne
irgendwelchen Kontrollen oder
Vorschriften unterworfen zu sein,
für amtliche Zwecke ungehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf
gesetzlich zulässigem Weg
erwerben, besitzen und über
sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder
beliebigen Währung verfügen;
c) Kapitalien und Wertpapiere
auf gesetzlich zulässigem
Weg erwerben, besitzen und
darüber verfügen;
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere
und Zahlungsmittel in die
Republik Österreich oder
aus der Republik Österreich,
in jedes Land oder aus
jedem Land oder innerhalb
der Republik Österreich
transferieren; und
e) sich durch Nutzung ihrer
Kreditfähigkeit oder auf andere
ihr wünschenswert erscheinende
Weise Kapitalien
beschaffen, jedoch mit
der Maßgabe, daß für die
Beschaffung von Kapitalien
in der Republik Österreich
die Organisation deren Zustimmung
einzuholen hat.
Artikel 12
Soziale Sicherheit
Die Bediensteten der Dienststelle
und des Amts sind von der
Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung
befreit, sofern sie
dem System der Sozialen Sicherheit
der Organisation angehören.
Artikel 13
Ein-, Aus-, Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich
wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um den nachstehend
angeführten Personen die Einreise
nach und den Aufenthalt in
der Republik Österreich zu erleichtern
und wird ihrer Ausreise
aus österreichischem Hoheitsgebiet
keine Hindernisse in den Weg
legen und dafür sorgen, daß sie
bei ihren Reisen zum und vom
Amtssitzbereich nicht behindert
werden, sowie ihnen während der
Reise jeden erforderlichen Schutz
zuteil werden lassen
a) Vertretern der Vertragsstaaten,
und diesen beigegebenen
Stellvertretern, Beratern
oder Sachverständigen;
b) Vertretern der von der Organisation
eingeladenen
Staaten oder Institutionen;
c) Bediensteten des Amts;
d) Bediensteten der Dienststelle
und deren im gemeinsamen
Haushalt lebenden
Familienangehörigen;
e) Sachverständigen im Sinn
von Artikel 17.
(2) Die von den in diesem
Artikel angeführten Personen allenfalls
benötigten Sichtvermerke
werden kostenlos und So rasch
wie möglich erteilt.
(3) Eine in Absatz 1 angeführte
Person darf von der Republik
Österreich nicht zum Verlassen
des österreichischen Hoheitsgebietes
verhalten werden, außer bei
Vorliegen eines Mißbrauchs des
Rechts auf Aufenthalt, in welchem
Fall das folgende Verfahren anzuwenden
ist
a) Die Einleitung eines Verfahrens
mit dem Ziel, eine
solche Person zum Verlassen
des österreichischen
Hoheitsgebietes zu verhalten,
bedarf der vorherigen
Zustimmung des Bundesministers
für auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich;
b) handelt es sich hierbei um
eine in Absatz 1 lit. a ge-
nannte Person, dann darf
diese Zustimmung nur nach
Rücksprache mit der Regierung
des betreffenden Vertragsstaates
erteilt werden;
c) handelt es sich um eine in
Absatz 1 lit. b bis e genannte
Person, dann darf diese
Zustimmung nur nach
Rücksprache mit dem Leiter
der Dienststelle erteilt werden.
Wird ein Ausweisungsverfahren
gegen eine solche
Person eingeleitet, hat der
Leiter der Dienststelle das
Recht, bei einem solchen
Verfahren neben der Person,
gegen die es eingeleitet
wird, zu erscheinen oder
einen Vertreter zu entsenden;
und
d) der Leiter der Dienststelle
und sein Stellvertreter dürfen
nur entsprechend dem
gegenüber Mitgliedern vergleichbaren
Ranges des Personals
der bei der Republik
Österreich beglaubigten
Leiter diplomatischer Vertretungen
üblichen Verfahren
zum Verlassen des
österreichischen Hoheitsgebietes
verhalten werden.
(4) Die Republik Österreich ist
berechtigt, einen ausreichenden
Nachweis darüber zu verlangen,
daß die Personen, welche die
durch diesen Artikel eingeräumten
Rechte beanspruchen, unter
die in Absatz 1 angegebenen Kategorien
fallen oder die angemessene
Anwendung von Quarantäne-
und Gesundheitsvorschriften
zu fordern.
Artikel 14
Bedienstete der Dienststelle
(1) Bedienstete der Dienststelle
genießen in und gegenüber der
Republik Österreich folgende
Vorrechte und Immunitäten
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von
ihnen in Ausübung ihres
Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch
nicht im Fall eines Verstoßes
gegen Vorschriften über den
Straßenverkehr durch einen
Bediensteten der Dienststelle
oder eines Schadens,
der durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Motorfahrzeug verursacht
wurde; diese Befreiung besteht
auch dann weiter,
wenn die betreffenden Personen
nicht mehr Bedienstete
der Dienststelle sind;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer
amtlichen Schriftstücke,
Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von der Besteuerung
der Gehälter, Bezüge
und Vergütungen, die sie
vom Amt im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit
beim Amt erhalten; diese
Befreiung bezieht sich auch
auf Unterstützungen an die
Familienangehörigen der
Bediensteten;
d) Befreiung von jeder Art der
Besteuerung von Einkommen,
die aus Quellen außerhalb
der Republik Österreich
stammen;
e) Befreiung von Einreisebeschränkungen
und von der
Meldepflicht für sich selbst
und ihre im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen;
f) die Befugnis, in der Republik
Österreich ausländische
Wertpapiere, Guthaben in
fremden Währungen und
andere bewegliche und unbewegliche
Vermögenswerte,
letztere jedoch nur
unter den auch für österreichische
Staatsbürger geltenden
Bedingungen, zu erwerben
und zu besitzen, sowie
das Recht, bei Beendigung
ihres Dienstverhältnisses bei
der Organisation ohne Vorbehalte
oder Beschränkungen
ihre Zahlungsmittel auf
gesetzlich zulässigem Weg
in der gleichen Währung
und bis zu denselben Beträgen
auszuführen, wie sie sie
in die Republik Österreich
eingeführt haben;
g) das Recht, zum persönlichen
Gebrauch frei von
Steuern und Abgaben, sofern
diese nicht lediglich ein
Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen darstellen,
sowie frei von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und
-beschränkungen folgendes
einzuführen
i) ihre Einrichtungsgegenstände
und persönliche
Habe in einem oder
mehreren getrennten
Transporten;
ii) anläßlich der Übersiedlung
bei ihrem ersten
Dienstantritt bis zu zwei
Kraftwagen.
(2) Bedienstete der Dienststelle,
die nicht österreichische Staatsbürger
sind, sind von den Leistungen
aus dem Familienlastenausgleich
ausgeschlossen; gleiches
gilt für deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, sofern sie
mit dem Bediensteten in einer
Haushaltsgemeinschaft leben.
Artikel 15
Leiter der Dienststelle
Neben den in Artikel 14 angeführten
Vorrechten und Immunitäten
werden dem Leiter der
Dienststelle und seinem Stellvertreter,
sofern diese nicht österreichische
Staatsbürger oder in der
Republik Österreich ständig ansässig
sind, die Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen
gewährt, die Leitern
diplomatischer Vertretungsbehörden
oder Mitgliedern diplomatischer
Vertretungsbehörden vergleichbaren
Ranges eingeräumt
werden.
Artikel 16
Bedienstete des Amts
(1) Während der Dauer eines
dienstlichen Aufenthaltes genießen
Bedienstete des Amts in und
gegenüber der Republik Österreich
folgende Vorrechte und
Immunitäten
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von
ihnen in Ausübung ihres
Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch
nicht im Fall eines Verstoßes
gegen Vorschriften über den
Straßenverkehr durch einen
Bediensteten des Amts oder
eines Schadens, der durch
ein ihm gehörendes oder
von ihm geführtes Motorfahrzeug
verursacht wurde.
Diese Befreiung besteht
auch dann weiter, wenn die
betreffenden Personen nicht
mehr Bedienstete des Amts
sind;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer
amtlichen Schriftstücke,
Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von der Besteuerung
der Gehälter, Bezüge
und Vergütungen, die sie
vom Amt im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit
beim Amt erhalten; diese
Befreiung bezieht sich auch
auf Unterstützungen an die
Familienangehörigen der
Bediensteten;
d) Befreiung von jeder Art der
Besteuerung von Einkommen,
die aus Quellen außerhalb
der Republik Österreich
stammen;
e) Befreiung von Einreisebeschränkungen
und von der
Meldepflicht.
(2) Alle ehemalige Bediensteten
des Amts sind von der staatlichen
Einkommensteuer auf ihnen von
der Organisation gezahlte Renten
und Ruhegehälter befreit. Die
Republik Österreich behält jedoch
das Recht, diese Renten und
Ruhegehälter bei der Festsetzung
der von den Einkünften aus
anderen Quellen zu erhebenden
Steuer zu berücksichtigen.
Artikel 17
Sachverständige
(1) Sachverständige genießen
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
für die Organisation oder bei der
Ausführung von Aufträgen für
diese die nachstehenden Vorrechte
und Immunitäten, soweit
sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten
notwendig sind, und zwar
auch während der Reisen, die in
Ausübung ihrer Tätigkeit oder
zur Durchführung ihres Auftrags
ausgeführt werden
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von
ihnen in Ausübung ihres
Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch
nicht im Fall eines Verstoßes
gegen Vorschriften über den
Straßenverkehr durch einen
Sachverständigen oder im
Fall eines Schadens, der
durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Motorfahrzeug verursacht
wurde; die Sachverständigen
genießen diese Immunität
auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer
amtlichen Schriftstücke,
Datenträger und Urkunden;
c) die zur Überweisung ihrer
Bezüge und Entschädigungen
erforderlichen devisenrechtlichen
Befreiungen.
(2) In jenen Fällen, in denen der
Anfall irgendeiner Steuer vom
Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während derer sich die in
Absatz 1 genannten Personen in
der Republik Österreich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben aufhalten,
nicht als Aufenthaltszeiträume
angesehen. Diese Personen sind
insbesondere von der Steuerzahlung
für ihre von der Organisation
empfangenen Bezüge und Entschädigungen
während eines derartigen
Dienstzeitraumes befreit.
Artikel 18
Mitteilung der Personaleinstellungen
Personalausweise
(1) Die Dienststelle wird der
Republik Österreich die Auf-
nahme und Beendigung der
Dienstverhältnisse der Bediensteten
mitteilen.
(2) Die Republik Österreich
wird den Bediensteten der Dienststelle
und ihren im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern sie nicht österreichische
Staatsbürger oder Personen
sind, die in der Republik
Österreich ständig ansässig sind,
einen Identitätsausweis, der mit
dem Lichtbild des Inhabers versehen
ist, ausstellen. Dieser Ausweis
dient zur Legitimierung des Inhabers
gegenüber allen österreichischen
Behörden.
(3) Österreichischen Staatsbürgern
oder Personen, die bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der
Dienststelle in der Republik
Österreich ständig ansässig sind,
kann die Organisation einen
Identitätsausweis, der mit dem
Lichtbild des Inhabers versehen
ist, ausstellen.
Artikel 19
Österreichische Staatsbürger und
ständig in der Republik Österreich
ansässige Personen
Österreichischen Staatsbürgern
oder Personen, die bei Aufnahme
ihrer Tätigkeit in der Republik
Österreich ständig ansässig sind,
stehen nur die in Artikel 12,
Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c,
Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c
und Absatz 2 sowie die in Artikel
17 genannten Vorrechte und
Immunitäten zu.
Artikel 20
Zweck der Gewährung von Vorrechten
und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
sind nicht dazu bestimmt,
den Bediensteten der
Dienststelle oder den Sachverständigen
persönliche Vorteile zu
verschaffen. Sie sind lediglich zu
dem Zweck vorgesehen, unter
allen Umständen die ungehinderte
amtliche Tätigkeit der Or-
ganisation und die vollständige
Unabhängigkeit der Personen,
denen sie gewährt werden, zu
gewährleisten.
(2) Die Organisation hat die
Pflicht, eine Immunität aufzuheben,
würde sie nach ihrer Ansicht
verhindern, daß der Gerechtigkeit
Genüge geschieht, und wenn sie
ohne Beeinträchtigung der Interessen
der Organisation aufgehoben
werden kann.
Artikel 21
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Republik Österreich
und der Organisation über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens oder irgendeines
Zusatzabkommens sowie alle
Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches
oder des Verhältnisses zwischen
der Republik Österreich
und der Organisation, welche
nicht im Verhandlungsweg oder
nach einem anderen einvernehmlich
festgelegten Verfahren beigelegt
werden, sind zur endgültigen
Entscheidung einem aus drei
Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zu unterbreiten;
von diesem ist einer von der
Republik Österreich, einer von
der Organisation und der dritte,
der als Vorsitzender des Schiedsgerichts
fungieren soll, von den
beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.
Können die beiden
ersten Schiedsrichter innerhalb
von sechs Monaten nach ihrer
Ernennung keine Einigung hinsichtlich
des dritten Schiedsrichters
erzielen, so wird dieser dritte
Schiedsrichter auf Ersuchen der
Republik Österreich oder der
Organisation vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
ausgewählt.
Artikel 22
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt gleichzeitig
mit dem Abkommen zwischen
der Republik Österreich
und der Europäischen Patentorganisation
über die Übernahme
des Internationalen Patentdoku-
mentationszentrums (INPADOC)
in das Europäische Patentamt
in Kraft.
Artikel 23
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft
a) wenn darüber zwischen der
Republik Österreich und der
Organisation Einvernehmen
herrscht; und
b) wenn die Dienststelle aus
dem Gebiet der Republik
Österreich verlegt wird;
hierbei sind jene Bestimmungen
des Abkommens
ausgenommen, die in Zusammenhang
mit der ordnungsgemäßen
Beendigung
der Tätigkeit der Dienststelle
und mit der Verfügung
über ihr dort befindliches
Eigentum gegebenenfalls
Anwendung finden.
Geschehen zu Wien am 2. Juli
1990 in zwei Urschriften in
deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Republik Österreich
Schüssel
Für die Europäische Patentorganisation
Braendli
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.