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672_1990 AT

672. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 672. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Präambel

Die Republik Österreich

und

die Europäische Patentorganisation

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

vom 5. Oktober 1973

über die Erteilung europäischer

Patente Kundgemacht in BGBl.

Nr. 350/1979 in der Fassung BGBl.

Nr. 351/1979,

GESTÜTZT auf das Protokoll

über die Vorrechte und Immunitäten

der Europäischen Patentorganisation,

GESTÜTZT auf Artikel 3 des

Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen

Patentorganisation über die

Übernahme der Internationalen

Patentdokumentationszentrum

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (INPADOC) in das

Europäische Patentamt Kundgemacht in BGBl.

Nr. 671/1990,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet

der Begriff

a) „Organisation" die

Europäische Patentorganisation;

b) „Amt" das Europäische Patentamt;

c) „Vertragsstaat" jeden Vertragsstaat

des Übereinkommens

vom 5. Oktober 1973

über die Erteilung europäischer

Patente;

d) „Dienststelle" die von der

Europäischen Patentorganisation

gemäß Artikel 3 des

Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der

Europäischen Patentorganisation

über die Übernahme

der Internationalen Patentdokumentationszentrum

Ges. m. b. H. (INPADOC)

in das Europäische Patentamt

errichtete Dienststelle

des Europäischen Patentamts

in Wien;

e) „Bediensteter der Dienststelle"

jeden Bediensteten

des Europäischen Patentamts,

der nicht nur vorübergehend

bei der Dienststelle

tätig ist;

f) „amtliche Tätigkeit" jede

Tätigkeit, die für die im

Übereinkommen vom

5. Oktober 1973 über die

Erteilung europäischer Patente

vorgesehene Verwaltungsarbeit

und technische

Arbeit der Europäischen Patentorganisation

unbedingt

erforderlich ist.

Artikel 2

Sitz

(1) Der ständige Sitz der

Dienststelle befindet sich im Sitzbereich.

Die Organisation hat das

Recht, im Einvernehmen mit der

Republik Österreich einen Sitzbereich

zu beziehen. Dessen Umschreibung

sowie die Einzelheiten

der Benützung werden in einem

zwischen dieser und der Organisation

abzuschließenden Zusatzabkommen

geregelt

(2) Der Sitz der Dienststelle

kann nur im Einvernehmen mit

der Republik Österreich verlegt

werden. Eine zeitweilige Verlegung

des Sitzes an einen anderen

Ort gilt nicht als Verlegung des

ständigen Sitzes, sofern nicht ein

ausdrücklicher Beschluß der Organisation

vorliegt. Auch eine

zeitweilige Verlegung des Sitzes

bedarf des Einvernehmens mit der

Republik Österreich.

(3) Jedes Gebäude in Wien

oder außerhalb Wiens, das im

Einvernehmen mit der Republik

Österreich für von der Organisation

einberufene Sitzungen benützt

wird, gilt als zeitweilig in

den Sitzbereich einbezogen.

(4) Die Organisation hat im

Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit

das Recht, im Einvernehmen mit

der Republik Österreich eine oder

mehrere Funksende- und -empfangsanlagen

sowie Fernmelde-

einrichtungen zu errichten und zu

betreiben, sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen

zu errichten

und zu betreiben.

(5) Die Organisation kann

Forschungs-, Dokumentations- und

andere technische Einrichtungen

jeder Art errichten und

betreiben. Diese Einrichtungen

unterliegen den entsprechenden

Sicherheitsvorschriften, die für

Einrichtungen, durch welche Gefahren

für Gesundheit und Sicherheit

oder Einwirkungen auf Vermögen

entstehen können, einvernehmlich

mit der Republik Österreich

festzulegen sind.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5

vorgesehenen Einrichtungen können,

soweit dies für ihren ordentlichen

Betrieb erforderlich ist,

außerhalb des Sitzbereiches errichtet

und betrieben werden. Die

Republik Österreich wird über

Ersuchen der Organisation, gemäß

den in einem Zusatzabkommen

zu vereinbarenden Bestimmungen

und Modalitäten, für den

Erwerb oder die Benützung entsprechender

Räumlichkeiten

durch die Organisation für derartige

Zwecke und für die Einbeziehung

derselben in den Sitzbereich

Vorsorge treffen.

Artikel 3

Unverletzlichkeit

(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich.

Organe der Republik

Österreich dürfen diesen nur mit

Zustimmung des Leiters der

Dienststelle unter den von ihm

festgelegten Bedingungen betreten.

Bei Feuer oder einem anderen

Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen

erfordert, wird diese

Zustimmung vermutet.

(2) Schriftstücke österreichischer

Behörden können im Sitzbereich

der Dienststelle zugestellt

werden.

(3) Die Organisation wird

verhindern, daß der Sitzbereich

Personen als Zuflucht dient, die

sich der Verhaftung auf Grund

eines Gesetzes der Republik

Österreich entziehen wollen, die

diese an ein anderes Land auslie-

fern will oder die gerichtlichen

Vollzugshandlungen zu entgehen

versuchen.

Artikel 4

Immunität

(1) Die Organisation genießt

im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit

Immunität von der Gerichtsbarkeit

und Vollstreckung mit

Ausnahme folgender Fälle

a) soweit die Organisation im

Einzelfall ausdrücklich hierauf

verzichtet;

b) im Fall eines von einem

Dritten angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden

auf Grund eines Unfalls, der

durch ein der Organisation

gehörendes oder für sie

betriebenes Motorfahrzeug

verursacht wurde, oder im

Fall eines Verstoßes gegen

Vorschriften, die die Haltung,

den Betrieb und die

Benützung von Motorfahrzeugen

regeln;

c) im Fall einer durch eine

behördliche oder gerichtliche

Entscheidung angeordneten

Pfändung des Gehalts,

eines Bezuges oder einer

Vergütung, die die Organisation

einem Bediensteten

schuldet, es sei denn, sie

erklärt gegenüber den zuständigen

Behörden innerhalb

von 14 Tagen, nachdem

ihr die Entscheidung

zugestellt wurde, daß sie auf

die Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1

und 3 genießen das Eigentum und

die sonstigen Vermögenswerte

der Organisation ohne Rücksicht

darauf, wo sie sich befinden,

Immunität von jeder Form der

Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung

oder Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die

sonstigen Vermögenswerte der

Organisation genießen ebenfalls

Immunität von jedem behördlichen

Zwang oder jeder Maßnahme,

die einem Urteil vorausgehen,

es sei denn, daß dies im

Zusammenhang mit der Verhinderung

und gegebenenfalls der

Untersuchung von Unfällen, an

denen der Organisation gehörende

oder für sie betriebene

Motorfahrzeuge beteiligt sind,

vorübergehend notwendig ist.

Artikel 5

Schutz des Sitzbereiches

Die Republik Österreich wird

alle geeigneten Maßnahmen treffen,

um den Sitzbereich der

Dienststelle vor jedem Eindringen

und jeder Beschädigung zu schützen.

Artikel 6

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

(1) Die Republik Österreich

wird alle geeigneten Maßnahmen

treffen, daß für den Sitzbereich

die notwendigen öffentlichen Einrichtungen

und Leistungen bereitgestellt

werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle

wird über Ersuchen die erforderlichen

Vorkehrungen treffen, um

den gehörig bevollmächtigten

Vertretern der zuständigen öffentlichen

Einrichtungen zu ermöglichen,

die Anlagen, Leitungen,

Netze und Kanalanlagen im

Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen,

instandzuhalten,

wiederherzustellen oder zu verlegen,

und zwar in einer Weise, daß

dadurch die amtliche Tätigkeit

nicht über Gebühr gestört wird.

Artikel 7

Archive

Die Archive der Organisation

sowie alle Dokumente und Datenträger,

die ihr gehören oder

sich in ihrem Besitz befinden, sind

unverletzlich.

Artikel 8

Datenschutz

Die Organisation gewährleistet,

daß die von der elektronischen

Datenverarbeitung betroffenen

Personen Datenschutzrechte

gegenüber der Organisation

zumindest in dem Umfang

geltend machen können, wie sie

vom Europäischen Übereinkommen

vom 28. Jänner 1981 zum

Schutz des Menschen bei der

automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten Kundgemacht in BGBl.

Nr. 317/1988 vorgesehen

sind.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen

(1) Die Republik Österreich

gestattet und schützt den freien

Verkehr der Organisation im

Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

Die Organisation kann sich

im Verkehr mit der Dienststelle

oder einem Bediensteten im Sitzbereich

aller geeigneten Mittel

einschließlich Kuriere und

verschlüsselter Nachrichten bedienen;

auf diese finden dieselben

Privilegien und Immunitäten Anwendung,

wie auf diplomatische

Kuriere und Sendungen.

(2) Die Republik Österreich

anerkennt das Recht der Organisation,

im Rahmen ihrer amtlichen

Tätigkeit innerhalb der Republik

Österreich unbehindert

Veröffentlichungen durch Druckwerke,

Datenträger, Datenübermittlung

oder Rundfunk vorzunehmen.

Es besteht jedoch Einverständnis

darüber, daß die Organisation

Gesetze der Republik

Österreich oder internationale

Verträge; die das Urheberrecht

betreffen und denen die Republik

Österreich angehört, einhalten

wird.

Artikel 10

Steuer- und Zollfreiheit

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen

Tätigkeit sind die Organisation,

deren Vermögenswerte, Einkünfte

und anderes Eigentum von

jeder Form der Besteuerung befreit;

eine solche Steuerbefreiung

bezieht sich jedoch nicht auf den

Eigentümer oder Bestandgeber

des von der Organisation in

Bestand genommenen Eigentums.

(2) Indirekte Steuern, die einen

Teil der Kosten der Waren oder

Dienstleistungen darstellen, die

von der Organisation im Rahmen

ihrer amtlichen Tätigkeit gekauft

oder für sie erbracht wurden,

Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,

werden der Organisation

in dem Ausmaß rückvergütet,

in dem österreichische Rechtsvorschriften

dies für ausländische

Vertretungsbehörden vorsehen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an

denen die Organisation beteiligt

ist, und alle Urkunden über solche

sind von allen Abgaben, Beurkundungs-

und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der

Organisation im Rahmen ihrer

amtlichen Tätigkeit ein- oder

ausgeführt werden, sind von Zollgebühren

und anderen Abgaben,

sofern diese nicht lediglich ein

Entgelt für öffentliche Dienstleistungen

darstellen, sowie von

wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen

befreit.

(5) Die Organisation ist hinsichtlich

der Einfuhr von Dienstwagen

und Ersatzteilen für diese,

soweit sie im Rahmen ihrer

amtlichen Tätigkeit benötigt werden,

von Zollgebühren und sonstigen

Abgaben, sofern diese nicht

lediglich ein Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen darstellen,

sowie von wirtschaftlichen Verboten

und Beschränkungen befreit.

(6) Die gemäß den Absätzen 4

und 5 eingeführten Gegenstände

dürfen von der Organisation in

der Republik Österreich innerhalb

eines Zeitraumes von zwei Jahren

nach Einfuhr oder Erwerb nicht

an andere Personen überlassen

oder übertragen werden; andernfalls

sind die bei der Einfuhr

unerhoben gebliebenen Abgaben

zu entrichten. Dies gilt nicht für

Gegenstände, die im Rahmen der

technischen Arbeit der Organisation

zur Weitergabe bestimmt

sind.

(7) Die Organisation ist von der

Verpflichtung zur Entrichtung

des Dienstgeberbeitrages zum

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

befreit.

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Organisation kann, ohne

irgendwelchen Kontrollen oder

Vorschriften unterworfen zu sein,

für amtliche Zwecke ungehindert

a) jegliche Zahlungsmittel auf

gesetzlich zulässigem Weg

erwerben, besitzen und über

sie verfügen;

b) über Guthaben in jeder

beliebigen Währung verfügen;

c) Kapitalien und Wertpapiere

auf gesetzlich zulässigem

Weg erwerben, besitzen und

darüber verfügen;

d) ihre Kapitalien, Wertpapiere

und Zahlungsmittel in die

Republik Österreich oder

aus der Republik Österreich,

in jedes Land oder aus

jedem Land oder innerhalb

der Republik Österreich

transferieren; und

e) sich durch Nutzung ihrer

Kreditfähigkeit oder auf andere

ihr wünschenswert erscheinende

Weise Kapitalien

beschaffen, jedoch mit

der Maßgabe, daß für die

Beschaffung von Kapitalien

in der Republik Österreich

die Organisation deren Zustimmung

einzuholen hat.

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Die Bediensteten der Dienststelle

und des Amts sind von der

Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung

befreit, sofern sie

dem System der Sozialen Sicherheit

der Organisation angehören.

Artikel 13

Ein-, Aus-, Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich

wird alle erforderlichen Maßnahmen

treffen, um den nachstehend

angeführten Personen die Einreise

nach und den Aufenthalt in

der Republik Österreich zu erleichtern

und wird ihrer Ausreise

aus österreichischem Hoheitsgebiet

keine Hindernisse in den Weg

legen und dafür sorgen, daß sie

bei ihren Reisen zum und vom

Amtssitzbereich nicht behindert

werden, sowie ihnen während der

Reise jeden erforderlichen Schutz

zuteil werden lassen

a) Vertretern der Vertragsstaaten,

und diesen beigegebenen

Stellvertretern, Beratern

oder Sachverständigen;

b) Vertretern der von der Organisation

eingeladenen

Staaten oder Institutionen;

c) Bediensteten des Amts;

d) Bediensteten der Dienststelle

und deren im gemeinsamen

Haushalt lebenden

Familienangehörigen;

e) Sachverständigen im Sinn

von Artikel 17.

(2) Die von den in diesem

Artikel angeführten Personen allenfalls

benötigten Sichtvermerke

werden kostenlos und So rasch

wie möglich erteilt.

(3) Eine in Absatz 1 angeführte

Person darf von der Republik

Österreich nicht zum Verlassen

des österreichischen Hoheitsgebietes

verhalten werden, außer bei

Vorliegen eines Mißbrauchs des

Rechts auf Aufenthalt, in welchem

Fall das folgende Verfahren anzuwenden

ist

a) Die Einleitung eines Verfahrens

mit dem Ziel, eine

solche Person zum Verlassen

des österreichischen

Hoheitsgebietes zu verhalten,

bedarf der vorherigen

Zustimmung des Bundesministers

für auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich;

b) handelt es sich hierbei um

eine in Absatz 1 lit. a ge-

nannte Person, dann darf

diese Zustimmung nur nach

Rücksprache mit der Regierung

des betreffenden Vertragsstaates

erteilt werden;

c) handelt es sich um eine in

Absatz 1 lit. b bis e genannte

Person, dann darf diese

Zustimmung nur nach

Rücksprache mit dem Leiter

der Dienststelle erteilt werden.

Wird ein Ausweisungsverfahren

gegen eine solche

Person eingeleitet, hat der

Leiter der Dienststelle das

Recht, bei einem solchen

Verfahren neben der Person,

gegen die es eingeleitet

wird, zu erscheinen oder

einen Vertreter zu entsenden;

und

d) der Leiter der Dienststelle

und sein Stellvertreter dürfen

nur entsprechend dem

gegenüber Mitgliedern vergleichbaren

Ranges des Personals

der bei der Republik

Österreich beglaubigten

Leiter diplomatischer Vertretungen

üblichen Verfahren

zum Verlassen des

österreichischen Hoheitsgebietes

verhalten werden.

(4) Die Republik Österreich ist

berechtigt, einen ausreichenden

Nachweis darüber zu verlangen,

daß die Personen, welche die

durch diesen Artikel eingeräumten

Rechte beanspruchen, unter

die in Absatz 1 angegebenen Kategorien

fallen oder die angemessene

Anwendung von Quarantäne-

und Gesundheitsvorschriften

zu fordern.

Artikel 14

Bedienstete der Dienststelle

(1) Bedienstete der Dienststelle

genießen in und gegenüber der

Republik Österreich folgende

Vorrechte und Immunitäten

a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der von

ihnen in Ausübung ihres

Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt jedoch

nicht im Fall eines Verstoßes

gegen Vorschriften über den

Straßenverkehr durch einen

Bediensteten der Dienststelle

oder eines Schadens,

der durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Motorfahrzeug verursacht

wurde; diese Befreiung besteht

auch dann weiter,

wenn die betreffenden Personen

nicht mehr Bedienstete

der Dienststelle sind;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer

amtlichen Schriftstücke,

Datenträger und Urkunden;

c) Befreiung von der Besteuerung

der Gehälter, Bezüge

und Vergütungen, die sie

vom Amt im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit

beim Amt erhalten; diese

Befreiung bezieht sich auch

auf Unterstützungen an die

Familienangehörigen der

Bediensteten;

d) Befreiung von jeder Art der

Besteuerung von Einkommen,

die aus Quellen außerhalb

der Republik Österreich

stammen;

e) Befreiung von Einreisebeschränkungen

und von der

Meldepflicht für sich selbst

und ihre im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen;

f) die Befugnis, in der Republik

Österreich ausländische

Wertpapiere, Guthaben in

fremden Währungen und

andere bewegliche und unbewegliche

Vermögenswerte,

letztere jedoch nur

unter den auch für österreichische

Staatsbürger geltenden

Bedingungen, zu erwerben

und zu besitzen, sowie

das Recht, bei Beendigung

ihres Dienstverhältnisses bei

der Organisation ohne Vorbehalte

oder Beschränkungen

ihre Zahlungsmittel auf

gesetzlich zulässigem Weg

in der gleichen Währung

und bis zu denselben Beträgen

auszuführen, wie sie sie

in die Republik Österreich

eingeführt haben;

g) das Recht, zum persönlichen

Gebrauch frei von

Steuern und Abgaben, sofern

diese nicht lediglich ein

Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen darstellen,

sowie frei von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und

-beschränkungen folgendes

einzuführen

i) ihre Einrichtungsgegenstände

und persönliche

Habe in einem oder

mehreren getrennten

Transporten;

ii) anläßlich der Übersiedlung

bei ihrem ersten

Dienstantritt bis zu zwei

Kraftwagen.

(2) Bedienstete der Dienststelle,

die nicht österreichische Staatsbürger

sind, sind von den Leistungen

aus dem Familienlastenausgleich

ausgeschlossen; gleiches

gilt für deren Ehegatten und

minderjährige Kinder, sofern sie

mit dem Bediensteten in einer

Haushaltsgemeinschaft leben.

Artikel 15

Leiter der Dienststelle

Neben den in Artikel 14 angeführten

Vorrechten und Immunitäten

werden dem Leiter der

Dienststelle und seinem Stellvertreter,

sofern diese nicht österreichische

Staatsbürger oder in der

Republik Österreich ständig ansässig

sind, die Vorrechte, Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen

gewährt, die Leitern

diplomatischer Vertretungsbehörden

oder Mitgliedern diplomatischer

Vertretungsbehörden vergleichbaren

Ranges eingeräumt

werden.

Artikel 16

Bedienstete des Amts

(1) Während der Dauer eines

dienstlichen Aufenthaltes genießen

Bedienstete des Amts in und

gegenüber der Republik Österreich

folgende Vorrechte und

Immunitäten

a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der von

ihnen in Ausübung ihres

Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt jedoch

nicht im Fall eines Verstoßes

gegen Vorschriften über den

Straßenverkehr durch einen

Bediensteten des Amts oder

eines Schadens, der durch

ein ihm gehörendes oder

von ihm geführtes Motorfahrzeug

verursacht wurde.

Diese Befreiung besteht

auch dann weiter, wenn die

betreffenden Personen nicht

mehr Bedienstete des Amts

sind;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer

amtlichen Schriftstücke,

Datenträger und Urkunden;

c) Befreiung von der Besteuerung

der Gehälter, Bezüge

und Vergütungen, die sie

vom Amt im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit

beim Amt erhalten; diese

Befreiung bezieht sich auch

auf Unterstützungen an die

Familienangehörigen der

Bediensteten;

d) Befreiung von jeder Art der

Besteuerung von Einkommen,

die aus Quellen außerhalb

der Republik Österreich

stammen;

e) Befreiung von Einreisebeschränkungen

und von der

Meldepflicht.

(2) Alle ehemalige Bediensteten

des Amts sind von der staatlichen

Einkommensteuer auf ihnen von

der Organisation gezahlte Renten

und Ruhegehälter befreit. Die

Republik Österreich behält jedoch

das Recht, diese Renten und

Ruhegehälter bei der Festsetzung

der von den Einkünften aus

anderen Quellen zu erhebenden

Steuer zu berücksichtigen.

Artikel 17

Sachverständige

(1) Sachverständige genießen

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

für die Organisation oder bei der

Ausführung von Aufträgen für

diese die nachstehenden Vorrechte

und Immunitäten, soweit

sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten

notwendig sind, und zwar

auch während der Reisen, die in

Ausübung ihrer Tätigkeit oder

zur Durchführung ihres Auftrags

ausgeführt werden

a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der von

ihnen in Ausübung ihres

Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt jedoch

nicht im Fall eines Verstoßes

gegen Vorschriften über den

Straßenverkehr durch einen

Sachverständigen oder im

Fall eines Schadens, der

durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Motorfahrzeug verursacht

wurde; die Sachverständigen

genießen diese Immunität

auch nach Beendigung

ihrer Tätigkeit bei der Organisation;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer

amtlichen Schriftstücke,

Datenträger und Urkunden;

c) die zur Überweisung ihrer

Bezüge und Entschädigungen

erforderlichen devisenrechtlichen

Befreiungen.

(2) In jenen Fällen, in denen der

Anfall irgendeiner Steuer vom

Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,

während derer sich die in

Absatz 1 genannten Personen in

der Republik Österreich zur Erfüllung

ihrer Aufgaben aufhalten,

nicht als Aufenthaltszeiträume

angesehen. Diese Personen sind

insbesondere von der Steuerzahlung

für ihre von der Organisation

empfangenen Bezüge und Entschädigungen

während eines derartigen

Dienstzeitraumes befreit.

Artikel 18

Mitteilung der Personaleinstellungen

Personalausweise

(1) Die Dienststelle wird der

Republik Österreich die Auf-

nahme und Beendigung der

Dienstverhältnisse der Bediensteten

mitteilen.

(2) Die Republik Österreich

wird den Bediensteten der Dienststelle

und ihren im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern sie nicht österreichische

Staatsbürger oder Personen

sind, die in der Republik

Österreich ständig ansässig sind,

einen Identitätsausweis, der mit

dem Lichtbild des Inhabers versehen

ist, ausstellen. Dieser Ausweis

dient zur Legitimierung des Inhabers

gegenüber allen österreichischen

Behörden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern

oder Personen, die bei

Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der

Dienststelle in der Republik

Österreich ständig ansässig sind,

kann die Organisation einen

Identitätsausweis, der mit dem

Lichtbild des Inhabers versehen

ist, ausstellen.

Artikel 19

Österreichische Staatsbürger und

ständig in der Republik Österreich

ansässige Personen

Österreichischen Staatsbürgern

oder Personen, die bei Aufnahme

ihrer Tätigkeit in der Republik

Österreich ständig ansässig sind,

stehen nur die in Artikel 12,

Artikel 14 Absatz 1 lit. a, b und c,

Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b und c

und Absatz 2 sowie die in Artikel

17 genannten Vorrechte und

Immunitäten zu.

Artikel 20

Zweck der Gewährung von Vorrechten

und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen

vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten

sind nicht dazu bestimmt,

den Bediensteten der

Dienststelle oder den Sachverständigen

persönliche Vorteile zu

verschaffen. Sie sind lediglich zu

dem Zweck vorgesehen, unter

allen Umständen die ungehinderte

amtliche Tätigkeit der Or-

ganisation und die vollständige

Unabhängigkeit der Personen,

denen sie gewährt werden, zu

gewährleisten.

(2) Die Organisation hat die

Pflicht, eine Immunität aufzuheben,

würde sie nach ihrer Ansicht

verhindern, daß der Gerechtigkeit

Genüge geschieht, und wenn sie

ohne Beeinträchtigung der Interessen

der Organisation aufgehoben

werden kann.

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Republik Österreich

und der Organisation über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens oder irgendeines

Zusatzabkommens sowie alle

Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches

oder des Verhältnisses zwischen

der Republik Österreich

und der Organisation, welche

nicht im Verhandlungsweg oder

nach einem anderen einvernehmlich

festgelegten Verfahren beigelegt

werden, sind zur endgültigen

Entscheidung einem aus drei

Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zu unterbreiten;

von diesem ist einer von der

Republik Österreich, einer von

der Organisation und der dritte,

der als Vorsitzender des Schiedsgerichts

fungieren soll, von den

beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.

Können die beiden

ersten Schiedsrichter innerhalb

von sechs Monaten nach ihrer

Ernennung keine Einigung hinsichtlich

des dritten Schiedsrichters

erzielen, so wird dieser dritte

Schiedsrichter auf Ersuchen der

Republik Österreich oder der

Organisation vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

ausgewählt.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt gleichzeitig

mit dem Abkommen zwischen

der Republik Österreich

und der Europäischen Patentorganisation

über die Übernahme

des Internationalen Patentdoku-

mentationszentrums (INPADOC)

in das Europäische Patentamt

in Kraft.

Artikel 23

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft

a) wenn darüber zwischen der

Republik Österreich und der

Organisation Einvernehmen

herrscht; und

b) wenn die Dienststelle aus

dem Gebiet der Republik

Österreich verlegt wird;

hierbei sind jene Bestimmungen

des Abkommens

ausgenommen, die in Zusammenhang

mit der ordnungsgemäßen

Beendigung

der Tätigkeit der Dienststelle

und mit der Verfügung

über ihr dort befindliches

Eigentum gegebenenfalls

Anwendung finden.

Geschehen zu Wien am 2. Juli

1990 in zwei Urschriften in

deutscher, englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Republik Österreich

Schüssel

Für die Europäische Patentorganisation

Braendli

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

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