672_1989
AT
672. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße, im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 672. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße, im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
1989_672_0 672. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße, im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener
Straße von km 12,879 bis km 16,204 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 628, bestimmten —
Abschnitt „Pabing" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.