672. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes
1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 152/1984 und 293/1985 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein
Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus
dem Schuljahr 1986/87 anzuwenden.