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672. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 672. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/

1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/

1969, BGBl Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971,

BGBl. Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.

Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.

Nr. 674/1977 und BGBl. Nr. 269/1978 sowie

des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

Unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die aus Transportausgleichsbeiträgen und

aus Preisausgleichsbeiträgen stammenden Mittel

bilden ein gemeinsames Zweckvermögen."

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und

Milchsammelstellen haben für nachstehende

Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich

an den Fonds folgende Beträge abzuführen

a) für Trinkmilch, süß oder sauer,

sterile und ultrahocherhitzte Milch

3. § 51 Abs. 1 lit a hat zu lauten

„a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe sowie

ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse

mach den Umsätzen zu leisten haben, die

sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch

erzielen und die 0,45 v. H. dieser Umsätze

nicht übersteigen dürfen;"

4. Als § 51 a ist einzufügen

„§ 51 a. (1) Anläßlich der Einfuhr der im

§ 2 gemannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten,

dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag

gemäß § 51 Abs. 1 lit. a nicht übersteigen

darf. Der Beitragssatz wird vom Milchwirtschaftsfonds

durch allgemein verbindliche Anordnung

festgestellt. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds

über den Beitragssatz darf nur

kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und vom

Bundesminister für Finanzen bestätigt worden

ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie

nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des

schriftlichen Antrages versagt wird.

(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem

Ausmaß von 96 v. H. dem Milchwirtschaftsfonds

zur Deckung seines Aufwandes einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht zu überweisen.

Die verbleibenden 4 v. H. der Erträge dienen

zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der

Erhebung des Beitrages erwachsen.

(3) Die Erhebung des Beitrages obliegt den

Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages

gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden

Rechtsvorschriften sinngemäß."

5. § 57 a bat zu lauten

„§ 57 a. Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

a) Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt

noch gezuckert;

b) Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und

Käse (einschließlich Topfen);

c) Basiszeitraum: Zeitraum von 12 Kalendermonaten,

der mit 30. April vor Beginn

eines Wirtschaftsjahres endet;

d) Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich

30. Juni des folgenden Jahres;

e) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

Unternehmen, die Milch unter Erhaltung

ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel

pasteurisieren, homogenisieren, auf einen

bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu

Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit

diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung

1973 unterliegen oder lediglich (gemäß § 2

Abs. 1 Z. 4 lit. a der Gewerbeordnung

1973 von deren Bestimmungen ausgenommen

sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse

solcher Unternehmen;

f) zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,

zu dessen Einzugsgebiet (§ 11

Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers gehört.

Dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher

Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß

gleichzuhalten, an den mit

Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds

Milch öder Erzeugnisse aus Milch geliefert

werden;

g) Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne

Umschließung."

6. Im § 57 b ist in der lit. a der Ausdruck

„15%" durch „16%" und in der lit. b der Ausdruck

„7%" durch „6%" zu ersetzen.

7. § 57 c Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch,

die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein

allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

8. Dem § 57 c ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag

ist nicht zu entrichten für die von einem Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb übernommenen

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch, die auf Almen erzeugt werden. Als Almen

gelten Grünlandflächen,

a) die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen

Verhältnisse nur im Sommer und

getrennt von den Heimgütern der auf

ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet

werden und

b) von denen die Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder eine Sammelstelle erfolgt und

c) die vom Milchwirtschaftsfonds bei Vorliegen

der Voraussetzungen in lit. a und b

über Antrag, der bis 15. April zu stellen

ist, für das laufende Kalenderjahr als Almen

anerkannt wurden."

9. § 57 e hat zu lauten

„§ 57 e. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige

Milchmenge, für deren Übernahme durch einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von

einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr

ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu

entrichten ist.

(2) Milcherzeugern, denen eine Einzelrichtmenge

zusteht, sowie ihren Rechtsnachfolgern

steht im folgenden Wirtschaftsjahr eine Einzelrichtmenge

in der gleichen Höhe zu (Wahrungsmenge).

Ist die Gesamtrichtmenge eines Wirtschaftsjahres

niedriger als die Gesamtrichtmenge

des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt jedoch

die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer

Änderung im selben Verhältnis.

(3) Der Anspruch auf die Einzelrichtmenge

erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres für

einen Milcherzeuger, von dem der zuständige

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum

weder Milch noch Erzeugnisse aus

Milch übernommen hat oder der nachweislich

auf Grund der Feststellung des zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebes die

Milchlieferung auf Dauer eingestellt hat.

(4) Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres

nicht durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil

der jeweiligen Gesamtrichtmenge — ohne

Berücksichtigung der mit Ende Mai und Juni des

betreffenden Kalenderjahres erworbenen Einzelrichtmengen

— ist jedes Jahr anläßlich der Mitteilung

der Einzelrichtmengen durch die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe (§ 57 h)

neu zu verteilen. Die Neuverteilung ist im Verhältnis

a = b X V an die in Betracht kommenden

Milcherzeuger vorzunehmen. Hiebei ist

a = Erhöhung der Einzelrichtmenge in Milchkilogramm,

b = über die auf den Basiszeitraum entfallenden

Anteile von Einzelrichtmengen des

betreffenden Milcherzeugers (hinaus angelieferte

Menge in Milchkilogramm,

V = das vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 57 f Abs. 3 zweiter

Satz festgelegte Verhältnis.

Erhöhungen von Einzelrichtmengen, die danach

weniger als 120 kg Milch betragen, sind nicht

vorzunehmen.

(5) Die Einzelrichtmenge steht demjenigen zu,

der in der Zeit vom 1. Mai 1976 bis 30. April

1978 oder im Zeitpunkt der Erlangung einer

Einzelrichtmenge (§ 57 g) über einen Betrieb,

in dem Milchkühe gehalten werden, verfügungsberechtigt

war. Geht das Verfügungsrecht nach

dem 30. April 1976 auf einen anderen über

(z. B. bei Übergabe oder Veräußerung des Betriebes,

Tod des Verfügungsberechtigten), so

geht auch mit Beginn des auf den Übergang des

Verfügungsrechtes folgenden Monates die Einzelrichtmenge

auf den neuen Verfügungsberechtigten

über. Wird der Milchkuhbestand hiebei geteilt,

so ist die Einzelrichtmenge entsprechend

einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens

ein Jahr nach der Änderung des Verfügungsrechtes

geschlossen wurde und mit dem auf das

Einlangen beim zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam wird; bis zum Einlangen oder mangels

einer solchen Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge

nach der Anzahl der Milchkühe im Zeitpunkt,

in dem sich das Verfügungsrecht über

den Betrieb ändert, anteilsmäßig aufzuteilen.

(6) Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls

auf die nächste zur Gänze durch 12 teilbare

Milchmenge in Kilogramm aufzurunden.

(7) Änderungen des Verfügungsrechtes über

den Betrieb (Abs. 5) sind vom neuen Verfügungsberechtigten

innerhalb von 30 Tagen dem

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

anzuzeigen, der die Anzeige unverzüglich

an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat.

Weiter hat der zuständige Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds

jeweils bis 15. Mai die Summe der in seinem

Einzugsgebiet

a) weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,

b) nach Abs. 3 frei gewordenen Einzelrichtmengen,

c) im Basiszeitraum nicht genützten Anteile

von Einzelrichtmengen und

d) im Basiszeitraum über die jeweiligen Anteile

von Einzelrichtmengen hinaus übernommenen

Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch

anzuzeigen."

10. § 57 f Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bat bis 31. Mai für das am folgenden

1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr nach Anhörung

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs die Bedarfsmenge

und die Gesamtrichtmenge durch Verordnung

festzusetzen. Weiter hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in dieser Verordnung

das Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden

Anteiles der Gesamtrichtmenge zur Summe

der im vorangegangenen Basiszeitraum über die

Einzelrichtmengen hinaus übernommenen Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch festzulegen."

11. § 57 g hat zu lauten:"

§ 57 g. (1) Inhaber von Betrieben, die Milchkühe

halten und denen keine Einzelrichtmenge

zusteht, können eine Einzelrichtmenge erlangen.

Voraussetzung hiefür ist die schriftliche Erklärung

an den Milchwirtschaftsfonds oder den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,

daß die Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt

ist. Der Milchwirtschaftsfonds hat das

Einlangen der Anzeige zu bestätigen und den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf die vom Betriebsinhaber (Abs. 1)

übernommene Milch ist ab dem auf die Bestätigung

durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden

Monatsersten für seine gesamte Lieferung von

Milch und Erzeugnissen aus Milch der allgemeine

Absatzförderungsbeitrag und für 7 v. H. dieser

Lieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten.

(3) Mit Ablauf eines Jahres ab der Einhebung

der Absatzförderungsbeiträge hat der betreffende

Milchlieferant eine Einzelrichtmenge in

Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb in diesem

Zeitraum keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten hatte. Die Einzelrichtmenge

ist, wenn das Jahr ab der Einhebung

der Absatzförderungsbeiträge gleich einem Wirtschaftsjahr

ist, entsprechend der Gesamtrichtmenge

dieses Wirtschaftsjahres zur Gesamtrichtmenge

des nächsten Wirtschaftsjahres zu berichtigen.

Fällt das Ende des Jahres, in welchem die

Absatzförderungsbeiträge eingehoben werden,

nicht mit dem Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen,

so steht die erlangte Einzelrichtmenge

für den restlichen Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres

zu einem aliquoten Teil zu; die

Berechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

hat in einem solchen Fall so zu erfolgen,

als ob mit der Milchlieferung mit Beginn

des betreffenden Wirtschaftsjahres begonnen

worden wäre."

12. Im § 57 i Abs. 2 erster Satz sind die Worte

„bis zwei Wochen" durch „bis vier Wochen"

zu ersetzen. Weiter ist dem § 57 i Abs. 2 folgender

Satz anzufügen

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Unterlagen, die für die Beurteilung

der Höhe der Absatzförderungsbeiträge

maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitge-

recht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung

gemäß Abs. 1 mindestens drei volle Werktage

zur Verfügung stehen."

13. Die §§ 57 l bis n haben zu lauten

„§ 57 l. (1) Der allgemeine und zusätzliche

Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird

am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen

Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

(Veranlagungszeitraum) fällig.

(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der

Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch

geltenden Beitragssatz.

(3) Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

ist von den die Einzelrichtmengen

der Milcherzeuger übersteigenden Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen

und darauf ein Durchschnittssatz anzuwenden.

Der Durchschnittssatz errechnet sich

aus dem gewogenen Mittel der für die einzelnen

Kalendermonate des Wirtschaftsjahres geltenden

Beitragssätze. Hiebei sich ergebende Teile von

Groschen bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im

Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung

beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der

er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe

der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen

hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen

schon früher zu entrichten, wird hiedurch

nicht berührt.

(5) Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf

des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf

die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes

sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen

anzurechnen. Ein aus der Veranlagung

zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender

Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach

Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten

(Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners

sich ergebender Unterschiedsbetrag

ist als Gutschrift zu behandeln, welche

mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam

wird.

(6) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die

einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten

Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der

von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend

den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten

Beiträge sind als durchlaufende Posten

im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung

zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner

verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger

unverzüglich zu erstatten.

§ 57 m. (1) Auf die Beitragsschuld hat der

Beitragsschuldner für jeden Kalendermonat des

Wirtschaftsjahres bis zum Ende des folgenden

Kalendermonates eine Vorauszahlung zu leisten.

Die Vorauszahlung setzt sich aus dem allgemeinen

Absatzförderungsbeitrag und nach Maßgabe des

Abs. 3 aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

zusammen. Die Vorauszahlung ist eine

Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist

von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat

übernommen wurden, unter Anwendung

des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden

Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

sind jene im Kalendermonat

von den Milcherzeugern übernommenen Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde

zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen

oder die gemäß Abs. 5 für den Kaiendenmonat

festgelegten Teile der Einzelrichtmengen der

einzelnen Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten.

Auf die sich so ergebenden Mengen an

Milch und Erzeugnissen aus Milch ist der für den

jeweiligen Kalendermonat geltende Beitragssatz

anzuwenden. Die daraus entstehende Beitragsschuld

beziehungsweise das sich daraus ergebende

Beitragsguthaben ist zunächst mit den für die

vorangegangenen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres

insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten

beziehungsweise Beitragsguthaben

auszugleichen. Eine darnach verbleibende Zahllast

ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu einer

Gutschrift, ist diese nur insoweit erstattungsfähig,

als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits entrichtete

Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

gegenüberstehen.

(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im

Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung

beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der

er die zu leistende Vorauszahlung unter Angabe

der Bemessungsgrundlagen selbst zu berechnen

hat. Die Vorauszahlung ist vom Milchwirtschaftsfonds

mit Bescheid vorzuschreiben, wenn

der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung

unterläßt oder wenn sich die Erklärung

als unvollständig oder unrichtig erweist

oder wenn die Vorauszahlung nicht, nicht rechtzeitig

oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet

wurde.

(5) Weicht bei einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

die Milchanlieferung in den

einzelnen Kalendermonaten des Wirtschaftsjahres

vom der bundesdurchschnittlichen monatlichen

Verteilung der Milchanlieferung erheblich

ab, so kann der Milchwirtschaftstfonds über Antrag

des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen

auf den zusätzlichen Absatzförderungs-

beitrag eine von der gleichmäßigen monatsweisen

Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmengen

auf die einzelnen Kalendermonate

des Wirtschaftsjahres festlegen. Ein solcher Antrag

kann nur jeweils für ein Wirtschaftsjahr

und bei sonstigem Ausschluß nur bis zum Ende

des ersten Monates des Wirtschaftsjahres gestellt

werden.

(6) Die Bestimmungen des § 57 l Abs. 6 gelten

sinngemäß; im Falle, daß bei der Verrechnung

des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages Gutschriften

entstehen, jedoch nur insoweit, als diese

im Sinne des Abs. 3 erstattungsfähig sind.

§ 57 n. Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen die Grundlagen

für die Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 57 m

Abs. 1 bis 5) und der Beitragsschuld (§ 57 l Abs. 1

bis 5) sowie für die Überwälzung und Erstattung

(§§ 57 l Abs. 6 und 57 m Abs. 6) ersichtlich

sind."

14. Als § 57 r ist einzufügen

„§ 57 r. Verordnungen des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieses

Unterabschnittes sind im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Talges in Kraft."

15. Im § 58 a haben

— im Abs. 1 und im Abs. 4 lit. a an Stelle

der Zitierung „§ 57 1 Abs. 2 oder § 57 m

Abs. 2" die Zitierung „§ 57 1 Abs. 4 und

§ 57 m Abs. 4",

— im Abs. 2 lit. a an Stelle der Zitierung

„§ 57 1 Abs. 4" die Zitierung „§ 57 1 Abs. 6"

und

— im Abs. 4 lit. b an Stelle der Zitierung

„§ 57 e Abs. 6" die Zitierung „§ 57 e

Abs. 7"

zu treten.

16. § 62 Abs. 2 Z. 5 hat zu lauten

„5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 11, des § 19,

des § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 bis 5,

des § 25 Abs. 2 letzter Satz, des § 32 Abs. 1,

des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf § 17

und § 19 bezieht, des § 32 a Abs. 1 erster

Satz und Abs. 4 und 5 sowie des § 51 a

Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen,"

17. Im Art. III der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, wird die Z. 2 zur

Z. 3; die Z. 2 hat wie folgt zu lauten

„2. Zum Ausgleich von Härtefällen hat der

Milchwirtschaftsfonds für Milcherzeuger, die zwischen

dem 1. Mai 1976 und dem 30. Juni 1978

an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

Milch oder Erzeugnisse aus

Milch geliefert haben, auf deren Antrag Einzelrichtmengen

für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis

30. Juni 1979 zu erhöhen oder neu festzusetzen.

Für solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen

dürfen 100000 t Milch nicht überschritten werden.

Diese Menge findet in der Gesamtrichtmenge

dadurch ihre Deckung, daß Einzelrichtmengen

nicht verteilt wurden und daß Einzelrichtmengen,

die Milcherzeugern im Wirtschaftsjahr 1978/79

auf Grund ihrer Lieferung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch im Zeitraum 1. Mai 1976 bis

30. April 1978 zugeteilt worden und die durch

Einstellung der Lieferung vor dem 1. Juli 1978

frei geworden sind, bis zu einer Gesamtmenge

von 40000 t nicht zur Neuverteilung gemäß

§ 57 e Abs. 4 gelangen. Weitere 35000 t Milch

sind als starrer Härtezuschlag zu verteilen, der

nicht in die Gesamtrichtmenge einzurechnen und

nicht gemäß § 57 e Abs. 4 neu zuzuteilen ist. In

die Menge der Erhöhung oder Neufestsetzung

geht der starre Härtezuschlag mit 25,93% ein.

Anträge auf Erhöhungen oder Neufestsetzungen

von Einzelrichtmengen sind bis 15. Juli 1978

schriftlich an den Milchwirtschaftsfonds zu richten,

der hierüber bis 31. Jänner 1979 zu entscheiden

hat."

18. Art. III Z. 3 lit. b der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, hat zu lauten

„b) die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1) beträgt

2145435 t Milch und die Bedarfsmenge

(§ 57 f Abs. 2) 1773087 t Milch."

19. Im Art. III Z. 3 lit. c der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, sind die

Worte „im Basiszeitraum" durch die Worte „im

Zeitraum 1. Mai 1976 bis 30. April 1978" zu

ersetzen.

20. Art. III Z. 3 lit. d der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, hat zu lauten

„d) Für die erstmalige Verteilung nicht gebundener

Einzelrichtmengen tritt im § 57 e

Abs. 3, in der Menge b des § 57 e Abs. 4,

im § 57 e Abs. 7 lit. c und d sowie im

zweiten Satz des § 57 f Abs. 3 an die Stelle

des Basiszeitraumes der Zeitraum 1. Juli

1978 bis 30. April 1979."

Artikel III

(1) Art. II Z. 3, 4 und 16 treten mit 1. Juli

1979 in Kraft.

(2) Art. II Z. 8 und Z. 13 treten mit 1. Juli

1978 in Kraft. Dies gilt für § 57 m und sinngemäß

für § 57 n mit der Maßgabe, daß der

Beitragsschuldner bis Ende Feber 1979 eine die

Monate Juli bis Dezember 1978 umfassende Beitragserklärung

beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen

hat, in der der Stand hergestellt wird,

wie er sich auf Grund des § 57 m in der Fassung

dieses Bundesgesetzes in der Beitragserklärung

für den Monat Dezember 1978 ergeben würde.

Auf die sich darin ergebende Zahllast oder Gutschrift

sind die für die Monate Juli bis Dezember

1978 entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen.

Eine noch verbleibende Zahllast ist bis

Ende Feber 1979 zu entrichten; eine so entstehende

Gutschrift ist erstattungsfähig. Der im

§ 57 c Abs. 3 lit. c vorausgesetzte Antrag ist für

das zweite Kalenderhalbjahr 1978 bis 15. April

1979 zu stellen.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(4) Allgemein verbindliche Anordnungen des

Milchwirtschaftsfonds sowie Verordnungen des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Solche

Anordnungen beziehungsweise Verordnungen

dürfen jedoch frühestens zu den in den Abs. 1

bis 3 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt

werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 4 eingefügten

§ 51 a Abs. 2 und 3, der Änderungen des § 57 b

lit. a in Art. II Z. 6 und des § 62 Abs. 2 Z. 5 in

Art. II Z. 16 sowie des zweiten Satzes in dem

durch Art. II Z. 13 geänderten § 57 1 Abs. 6 der

Bundesminister für Finanzen,

(hinsichtlich des ersten und dritten Satzes in

dem durch Art. II Z. 13 geänderten § 57 1

Abs. 6 der Bundesminister für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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