672. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/
1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/
1969, BGBl Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971,
BGBl. Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.
Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.
Nr. 674/1977 und BGBl. Nr. 269/1978 sowie
des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
Unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. § 7 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die aus Transportausgleichsbeiträgen und
aus Preisausgleichsbeiträgen stammenden Mittel
bilden ein gemeinsames Zweckvermögen."
2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und
Milchsammelstellen haben für nachstehende
Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich
an den Fonds folgende Beträge abzuführen
a) für Trinkmilch, süß oder sauer,
sterile und ultrahocherhitzte Milch
3. § 51 Abs. 1 lit a hat zu lauten
„a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe sowie
ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse
mach den Umsätzen zu leisten haben, die
sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch
erzielen und die 0,45 v. H. dieser Umsätze
nicht übersteigen dürfen;"
4. Als § 51 a ist einzufügen
„§ 51 a. (1) Anläßlich der Einfuhr der im
§ 2 gemannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten,
dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag
gemäß § 51 Abs. 1 lit. a nicht übersteigen
darf. Der Beitragssatz wird vom Milchwirtschaftsfonds
durch allgemein verbindliche Anordnung
festgestellt. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds
über den Beitragssatz darf nur
kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und vom
Bundesminister für Finanzen bestätigt worden
ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des
schriftlichen Antrages versagt wird.
(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem
Ausmaß von 96 v. H. dem Milchwirtschaftsfonds
zur Deckung seines Aufwandes einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht zu überweisen.
Die verbleibenden 4 v. H. der Erträge dienen
zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der
Erhebung des Beitrages erwachsen.
(3) Die Erhebung des Beitrages obliegt den
Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages
gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden
Rechtsvorschriften sinngemäß."
5. § 57 a bat zu lauten
„§ 57 a. Im Sinne dieses Unterabschnittes sind
a) Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt
noch gezuckert;
b) Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und
Käse (einschließlich Topfen);
c) Basiszeitraum: Zeitraum von 12 Kalendermonaten,
der mit 30. April vor Beginn
eines Wirtschaftsjahres endet;
d) Wirtschaftsjahr: Zeitraum 1. Juli bis einschließlich
30. Juni des folgenden Jahres;
e) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
Unternehmen, die Milch unter Erhaltung
ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel
pasteurisieren, homogenisieren, auf einen
bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu
Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit
diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung
1973 unterliegen oder lediglich (gemäß § 2
Abs. 1 Z. 4 lit. a der Gewerbeordnung
1973 von deren Bestimmungen ausgenommen
sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse
solcher Unternehmen;
f) zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
zu dessen Einzugsgebiet (§ 11
Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers gehört.
Dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher
Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß
gleichzuhalten, an den mit
Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds
Milch öder Erzeugnisse aus Milch geliefert
werden;
g) Eigengewicht: Gewicht der Ware ohne
Umschließung."
6. Im § 57 b ist in der lit. a der Ausdruck
„15%" durch „16%" und in der lit. b der Ausdruck
„7%" durch „6%" zu ersetzen.
7. § 57 c Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch,
die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein
allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."
8. Dem § 57 c ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag
ist nicht zu entrichten für die von einem Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb übernommenen
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch, die auf Almen erzeugt werden. Als Almen
gelten Grünlandflächen,
a) die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen
Verhältnisse nur im Sommer und
getrennt von den Heimgütern der auf
ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet
werden und
b) von denen die Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder eine Sammelstelle erfolgt und
c) die vom Milchwirtschaftsfonds bei Vorliegen
der Voraussetzungen in lit. a und b
über Antrag, der bis 15. April zu stellen
ist, für das laufende Kalenderjahr als Almen
anerkannt wurden."
9. § 57 e hat zu lauten
„§ 57 e. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige
Milchmenge, für deren Übernahme durch einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von
einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr
ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu
entrichten ist.
(2) Milcherzeugern, denen eine Einzelrichtmenge
zusteht, sowie ihren Rechtsnachfolgern
steht im folgenden Wirtschaftsjahr eine Einzelrichtmenge
in der gleichen Höhe zu (Wahrungsmenge).
Ist die Gesamtrichtmenge eines Wirtschaftsjahres
niedriger als die Gesamtrichtmenge
des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt jedoch
die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer
Änderung im selben Verhältnis.
(3) Der Anspruch auf die Einzelrichtmenge
erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres für
einen Milcherzeuger, von dem der zuständige
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum
weder Milch noch Erzeugnisse aus
Milch übernommen hat oder der nachweislich
auf Grund der Feststellung des zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebes die
Milchlieferung auf Dauer eingestellt hat.
(4) Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres
nicht durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil
der jeweiligen Gesamtrichtmenge — ohne
Berücksichtigung der mit Ende Mai und Juni des
betreffenden Kalenderjahres erworbenen Einzelrichtmengen
— ist jedes Jahr anläßlich der Mitteilung
der Einzelrichtmengen durch die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe (§ 57 h)
neu zu verteilen. Die Neuverteilung ist im Verhältnis
a = b X V an die in Betracht kommenden
Milcherzeuger vorzunehmen. Hiebei ist
a = Erhöhung der Einzelrichtmenge in Milchkilogramm,
b = über die auf den Basiszeitraum entfallenden
Anteile von Einzelrichtmengen des
betreffenden Milcherzeugers (hinaus angelieferte
Menge in Milchkilogramm,
V = das vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 57 f Abs. 3 zweiter
Satz festgelegte Verhältnis.
Erhöhungen von Einzelrichtmengen, die danach
weniger als 120 kg Milch betragen, sind nicht
vorzunehmen.
(5) Die Einzelrichtmenge steht demjenigen zu,
der in der Zeit vom 1. Mai 1976 bis 30. April
1978 oder im Zeitpunkt der Erlangung einer
Einzelrichtmenge (§ 57 g) über einen Betrieb,
in dem Milchkühe gehalten werden, verfügungsberechtigt
war. Geht das Verfügungsrecht nach
dem 30. April 1976 auf einen anderen über
(z. B. bei Übergabe oder Veräußerung des Betriebes,
Tod des Verfügungsberechtigten), so
geht auch mit Beginn des auf den Übergang des
Verfügungsrechtes folgenden Monates die Einzelrichtmenge
auf den neuen Verfügungsberechtigten
über. Wird der Milchkuhbestand hiebei geteilt,
so ist die Einzelrichtmenge entsprechend
einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens
ein Jahr nach der Änderung des Verfügungsrechtes
geschlossen wurde und mit dem auf das
Einlangen beim zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam wird; bis zum Einlangen oder mangels
einer solchen Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge
nach der Anzahl der Milchkühe im Zeitpunkt,
in dem sich das Verfügungsrecht über
den Betrieb ändert, anteilsmäßig aufzuteilen.
(6) Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls
auf die nächste zur Gänze durch 12 teilbare
Milchmenge in Kilogramm aufzurunden.
(7) Änderungen des Verfügungsrechtes über
den Betrieb (Abs. 5) sind vom neuen Verfügungsberechtigten
innerhalb von 30 Tagen dem
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
anzuzeigen, der die Anzeige unverzüglich
an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat.
Weiter hat der zuständige Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds
jeweils bis 15. Mai die Summe der in seinem
Einzugsgebiet
a) weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,
b) nach Abs. 3 frei gewordenen Einzelrichtmengen,
c) im Basiszeitraum nicht genützten Anteile
von Einzelrichtmengen und
d) im Basiszeitraum über die jeweiligen Anteile
von Einzelrichtmengen hinaus übernommenen
Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch
anzuzeigen."
10. § 57 f Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bat bis 31. Mai für das am folgenden
1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr nach Anhörung
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs die Bedarfsmenge
und die Gesamtrichtmenge durch Verordnung
festzusetzen. Weiter hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in dieser Verordnung
das Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden
Anteiles der Gesamtrichtmenge zur Summe
der im vorangegangenen Basiszeitraum über die
Einzelrichtmengen hinaus übernommenen Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch festzulegen."
11. § 57 g hat zu lauten:"
§ 57 g. (1) Inhaber von Betrieben, die Milchkühe
halten und denen keine Einzelrichtmenge
zusteht, können eine Einzelrichtmenge erlangen.
Voraussetzung hiefür ist die schriftliche Erklärung
an den Milchwirtschaftsfonds oder den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
daß die Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt
ist. Der Milchwirtschaftsfonds hat das
Einlangen der Anzeige zu bestätigen und den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf die vom Betriebsinhaber (Abs. 1)
übernommene Milch ist ab dem auf die Bestätigung
durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden
Monatsersten für seine gesamte Lieferung von
Milch und Erzeugnissen aus Milch der allgemeine
Absatzförderungsbeitrag und für 7 v. H. dieser
Lieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten.
(3) Mit Ablauf eines Jahres ab der Einhebung
der Absatzförderungsbeiträge hat der betreffende
Milchlieferant eine Einzelrichtmenge in
Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb in diesem
Zeitraum keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten hatte. Die Einzelrichtmenge
ist, wenn das Jahr ab der Einhebung
der Absatzförderungsbeiträge gleich einem Wirtschaftsjahr
ist, entsprechend der Gesamtrichtmenge
dieses Wirtschaftsjahres zur Gesamtrichtmenge
des nächsten Wirtschaftsjahres zu berichtigen.
Fällt das Ende des Jahres, in welchem die
Absatzförderungsbeiträge eingehoben werden,
nicht mit dem Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen,
so steht die erlangte Einzelrichtmenge
für den restlichen Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres
zu einem aliquoten Teil zu; die
Berechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
hat in einem solchen Fall so zu erfolgen,
als ob mit der Milchlieferung mit Beginn
des betreffenden Wirtschaftsjahres begonnen
worden wäre."
12. Im § 57 i Abs. 2 erster Satz sind die Worte
„bis zwei Wochen" durch „bis vier Wochen"
zu ersetzen. Weiter ist dem § 57 i Abs. 2 folgender
Satz anzufügen
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Unterlagen, die für die Beurteilung
der Höhe der Absatzförderungsbeiträge
maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitge-
recht zu übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung
gemäß Abs. 1 mindestens drei volle Werktage
zur Verfügung stehen."
13. Die §§ 57 l bis n haben zu lauten
„§ 57 l. (1) Der allgemeine und zusätzliche
Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird
am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen
Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
(Veranlagungszeitraum) fällig.
(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der
Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch
geltenden Beitragssatz.
(3) Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
ist von den die Einzelrichtmengen
der Milcherzeuger übersteigenden Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen
und darauf ein Durchschnittssatz anzuwenden.
Der Durchschnittssatz errechnet sich
aus dem gewogenen Mittel der für die einzelnen
Kalendermonate des Wirtschaftsjahres geltenden
Beitragssätze. Hiebei sich ergebende Teile von
Groschen bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im
Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung
beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der
er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe
der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen
hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen
schon früher zu entrichten, wird hiedurch
nicht berührt.
(5) Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf
die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes
sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen
anzurechnen. Ein aus der Veranlagung
zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender
Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach
Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten
(Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners
sich ergebender Unterschiedsbetrag
ist als Gutschrift zu behandeln, welche
mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam
wird.
(6) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die
einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten
Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der
von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend
den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten
Beiträge sind als durchlaufende Posten
im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung
zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner
verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger
unverzüglich zu erstatten.
§ 57 m. (1) Auf die Beitragsschuld hat der
Beitragsschuldner für jeden Kalendermonat des
Wirtschaftsjahres bis zum Ende des folgenden
Kalendermonates eine Vorauszahlung zu leisten.
Die Vorauszahlung setzt sich aus dem allgemeinen
Absatzförderungsbeitrag und nach Maßgabe des
Abs. 3 aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
zusammen. Die Vorauszahlung ist eine
Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist
von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat
übernommen wurden, unter Anwendung
des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden
Beitragssatzes zu bemessen.
(3) Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
sind jene im Kalendermonat
von den Milcherzeugern übernommenen Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde
zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen
oder die gemäß Abs. 5 für den Kaiendenmonat
festgelegten Teile der Einzelrichtmengen der
einzelnen Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten.
Auf die sich so ergebenden Mengen an
Milch und Erzeugnissen aus Milch ist der für den
jeweiligen Kalendermonat geltende Beitragssatz
anzuwenden. Die daraus entstehende Beitragsschuld
beziehungsweise das sich daraus ergebende
Beitragsguthaben ist zunächst mit den für die
vorangegangenen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres
insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten
beziehungsweise Beitragsguthaben
auszugleichen. Eine darnach verbleibende Zahllast
ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu einer
Gutschrift, ist diese nur insoweit erstattungsfähig,
als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits entrichtete
Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
gegenüberstehen.
(4) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im
Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung
beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der
er die zu leistende Vorauszahlung unter Angabe
der Bemessungsgrundlagen selbst zu berechnen
hat. Die Vorauszahlung ist vom Milchwirtschaftsfonds
mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung
unterläßt oder wenn sich die Erklärung
als unvollständig oder unrichtig erweist
oder wenn die Vorauszahlung nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet
wurde.
(5) Weicht bei einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
die Milchanlieferung in den
einzelnen Kalendermonaten des Wirtschaftsjahres
vom der bundesdurchschnittlichen monatlichen
Verteilung der Milchanlieferung erheblich
ab, so kann der Milchwirtschaftstfonds über Antrag
des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen
auf den zusätzlichen Absatzförderungs-
beitrag eine von der gleichmäßigen monatsweisen
Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmengen
auf die einzelnen Kalendermonate
des Wirtschaftsjahres festlegen. Ein solcher Antrag
kann nur jeweils für ein Wirtschaftsjahr
und bei sonstigem Ausschluß nur bis zum Ende
des ersten Monates des Wirtschaftsjahres gestellt
werden.
(6) Die Bestimmungen des § 57 l Abs. 6 gelten
sinngemäß; im Falle, daß bei der Verrechnung
des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages Gutschriften
entstehen, jedoch nur insoweit, als diese
im Sinne des Abs. 3 erstattungsfähig sind.
§ 57 n. Der Beitragsschuldner hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen die Grundlagen
für die Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 57 m
Abs. 1 bis 5) und der Beitragsschuld (§ 57 l Abs. 1
bis 5) sowie für die Überwälzung und Erstattung
(§§ 57 l Abs. 6 und 57 m Abs. 6) ersichtlich
sind."
14. Als § 57 r ist einzufügen
„§ 57 r. Verordnungen des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieses
Unterabschnittes sind im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Talges in Kraft."
15. Im § 58 a haben
— im Abs. 1 und im Abs. 4 lit. a an Stelle
der Zitierung „§ 57 1 Abs. 2 oder § 57 m
Abs. 2" die Zitierung „§ 57 1 Abs. 4 und
§ 57 m Abs. 4",
— im Abs. 2 lit. a an Stelle der Zitierung
„§ 57 1 Abs. 4" die Zitierung „§ 57 1 Abs. 6"
und
— im Abs. 4 lit. b an Stelle der Zitierung
„§ 57 e Abs. 6" die Zitierung „§ 57 e
Abs. 7"
zu treten.
16. § 62 Abs. 2 Z. 5 hat zu lauten
„5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 11, des § 19,
des § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 bis 5,
des § 25 Abs. 2 letzter Satz, des § 32 Abs. 1,
des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf § 17
und § 19 bezieht, des § 32 a Abs. 1 erster
Satz und Abs. 4 und 5 sowie des § 51 a
Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen,"
17. Im Art. III der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, wird die Z. 2 zur
Z. 3; die Z. 2 hat wie folgt zu lauten
„2. Zum Ausgleich von Härtefällen hat der
Milchwirtschaftsfonds für Milcherzeuger, die zwischen
dem 1. Mai 1976 und dem 30. Juni 1978
an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
Milch oder Erzeugnisse aus
Milch geliefert haben, auf deren Antrag Einzelrichtmengen
für den Zeitraum 1. Juli 1978 bis
30. Juni 1979 zu erhöhen oder neu festzusetzen.
Für solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen
dürfen 100000 t Milch nicht überschritten werden.
Diese Menge findet in der Gesamtrichtmenge
dadurch ihre Deckung, daß Einzelrichtmengen
nicht verteilt wurden und daß Einzelrichtmengen,
die Milcherzeugern im Wirtschaftsjahr 1978/79
auf Grund ihrer Lieferung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch im Zeitraum 1. Mai 1976 bis
30. April 1978 zugeteilt worden und die durch
Einstellung der Lieferung vor dem 1. Juli 1978
frei geworden sind, bis zu einer Gesamtmenge
von 40000 t nicht zur Neuverteilung gemäß
§ 57 e Abs. 4 gelangen. Weitere 35000 t Milch
sind als starrer Härtezuschlag zu verteilen, der
nicht in die Gesamtrichtmenge einzurechnen und
nicht gemäß § 57 e Abs. 4 neu zuzuteilen ist. In
die Menge der Erhöhung oder Neufestsetzung
geht der starre Härtezuschlag mit 25,93% ein.
Anträge auf Erhöhungen oder Neufestsetzungen
von Einzelrichtmengen sind bis 15. Juli 1978
schriftlich an den Milchwirtschaftsfonds zu richten,
der hierüber bis 31. Jänner 1979 zu entscheiden
hat."
18. Art. III Z. 3 lit. b der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, hat zu lauten
„b) die Gesamtrichtmenge (§ 57 f Abs. 1) beträgt
2145435 t Milch und die Bedarfsmenge
(§ 57 f Abs. 2) 1773087 t Milch."
19. Im Art. III Z. 3 lit. c der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, sind die
Worte „im Basiszeitraum" durch die Worte „im
Zeitraum 1. Mai 1976 bis 30. April 1978" zu
ersetzen.
20. Art. III Z. 3 lit. d der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 269, hat zu lauten
„d) Für die erstmalige Verteilung nicht gebundener
Einzelrichtmengen tritt im § 57 e
Abs. 3, in der Menge b des § 57 e Abs. 4,
im § 57 e Abs. 7 lit. c und d sowie im
zweiten Satz des § 57 f Abs. 3 an die Stelle
des Basiszeitraumes der Zeitraum 1. Juli
1978 bis 30. April 1979."
Artikel III
(1) Art. II Z. 3, 4 und 16 treten mit 1. Juli
1979 in Kraft.
(2) Art. II Z. 8 und Z. 13 treten mit 1. Juli
1978 in Kraft. Dies gilt für § 57 m und sinngemäß
für § 57 n mit der Maßgabe, daß der
Beitragsschuldner bis Ende Feber 1979 eine die
Monate Juli bis Dezember 1978 umfassende Beitragserklärung
beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen
hat, in der der Stand hergestellt wird,
wie er sich auf Grund des § 57 m in der Fassung
dieses Bundesgesetzes in der Beitragserklärung
für den Monat Dezember 1978 ergeben würde.
Auf die sich darin ergebende Zahllast oder Gutschrift
sind die für die Monate Juli bis Dezember
1978 entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen.
Eine noch verbleibende Zahllast ist bis
Ende Feber 1979 zu entrichten; eine so entstehende
Gutschrift ist erstattungsfähig. Der im
§ 57 c Abs. 3 lit. c vorausgesetzte Antrag ist für
das zweite Kalenderhalbjahr 1978 bis 15. April
1979 zu stellen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(4) Allgemein verbindliche Anordnungen des
Milchwirtschaftsfonds sowie Verordnungen des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Solche
Anordnungen beziehungsweise Verordnungen
dürfen jedoch frühestens zu den in den Abs. 1
bis 3 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt
werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 4 eingefügten
§ 51 a Abs. 2 und 3, der Änderungen des § 57 b
lit. a in Art. II Z. 6 und des § 62 Abs. 2 Z. 5 in
Art. II Z. 16 sowie des zweiten Satzes in dem
durch Art. II Z. 13 geänderten § 57 1 Abs. 6 der
Bundesminister für Finanzen,
(hinsichtlich des ersten und dritten Satzes in
dem durch Art. II Z. 13 geänderten § 57 1
Abs. 6 der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.