672. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/
1969, 463/1971, 154/1976 und 159/1977 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren
der Zolltarifnummern
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die
Waren der Zolltarifnummern
2. Der § 2 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis
nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5.
Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister
für Finanzen für Waren der Zolltarifnummern
11.05 und 11.08 A, B und C nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je 100 kg
Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung
festzusetzen."
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der
Zolltarifnummer 11.05 gilt auch für Waren der
Zolltarifnummer 07.04 B, der für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 A auch für Waren der
Zolltarifnummer 11.08 E und für Waren der
Zolltarifnummer 23.03 B mit einem Rohproteingehalt
von 20% oder mehr des Gewichtes und
der für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B
auch für Waren der Zolltarifnummern 11.08 D
und 11.09. Auf Waren der Zolltarifnummer 07.06
ist ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 70%,
auf Waren der Zolltarifnummer 11.04 B ein
Abschöpfungssatz in der Höhe von 80% und
auf Waren der Zolltarifnummer 23.03 B mit
einem Rohproteingehalt von weniger als 20%
des Gewichtes ein Abschöpfungssatz in der
Höhe von 40% des Abschöpfungssatzes für
Waren der Zolltarifnummer 11.08 A anzuwenden.
Auf Waren der Zolltarifnummer 10.06 ist ein
Abschöfpungssatz in der Höhe von 65% des
Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer
11.08 B anzuwenden. Auf Waren der
Zolltarifnummer 07.02 ist ein Abschöpfungssatz
in der Höhe von 55% des Abschöpfungssatzes
für Waren der Zolltarifnummer 11.05 anzuwenden."
c) Im Abs. 4 werden die letzten drei Sätze
gestrichen.
3. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer
11.05 gilt der Durchschnitt der
Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien für Kartoffelflocken und für
Kartoffelpulver inländischer Erzeugung, als
Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer
11.08 die Notierung an der gleichen Börse für
Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-
Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt
um einen Pauschalbetrag in der Höhe
von 5 v. H. dieses Preises. Der Berechnung
ist der Durchschnitt der Notierungen in dem
Kalendervierteljahr zugrunde zu legen, das dem
Zeitpunkt der Festlegung des Abschöpfungssatzes
vorangegangen ist."
4. Im § 5 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
Artikel H
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.