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672_1977 AT

672. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 672. Bundesgesetz: Änderung des Stärkegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/

1969, 463/1971, 154/1976 und 159/1977 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren

der Zolltarifnummern

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die

Waren der Zolltarifnummern

2. Der § 2 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis

nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5.

Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister

für Finanzen für Waren der Zolltarifnummern

11.05 und 11.08 A, B und C nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je 100 kg

Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung

festzusetzen."

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der

Zolltarifnummer 11.05 gilt auch für Waren der

Zolltarifnummer 07.04 B, der für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 A auch für Waren der

Zolltarifnummer 11.08 E und für Waren der

Zolltarifnummer 23.03 B mit einem Rohproteingehalt

von 20% oder mehr des Gewichtes und

der für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B

auch für Waren der Zolltarifnummern 11.08 D

und 11.09. Auf Waren der Zolltarifnummer 07.06

ist ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 70%,

auf Waren der Zolltarifnummer 11.04 B ein

Abschöpfungssatz in der Höhe von 80% und

auf Waren der Zolltarifnummer 23.03 B mit

einem Rohproteingehalt von weniger als 20%

des Gewichtes ein Abschöpfungssatz in der

Höhe von 40% des Abschöpfungssatzes für

Waren der Zolltarifnummer 11.08 A anzuwenden.

Auf Waren der Zolltarifnummer 10.06 ist ein

Abschöfpungssatz in der Höhe von 65% des

Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer

11.08 B anzuwenden. Auf Waren der

Zolltarifnummer 07.02 ist ein Abschöpfungssatz

in der Höhe von 55% des Abschöpfungssatzes

für Waren der Zolltarifnummer 11.05 anzuwenden."

c) Im Abs. 4 werden die letzten drei Sätze

gestrichen.

3. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer

11.05 gilt der Durchschnitt der

Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien für Kartoffelflocken und für

Kartoffelpulver inländischer Erzeugung, als

Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer

11.08 die Notierung an der gleichen Börse für

Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-

Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt

um einen Pauschalbetrag in der Höhe

von 5 v. H. dieses Preises. Der Berechnung

ist der Durchschnitt der Notierungen in dem

Kalendervierteljahr zugrunde zu legen, das dem

Zeitpunkt der Festlegung des Abschöpfungssatzes

vorangegangen ist."

4. Im § 5 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.

Artikel H

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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