671. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Holzfaserplatten;
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehaltigen
Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck-
Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln
hergestellt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 2 anfällt.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet
ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß
Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht
gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Masseprozent);
2. In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz möglichst
schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der
Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stofffrachten
aus dem Holzaufschluß;
3. Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung,
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m³ pro Tonne Holzfaserplatte
erzielt wird;
4. gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit
anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfahren);
5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz
vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die
keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 33a WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den
Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren;
6. Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
7. Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus
der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990 idgF).
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist
für die Parameter Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 9), Summe der Kohlenwasserstoffe
(Nr. 10) und Phenolindex (Nr. 11) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage
A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes
mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität
(ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken – atro) einer Anlage
gemäß § 1 Abs. 2.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als
der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei
Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert
und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt
der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel
gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A
der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.