671. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, sowie auf Grund des § 8 c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, BGBl. Nr. 130/1989, BGBl. Nr. 136/1991 und BGBl. Nr. 643/1992 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 Z 3 sowie im § 3 Abs. 7 und 9 werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" jeweils durch die Wendung „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
2. Im § 1 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt
„(5 a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen
1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
2. weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und
3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen."
3. Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5 a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten
1. die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5 a),
2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und
3. das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5 a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will."
4. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 3 Abs. 5" ersetzt.
5. Im § 2 Abs. 2 Z 6 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 3 Abs. 3" ersetzt.
6. Im § 2 Abs. 2 entfällt der Punkt nach Z 6 und wird angefügt
„und
7. im Falle des § 1 Abs. 5 a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird."
7. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung
§ 2 a. (1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5 a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5 a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
1. sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und
2. in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten."
8. Im § 3 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Prüfungsgebiete" durch das Wort „Prüfungstermine" ersetzt.
9. Im § 3 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9 a eingefügt
„(9 a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5 a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder
1. das 22. Lebensjahr vollendet hat und
eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) nachweist, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat."
10. Im § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5 a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen."
11. Im § 6 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 5" durch die Zitierung „§ 3 Abs. 6" ersetzt.
12. Im § 6 Abs. 3 lit. b wird das Wort „zulässig" durch das Wort „unzulässig" ersetzt.
13. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen."
14. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5 a) sind unter Abweichung von Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 12 zu entnehmen."
15. In den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 werden die Zitierungen „§ 3 Abs. 5" jeweils durch die Zitierung „§ 3 Abs. 6" ersetzt.
16. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 überdies bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe,"
17. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12."
18. Im § 16 Abs. 2 und 6 werden die Worte „Wiederholungsprüfung" jeweils durch das Wort „Wiederholung" ersetzt.
19. § 16 Abs. 5 erster Satz lautet
„Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen bei Zulassungsprüfungen — auf Ansuchen des Prüfungskandidaten von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden."
20. Im § 16 Abs. 6 wird das Wort „Wiederholungsprüfungen" durch die Wendung „Wiederholungen von Externistenprüfungen" ersetzt.
21. Im § 20 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Wiederholungsprüfung" durch das Wort „Wiederholung" ersetzt.
22. Im § 20 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wendung „ „Zweite lebende Fremdsprache"" eingefügt
„bzw. „Dritte lebende Fremdsprache" "
23. Im § 20 Abs. 5 Z 1 wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt und erhalten die lit. b und c die Bezeichnungen ,,c)" und „d)"
,,b) „mit gutem Erfolg bestanden" (§ 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden) ;"
24. Im § 20 Abs. 5 Z 3 lautet der Einleitungssatz: „3. bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (§ 1 Abs. 5)
und der Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5 a):"
25. Im § 20 Abs. 5 Z 3 lit. c wird das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt.
26. Im § 20 Abs. 9 werden die Worte „Wiederholungsprüfung" jeweils durch das Wort „Wiederholung" ersetzt.
27. § 20 Abs. 12 lautet
„(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen
„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt
Zusatzprüfung(en):......Beurteilung: ......" "
28. Im § 20 Abs. 18 und 19 werden die Wendungen „und die Beamten-Aufstiegsprüfung" jeweils durch die Wendung, „die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung" ersetzt.
29. Im § 20 Abs. 19 wird die Zahl „10" durch die Zahl „11" ersetzt.
30. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt
„§ 23 a. Bis 31. August 1994 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung BGBl. Nr. 362/1979 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, 130/1989, 136/1991 und 643/1992 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird."
31. Im § 26 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 Abs. 2 und 5 a, § 2 Abs. 1 a und 2, § 2 a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9 a, § 4 Abs. 1 a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23 a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft."
32. Anlage 1 lautet
„ Anlage 1
33. In den Anlagen 3 (Externistenprüfungszeugnis über einzelne Schulstufen einer Schulart) und 4 (Externistenprüfungszeugnis über eine Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile
„Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden."
34. In Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt
„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt
35. Nach Anlage 10 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 11 und 12 angefügt.
Anlage 11
STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION
Anlage 12
I. Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen
II. Prüfungsanforderungen und -methoden der Externistenprüfung über die Studienberechtigungsprüfung
1. Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema gemäß § 1 Abs. 5 a 2 1 hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.
2. Für die einzelnen Pflichtfächer gemäß § 1 Abs. 5 a Z 2 bestehen folgende Prüfungsanforderungen und -methoden
a) Geschichte — mündliche Prüfung: Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte.
b) Lebende Fremdsprache 1 — schriftliche Prüfung: Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz.
c) Lebende Fremdsprache 2 — schriftliche und mündliche Prüfung: Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen.
d) Philologische Grundlagen — schriftliche und mündliche Prüfung: Einblick in Gegenstandsbereich und Methoden der Sprachbetrachtung (Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik) unter Berücksichtigung des Deutschen; Einsicht in die gesellschaftliche und historische Bedingtheit von Sprache; Grundbegriffe des Verstehens und Interpretierens von Texten, Grundbegriffe der Poetik; literarische Gattungen, Formen, Traditionen und Epochen.
e) Mathematik 1 — schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.
f) Mathematik 2 — schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung.
g) Mathematik 3 — schriftliche und mündliche Prüfung: Mathematik 2 und zusätzlich: Komplexe Zahlen; algebraische Strukturen; Ausbau und Exaktifizierung der Infinitesimalrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.
h) Darstellende Geometrie — schriftliche Prüfung: Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; Perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln.
i) Physik — schriftliche und mündliche Prüfung: Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen — abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung.
Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen.
Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik.
Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgieichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie.
Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung — Potential; Strom — Spannung — Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld;
magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter.
Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen — Welle; optische Geräte; physiologische Optik.
Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom- und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie; Weltbild der Physik — Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart.
j) Chemie — schriftliche und mündliche Prüfung: Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Lo-schmidt-) Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von Le Chatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse; Energieumsatz bei chemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion.
Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente; Edelgase, Schwefel, Phosphor; Silizium, Metalle und deren Verbindungen.
Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition); Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität, Waschmittel, Reaktionstypen.
Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide).
k) Biologie — mündliche Prüfung: Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Biologie der Zelle und physiologische Grundvorgänge; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Grundzüge der Ernährungs- und Gesundheitslehre; Fortpflanzung des Menschen und Vererbung; menschliches und tierisches Verhalten.
1) Biologie und Umweltkunde — mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen.
m) Geographie und Wirtschaftskunde — mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume und Wirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse.
3. Prüfungsanforderungen und -methoden in einem Wahlfach gemäß § 1 Abs. 5 a Z 3 sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche, die praktische Methode oder eine Kombination von zwei der genannten Methoden zulässig.