671. Verordnung: Tarifverordnung 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,
BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen
werden bei der Beförderung von Personen im
Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit
sie über das aus betriebswirtschaftlichen
Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als
gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen
(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden
bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr
ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken,
welche während eines Kalenderjahres zum Lösen
von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten
Preisen an
(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1
und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den
eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren
Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2
Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten
Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber
dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von
1080,— S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen
Leistungen zuzurechnen.
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen
werden bei der Beförderung von Gütern im
konventionellen Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen,
soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen
Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen,
als gemeinwirtschaftliche Leistungen
übertragen
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der
Differenz zwischen den eingeräumten und den
betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben,
sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 3. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen
werden bei der Beförderung von Gütern im
intermodalen Transitkorridorverkehr folgende Tarifermäßigungen,
sofern sie über das aus betriebswirtschaftlichen
Gründen gerechtfertigte Ausmaß
hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen
übertragen
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der
Differenz zwischen den eingeräumten und betriebswirtschaftlich
vertretbaren Tarifen ergeben, sind
den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach
dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1992 zu
erbringen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1992 außer Kraft.