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671_1990 AT

671. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) in das Europäische Patentamt samt Anhang und Briefwechseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 671. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) in das Europäische Patentamt samt Anhang und Briefwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Briefwechseln wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE EUROPÄISCHE PATENTORGANISATION

(nachstehend

Organisation genannt)

gestützt auf das Übereinkommen

über die Erteilung europäischer

Patente vom 5. Oktober

1973 Kundgemacht in BGBl.

Nr. 350/1979 in der Fassung BGBl.

Nr. 351/1979 (nachstehend Übereinkommen

genannt), insbesondere

auf dessen Artikel 33 Absatz 4,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

(1) Das im Eigentum der

INPADOC, Internationales Patentdokumentationszentrum

Ge-

Seilschaft mit beschränkter Haftung

(nachstehend Gesellschaft

genannt) stehende Vermögen

geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge

mit Inkrafttreten dieses

Abkommens in das Eigentum der

Organisation über. Demzufolge

tritt die Organisation unbeschadet

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 in

alle von der Gesellschaft abgeschlossenen

Verträge, Abkommen

und Vereinbarungen ein.

(2) Die Organisation verzichtet

auf die Zahlung ausstehender

Einlagen auf das Stammkapital

der Gesellschaft.

(3) Mit dem Übergang des

Eigentums nach Absatz 1 ist die

Gesellschaft aufgelöst. Die Republik

Österreich übermittelt der

Organisation einen von der Geschäftsführung

zu diesem Zeitpunkt

unterzeichneten Kontenabschluß

und eine Rohbilanz der

Gesellschaft. Eine Übergabebilanz

wird in der Folge von den

Vertragsparteien einvernehmlich

festgestellt.

(4) Geschäftsführung und Aufsichtsrat

der Gesellschaft gelten

im Sinn des § 35 Absatz 1 des

österreichischen Gesetzes vom

6. März 1906 (RGBl. 58) über

Gesellschaften mit beschränkter

Haftung in der geltenden Fassung

als entlastet.

(5) Die Vorschriften dieses

Abkommens bilden keine Grundlage

für den vorzeitigen Eintritt

von Fälligkeiten oder für die

Anerkennung von Verbindlichkeiten

gegenüber den Gläubigern

der Gesellschaft; jeder dieser

Gläubiger hat vielmehr seine

Rechte nachzuweisen und seine

Ansprüche zu begründen.

Artikel 2

(1) Das Europäische Patentamt

erbringt den Zentralbehörden für

den gewerblichen Rechtsschutz

der Mitgliedstaaten der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(WIPO) die Dienste, die zum

Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes

in den

Artikeln II und III des Vertrages

zwischen der Republik Österreich

und der WIPO über die Errichtung

eines Internationalen Patentdokumentationszentrums

vom

2. Mai 1972 Kundgemacht in BGBl.

Nr. 414/1973 vorgesehen sind.

(2) In Fällen, in denen eine

Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz nicht in der

Lage ist oder nicht wünscht, ihr

mit der Gesellschaft bestehendes

Vertragsverhältnis mit der Organisation

fortzusetzen oder ein

Vertragsverhältnis mit ihr zu

begründen, werden die in Absatz

1 genannten Dienste im Weg

des Österreichischen Patentamts

erbracht. Einzelheiten über die

Durchführung werden vom Präsidenten

des Europäischen Patentamts

im Einvernehmen mit dem

Präsidenten des Österreichischen

Patentamts festgelegt.

Artikel 3

(1) Mit Inkrafttreten dieses

Abkommens errichtet die Organisation

in Wien eine Dienststelle

des Europäischen Patentamts.

(2) Aufgabe der Dienststelle ist

insbesondere die Erbringung von

Diensten der in Artikel 2 bezeichneten

Art. Der Dienststelle können

weitere Aufgaben des Europäischen

Patentamts übertragen

werden.

(3) Zwischen der Republik

Österreich und der Organisation

wird ein Abkommen zur Ergänzung

und Durchführung des

Protokolls über Vorrechte und

Befreiungen der Organisation sowie

über den Sitz der Dienststelle

geschlossen.

(4) Die Republik Österreich

unterstützt die Organisation bei

der Beschaffung geeigneter

Räumlichkeiten für die Dienststelle.

Artikel 4

(1) Die Geschäftsführer und die

bis zum Tag des Inkrafttretens

dieses Abkommens in einem un-

befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten

Angestellten der Gesellschaft

werden auf ihren Antrag

zu Beamten des Europäischen

Patentamts ernannt. Die Ernennung

erfolgt mit Wirkung vom

Tag des Inkrafttretens dieses

Abkommens.

(2) Die Ernennungen nach

Absatz 1 erfolgen unter gleichzeitiger

Einweisung in die im Anhang

zu diesem Abkommen vorgesehenen

Planstellen. Bei der

Auswahl der Planstelle wird die

bei der Gesellschaft bis zum

Inkrafttreten dieses Abkommens

ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigte erwerben

keinen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung.

(3) Die nach Absatz 1 ernannten

Beamten werden in die erste

Dienstaltersstufe der ihrer Planstelle

entsprechenden Besoldungsgruppe

eingestuft. Eine höhere

als die erste Dienstaltersstufe

kann zuerkannt werden, wenn

dies bei entsprechender Anwendung

der für Einstellungen bei

dem Europäischen Patentamt geltenden

Vorschriften nach Lage

des Einzelfalls auf Grund der bei

der Gesellschaft oder in einem

vorhergehenden Arbeitsverhältnis

ausgeübten Tätigkeit und der

Vorbildung angemessen erscheint.

(4) Soweit in diesem Abkommen

nichts anderes bestimmt ist,

gelten für die nach Absatz 1

ernannten Beamten ab dem Tag

des Inkrafttretens dieses Abkommens

das Statut der Beamten des

Europäischen Patentamts (Statut),

die Versorgungsordnung für

das Europäische Patentamt (Versorgungsordnung)

sowie die

hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften.

Artikel 13 des Statuts

über die Probezeit findet

keine Anwendung.

(5) Nach Absatz 1 ernannte

Beamte, die bei der Gesellschaft

eine tatsächliche Dienstzeit von

mindestens fünf Jahren abgeleistet

haben, haben abweichend von

Artikel 7 der Versorgungsordnung

auf Antrag Anspruch auf

Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung,

wenn sie beim

Europäischen Patentamt eine weitere

tatsächliche Dienstzeit von

mindestens fünf Jahren abgeleistet

haben.

(6) Die nach ihrem Dienstvertrag

mit der Gesellschaft bestehenden

Ansprüche der Geschäftsführer

auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß

von Hinterbliebenen

werden nach. Maßgabe besonderer

Vereinbarungen zwischen

jedem der Geschäftsführer und

dem Präsidenten des Europäischen

Patentamts durch Anrechnung

ruhegehaltsfähiger Dienstjahre

im Sinn des Artikels 6

Absatz 1 der Versorgungsordnung

abgegolten. Auf das Erfordernis

einer tatsächlichen Mindestdienstzeit

bei der Gesellschaft

im Sinn des Absatzes 5 kann im

Weg dieser Vereinbarungen verzichtet

werden. Für allfällige

Berechnungen von Abgangsgeldern

nach Artikel 11 Unterabsätze

ii) und iii) der Versorgungsordnung

gelten die nach Artikel

12 Absatz 1 der Versorgungsordnung

für die Anrechnung einer

entsprechenden Zahl ruhegehaltsfähiger

Dienstjahre zu zahlenden

Beträge als im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Abkommens

an die Organisation abgeführt.

(7) Das Europäische Patentamt

teilt den nach Absatz 1 antragsberechtigten

Angestellten der Gesellschaft

unverzüglich nach Unterzeichnung

dieses Abkommens

die für sie zutreffende Planstelle,

Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe

mit. Der Antrag auf

Ernennung zum Beamten des

Europäischen Patentamts ist

schriftlich innerhalb eines Monats

nach dem Tag zu stellen, an dem

der Antragsberechtigte diese Mitteilung

erhalten hat. Er gilt nur als

gestellt, wenn er die unwiderrufliche

Erklärung enthält, daß der

Antragsteller der Beendigung sei-

nes Dienstvertrages mit der Gesellschaft

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens

zustimmt.

(8) Die in Absatz 3 vorgesehene

Einstufung und das in Absatz 7

vorgesehene Verfahren finden auf

die Geschäftsführer der Gesellschaft

nach Maßgabe der zwischen

ihnen und dem Präsidenten

des Europäischen Patentamts bei

Unterzeichnung dieses Abkommens

geschlossenen besonderen

Vereinbarungen Anwendung.

(9) Bei Inkrafttreten dieses

Abkommens bestehende Arbeitsverhältnisse

von Personen, die

nach Absatz 1 nicht antragsberechtigt

sind oder die den Antrag

auf Ernennung zum Beamten des

Europäischen Patentamts nicht

schriftlich innerhalb der in Absatz

7 vorgesehenen Frist gestellt

haben, werden von der Organisation

zu dem frühesten Zeitpunkt

beendet, der nach dem für diese

Arbeitsverhältnisse geltenden

Recht zulässig ist.

(10) Beschwerden wegen

Nichtbeachtung der personalrechtlichen

Bestimmungen dieses

Abkommens können von den

nach Absatz 1 ernannten Beamten

unter den gleichen Bedingungen

wie Beschwerden wegen Nichtbeachtung

des Statuts eingelegt

werden. In den übrigen Fällen

geht der Rechtsweg zu den

zuständigen nationalen Gerichten.

Artikel 5

Streitigkeiten zwischen der Republik

Österreich und der Organisation

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden, werden auf

Antrag von einer Vertragspartei

einem Schiedsgericht bestehend

aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen

Entscheidung unterbreitet.

Ein Schiedsrichter wird vom

hierfür gehörig bevollmächtigten

Vertreter der Republik Österreich

und ein weiterer vom Präsidenten

des Europäischen Patentamts ernannt;

diese beiden Schiedsrichter

ernennen einen dritten Schiedsrichter,

der als Vorsitzender tätig

wird. Können sich die beiden

ersten Schiedsrichter nicht binnen

drei Monaten nach ihrer Ernennung

auf die Wahl des dritten .

einigen, so bestellt der Präsident

des Internationalen Gerichtshofs

diesen Schiedsrichter auf Antrag

der Republik Österreich oder der

Organisation.

Artikel 6

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens wird

durch Notenwechsel zwischen

dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich und dem Präsidenten

des Europäischen Patentamts

festgelegt.

Geschehen zu Wien am 2. Juli

1990 in zwei Urschriften in

deutscher, englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Republik Österreich

Schüssel

Für die Europäische Patentorganisation

Braendli

Anhang

Der nachstehende Stellenplan dient ausschließlich der Durchführung von Artikel 4 Absätze 2 und 7 des

Abkommens. Nachfolgende Änderungen des Stellenplans erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans der

Organisation.

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Präsident,

unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Patentorganisation über die

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums

in das Europäische Patentamt beehre

ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Für die Zeit zwischen der Unterzeichnung des

Abkommens und dessen Inkrafttreten wird in allen

jenen 'Fällen das Einvernehmen zwischen der

Republik Österreich als Eigentümer der INPADOC

und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes

hergestellt, in welchen die Geschäftsführung INPADOC

's auf Grund des Gesellschaftsvertrages

verpflichtet ist, vor Abschluß eines Vertrages die

Genehmigung des Eigentümers oder die Zustimmung

des Aufsichtsrates einzuholen. Für diese Zeit

unterliegen darüber hinaus auch die Feststellung

und die Auszahlung von Abfertigungen nach § 23

des österreichischen Angestelltengesetzes, die Änderung

oder die Beendigung von Dienstverträgen

und die Einstellung von zusätzlichem Personal dem

genannten Einvernehmen.

Ferner wird dem Präsidenten des Europäischen

Patentamtes nach Unterzeichnung des Abkommens

vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen

INPADOC's gewährt.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,

so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr

Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre

zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragspartnern bilden.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser

Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Schüssel

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom

2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Patentorganisation über die

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums

in das Europäische Patentamt beehre

ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Für die Zeit zwischen der Unterzeichnung des

Abkommens und dessen Inkrafttreten wird in allen

jenen Fällen das Einvernehmen zwischen der

Republik Österreich als Eigentümer der INPADOC

und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes

hergestellt, in welchen die Geschäftsführung INPADOC's

auf Grund des Gesellschaftsvertrages

verpflichtet ist, vor Abschluß eines Vertrages die

Genehmigung des Eigentümers oder die Zustimmung

des Aufsichtsrates einzuholen. Für diese Zeit

unterliegen darüber hinaus auch die Feststellung

und die Auszahlung von Abfertigungen nach § 23

des österreichischen Angestelltengesetzes, die Änderung

oder die Beendigung von Dienstverträgen

und die Einstellung von zusätzlichem Personal dem

genannten Einvernehmen.

Ferner wird dem Präsidenten des Europäischen

Patentamtes nach Unterzeichnung des Abkommens

vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen

INPADOC's gewährt.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,

so beehre ich mich, ihnen, sehr geehrter Herr

Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre

zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragspartnern bilden."

Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr

Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt

dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief

und meine Antwort eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragspartnern bilden.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei

dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Braendli

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Präsident,

unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Patentorganisation über die

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums

in das Europäische Patentamt beehre

ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Nach Auffassung der Republik Österreich

schließt Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die

Verpflichtung des Europäischen Patentamts ein, in

die von ihm geführte Datenbank die ihm oder dem

Österreichischen Patentamt auf Grund vertraglicher

Vereinbarungen gelieferten Daten aller Patentdokumente

aufzunehmen, die von einer Zentralbehörde

für den gewerblichen Rechtsschütz eines

Mitgliedsstaats der Weltorganisation für geistiges

Eigentum (WIPO) veröffentlicht werden.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,

so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr

Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre

zustimmende Antwort eine gemeinsame Interpretation

der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser

Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Schüssel

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom

2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat

„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Patentorganisation über die

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums

in das Europäische Patentamt beehre

ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Nach Auffassung der Republik Österreich

schließt Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die

Verpflichtung des Europäischen Patentamts ein, in

die von ihm geführte Datenbank die ihm oder dem

Österreichischen Patentamt auf Grund vertraglicher

Vereinbarungen gelieferten Daten aller Patentdokumente

aufzunehmen, die von einer Zentralbehörde

für den gewerblichen Rechtsschutz eines

Mitgliedsstaats der Weltorganisation für geistiges

Eigentum (WIPO) veröffentlicht werden.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,

so beehre ich mich, ihnen, sehr geehrter Herr

Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre

zustimmende Antwort eine gemeinsame Interpretation

der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr

Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt

dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief

und meine Antwort eine gemeinsame Interpretation

der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei

dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Braendli

Mit Notenwechsel gemäß Artikel 6 des Abkommens wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit

1. Jänner 1991 festgelegt.

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