671. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) in das Europäische Patentamt samt Anhang und Briefwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Briefwechseln wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE EUROPÄISCHE PATENTORGANISATION
(nachstehend
Organisation genannt)
gestützt auf das Übereinkommen
über die Erteilung europäischer
Patente vom 5. Oktober
1973 Kundgemacht in BGBl.
Nr. 350/1979 in der Fassung BGBl.
Nr. 351/1979 (nachstehend Übereinkommen
genannt), insbesondere
auf dessen Artikel 33 Absatz 4,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
(1) Das im Eigentum der
INPADOC, Internationales Patentdokumentationszentrum
Ge-
Seilschaft mit beschränkter Haftung
(nachstehend Gesellschaft
genannt) stehende Vermögen
geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
mit Inkrafttreten dieses
Abkommens in das Eigentum der
Organisation über. Demzufolge
tritt die Organisation unbeschadet
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 in
alle von der Gesellschaft abgeschlossenen
Verträge, Abkommen
und Vereinbarungen ein.
(2) Die Organisation verzichtet
auf die Zahlung ausstehender
Einlagen auf das Stammkapital
der Gesellschaft.
(3) Mit dem Übergang des
Eigentums nach Absatz 1 ist die
Gesellschaft aufgelöst. Die Republik
Österreich übermittelt der
Organisation einen von der Geschäftsführung
zu diesem Zeitpunkt
unterzeichneten Kontenabschluß
und eine Rohbilanz der
Gesellschaft. Eine Übergabebilanz
wird in der Folge von den
Vertragsparteien einvernehmlich
festgestellt.
(4) Geschäftsführung und Aufsichtsrat
der Gesellschaft gelten
im Sinn des § 35 Absatz 1 des
österreichischen Gesetzes vom
6. März 1906 (RGBl. 58) über
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der geltenden Fassung
als entlastet.
(5) Die Vorschriften dieses
Abkommens bilden keine Grundlage
für den vorzeitigen Eintritt
von Fälligkeiten oder für die
Anerkennung von Verbindlichkeiten
gegenüber den Gläubigern
der Gesellschaft; jeder dieser
Gläubiger hat vielmehr seine
Rechte nachzuweisen und seine
Ansprüche zu begründen.
Artikel 2
(1) Das Europäische Patentamt
erbringt den Zentralbehörden für
den gewerblichen Rechtsschutz
der Mitgliedstaaten der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(WIPO) die Dienste, die zum
Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes
in den
Artikeln II und III des Vertrages
zwischen der Republik Österreich
und der WIPO über die Errichtung
eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
vom
2. Mai 1972 Kundgemacht in BGBl.
Nr. 414/1973 vorgesehen sind.
(2) In Fällen, in denen eine
Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz nicht in der
Lage ist oder nicht wünscht, ihr
mit der Gesellschaft bestehendes
Vertragsverhältnis mit der Organisation
fortzusetzen oder ein
Vertragsverhältnis mit ihr zu
begründen, werden die in Absatz
1 genannten Dienste im Weg
des Österreichischen Patentamts
erbracht. Einzelheiten über die
Durchführung werden vom Präsidenten
des Europäischen Patentamts
im Einvernehmen mit dem
Präsidenten des Österreichischen
Patentamts festgelegt.
Artikel 3
(1) Mit Inkrafttreten dieses
Abkommens errichtet die Organisation
in Wien eine Dienststelle
des Europäischen Patentamts.
(2) Aufgabe der Dienststelle ist
insbesondere die Erbringung von
Diensten der in Artikel 2 bezeichneten
Art. Der Dienststelle können
weitere Aufgaben des Europäischen
Patentamts übertragen
werden.
(3) Zwischen der Republik
Österreich und der Organisation
wird ein Abkommen zur Ergänzung
und Durchführung des
Protokolls über Vorrechte und
Befreiungen der Organisation sowie
über den Sitz der Dienststelle
geschlossen.
(4) Die Republik Österreich
unterstützt die Organisation bei
der Beschaffung geeigneter
Räumlichkeiten für die Dienststelle.
Artikel 4
(1) Die Geschäftsführer und die
bis zum Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens in einem un-
befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten
Angestellten der Gesellschaft
werden auf ihren Antrag
zu Beamten des Europäischen
Patentamts ernannt. Die Ernennung
erfolgt mit Wirkung vom
Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens.
(2) Die Ernennungen nach
Absatz 1 erfolgen unter gleichzeitiger
Einweisung in die im Anhang
zu diesem Abkommen vorgesehenen
Planstellen. Bei der
Auswahl der Planstelle wird die
bei der Gesellschaft bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens
ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigte erwerben
keinen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung.
(3) Die nach Absatz 1 ernannten
Beamten werden in die erste
Dienstaltersstufe der ihrer Planstelle
entsprechenden Besoldungsgruppe
eingestuft. Eine höhere
als die erste Dienstaltersstufe
kann zuerkannt werden, wenn
dies bei entsprechender Anwendung
der für Einstellungen bei
dem Europäischen Patentamt geltenden
Vorschriften nach Lage
des Einzelfalls auf Grund der bei
der Gesellschaft oder in einem
vorhergehenden Arbeitsverhältnis
ausgeübten Tätigkeit und der
Vorbildung angemessen erscheint.
(4) Soweit in diesem Abkommen
nichts anderes bestimmt ist,
gelten für die nach Absatz 1
ernannten Beamten ab dem Tag
des Inkrafttretens dieses Abkommens
das Statut der Beamten des
Europäischen Patentamts (Statut),
die Versorgungsordnung für
das Europäische Patentamt (Versorgungsordnung)
sowie die
hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften.
Artikel 13 des Statuts
über die Probezeit findet
keine Anwendung.
(5) Nach Absatz 1 ernannte
Beamte, die bei der Gesellschaft
eine tatsächliche Dienstzeit von
mindestens fünf Jahren abgeleistet
haben, haben abweichend von
Artikel 7 der Versorgungsordnung
auf Antrag Anspruch auf
Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung,
wenn sie beim
Europäischen Patentamt eine weitere
tatsächliche Dienstzeit von
mindestens fünf Jahren abgeleistet
haben.
(6) Die nach ihrem Dienstvertrag
mit der Gesellschaft bestehenden
Ansprüche der Geschäftsführer
auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß
von Hinterbliebenen
werden nach. Maßgabe besonderer
Vereinbarungen zwischen
jedem der Geschäftsführer und
dem Präsidenten des Europäischen
Patentamts durch Anrechnung
ruhegehaltsfähiger Dienstjahre
im Sinn des Artikels 6
Absatz 1 der Versorgungsordnung
abgegolten. Auf das Erfordernis
einer tatsächlichen Mindestdienstzeit
bei der Gesellschaft
im Sinn des Absatzes 5 kann im
Weg dieser Vereinbarungen verzichtet
werden. Für allfällige
Berechnungen von Abgangsgeldern
nach Artikel 11 Unterabsätze
ii) und iii) der Versorgungsordnung
gelten die nach Artikel
12 Absatz 1 der Versorgungsordnung
für die Anrechnung einer
entsprechenden Zahl ruhegehaltsfähiger
Dienstjahre zu zahlenden
Beträge als im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Abkommens
an die Organisation abgeführt.
(7) Das Europäische Patentamt
teilt den nach Absatz 1 antragsberechtigten
Angestellten der Gesellschaft
unverzüglich nach Unterzeichnung
dieses Abkommens
die für sie zutreffende Planstelle,
Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe
mit. Der Antrag auf
Ernennung zum Beamten des
Europäischen Patentamts ist
schriftlich innerhalb eines Monats
nach dem Tag zu stellen, an dem
der Antragsberechtigte diese Mitteilung
erhalten hat. Er gilt nur als
gestellt, wenn er die unwiderrufliche
Erklärung enthält, daß der
Antragsteller der Beendigung sei-
nes Dienstvertrages mit der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens
zustimmt.
(8) Die in Absatz 3 vorgesehene
Einstufung und das in Absatz 7
vorgesehene Verfahren finden auf
die Geschäftsführer der Gesellschaft
nach Maßgabe der zwischen
ihnen und dem Präsidenten
des Europäischen Patentamts bei
Unterzeichnung dieses Abkommens
geschlossenen besonderen
Vereinbarungen Anwendung.
(9) Bei Inkrafttreten dieses
Abkommens bestehende Arbeitsverhältnisse
von Personen, die
nach Absatz 1 nicht antragsberechtigt
sind oder die den Antrag
auf Ernennung zum Beamten des
Europäischen Patentamts nicht
schriftlich innerhalb der in Absatz
7 vorgesehenen Frist gestellt
haben, werden von der Organisation
zu dem frühesten Zeitpunkt
beendet, der nach dem für diese
Arbeitsverhältnisse geltenden
Recht zulässig ist.
(10) Beschwerden wegen
Nichtbeachtung der personalrechtlichen
Bestimmungen dieses
Abkommens können von den
nach Absatz 1 ernannten Beamten
unter den gleichen Bedingungen
wie Beschwerden wegen Nichtbeachtung
des Statuts eingelegt
werden. In den übrigen Fällen
geht der Rechtsweg zu den
zuständigen nationalen Gerichten.
Artikel 5
Streitigkeiten zwischen der Republik
Österreich und der Organisation
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden, werden auf
Antrag von einer Vertragspartei
einem Schiedsgericht bestehend
aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen
Entscheidung unterbreitet.
Ein Schiedsrichter wird vom
hierfür gehörig bevollmächtigten
Vertreter der Republik Österreich
und ein weiterer vom Präsidenten
des Europäischen Patentamts ernannt;
diese beiden Schiedsrichter
ernennen einen dritten Schiedsrichter,
der als Vorsitzender tätig
wird. Können sich die beiden
ersten Schiedsrichter nicht binnen
drei Monaten nach ihrer Ernennung
auf die Wahl des dritten .
einigen, so bestellt der Präsident
des Internationalen Gerichtshofs
diesen Schiedsrichter auf Antrag
der Republik Österreich oder der
Organisation.
Artikel 6
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens wird
durch Notenwechsel zwischen
dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich und dem Präsidenten
des Europäischen Patentamts
festgelegt.
Geschehen zu Wien am 2. Juli
1990 in zwei Urschriften in
deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Republik Österreich
Schüssel
Für die Europäische Patentorganisation
Braendli
Anhang
Der nachstehende Stellenplan dient ausschließlich der Durchführung von Artikel 4 Absätze 2 und 7 des
Abkommens. Nachfolgende Änderungen des Stellenplans erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans der
Organisation.
Wien, am 2. Juli 1990
Sehr geehrter Herr Präsident,
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Patentorganisation über die
Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums
in das Europäische Patentamt beehre
ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Für die Zeit zwischen der Unterzeichnung des
Abkommens und dessen Inkrafttreten wird in allen
jenen 'Fällen das Einvernehmen zwischen der
Republik Österreich als Eigentümer der INPADOC
und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes
hergestellt, in welchen die Geschäftsführung INPADOC
's auf Grund des Gesellschaftsvertrages
verpflichtet ist, vor Abschluß eines Vertrages die
Genehmigung des Eigentümers oder die Zustimmung
des Aufsichtsrates einzuholen. Für diese Zeit
unterliegen darüber hinaus auch die Feststellung
und die Auszahlung von Abfertigungen nach § 23
des österreichischen Angestelltengesetzes, die Änderung
oder die Beendigung von Dienstverträgen
und die Einstellung von zusätzlichem Personal dem
genannten Einvernehmen.
Ferner wird dem Präsidenten des Europäischen
Patentamtes nach Unterzeichnung des Abkommens
vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
INPADOC's gewährt.
Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,
so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr
Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre
zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragspartnern bilden.
Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser
Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Schüssel
Wien, am 2. Juli 1990
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom
2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Patentorganisation über die
Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums
in das Europäische Patentamt beehre
ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Für die Zeit zwischen der Unterzeichnung des
Abkommens und dessen Inkrafttreten wird in allen
jenen Fällen das Einvernehmen zwischen der
Republik Österreich als Eigentümer der INPADOC
und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes
hergestellt, in welchen die Geschäftsführung INPADOC's
auf Grund des Gesellschaftsvertrages
verpflichtet ist, vor Abschluß eines Vertrages die
Genehmigung des Eigentümers oder die Zustimmung
des Aufsichtsrates einzuholen. Für diese Zeit
unterliegen darüber hinaus auch die Feststellung
und die Auszahlung von Abfertigungen nach § 23
des österreichischen Angestelltengesetzes, die Änderung
oder die Beendigung von Dienstverträgen
und die Einstellung von zusätzlichem Personal dem
genannten Einvernehmen.
Ferner wird dem Präsidenten des Europäischen
Patentamtes nach Unterzeichnung des Abkommens
vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
INPADOC's gewährt.
Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,
so beehre ich mich, ihnen, sehr geehrter Herr
Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre
zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragspartnern bilden."
Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr
Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt
dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief
und meine Antwort eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragspartnern bilden.
Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei
dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Braendli
Wien, am 2. Juli 1990
Sehr geehrter Herr Präsident,
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Patentorganisation über die
Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums
in das Europäische Patentamt beehre
ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Nach Auffassung der Republik Österreich
schließt Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die
Verpflichtung des Europäischen Patentamts ein, in
die von ihm geführte Datenbank die ihm oder dem
Österreichischen Patentamt auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen gelieferten Daten aller Patentdokumente
aufzunehmen, die von einer Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschütz eines
Mitgliedsstaats der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (WIPO) veröffentlicht werden.
Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,
so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr
Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre
zustimmende Antwort eine gemeinsame Interpretation
der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.
Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser
Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Schüssel
Wien, am 2. Juli 1990
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom
2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat
„Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Patentorganisation über die
Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums
in das Europäische Patentamt beehre
ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Nach Auffassung der Republik Österreich
schließt Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die
Verpflichtung des Europäischen Patentamts ein, in
die von ihm geführte Datenbank die ihm oder dem
Österreichischen Patentamt auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen gelieferten Daten aller Patentdokumente
aufzunehmen, die von einer Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz eines
Mitgliedsstaats der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (WIPO) veröffentlicht werden.
Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden,
so beehre ich mich, ihnen, sehr geehrter Herr
Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre
zustimmende Antwort eine gemeinsame Interpretation
der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt."
Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr
Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt
dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief
und meine Antwort eine gemeinsame Interpretation
der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.
Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei
dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Braendli
Mit Notenwechsel gemäß Artikel 6 des Abkommens wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit
1. Jänner 1991 festgelegt.