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671_1989 AT

671. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 671. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von

km 276,00 bis km 280,71 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

11. November 1982, BGBl. Nr. 571, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Neumarkt" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angele-

genheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Marktgemeinden Straßwalchen

und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.

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