671. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von
km 276,00 bis km 280,71 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
11. November 1982, BGBl. Nr. 571, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Neumarkt" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angele-
genheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Marktgemeinden Straßwalchen
und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.