671. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Natlionalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.
Nr. 137, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 122/1973 und BGBl. Nr. 638/1977 wird wie
folgt geändert
§ 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In den Anmeldescheinen für die im § 7
lit. c und f genannten Verkehrsarten ist vorzusehen,
daß neben den anzumeldenden Waren als
Ganzes auch die durch eine Veredlung oder
Ausbesserung eingetretene Wertsteigerung und
der darin enthaltene Wert von Zutaten anzumelden
sind. Diese Zutaten sind im übrigen wie
Waren zu behandeln, die nicht im Eingangs- oder
Ausgangsvormerkverkehr abgefertigt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 38 des Handelsstatistischen Gesetzes
1958 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638/1977.