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671_1978 AT

671. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 671. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

Der Natlionalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.

Nr. 137, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 122/1973 und BGBl. Nr. 638/1977 wird wie

folgt geändert

§ 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In den Anmeldescheinen für die im § 7

lit. c und f genannten Verkehrsarten ist vorzusehen,

daß neben den anzumeldenden Waren als

Ganzes auch die durch eine Veredlung oder

Ausbesserung eingetretene Wertsteigerung und

der darin enthaltene Wert von Zutaten anzumelden

sind. Diese Zutaten sind im übrigen wie

Waren zu behandeln, die nicht im Eingangs- oder

Ausgangsvormerkverkehr abgefertigt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 38 des Handelsstatistischen Gesetzes

1958 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 638/1977.

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