671. Bundesgesetz: Änderung des Zuckergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 462/1971
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren
der Zolltarifnummern
2. Im § 2 Abs. 6 werden die letzten drei Sätze
gestrichen.
3. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß
von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. d angefügt
„d) für die unter lit. a bis c angeführten Waren,
sofern die dort angegebenen Notierungen
fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen
Preisfeststellungen, die die Preissituation
auf Überschußmärkten wiedergeben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.