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671_1977 AT

671. Bundesgesetz: Änderung des Zuckergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 671. Bundesgesetz: Änderung des Zuckergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 462/1971

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren

der Zolltarifnummern

2. Im § 2 Abs. 6 werden die letzten drei Sätze

gestrichen.

3. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß

von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. d angefügt

„d) für die unter lit. a bis c angeführten Waren,

sofern die dort angegebenen Notierungen

fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen

Preisfeststellungen, die die Preissituation

auf Überschußmärkten wiedergeben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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