671. Bundesgesetz: Zuschußrentner-Überbrückungshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Der Bund hat über den Beitrag nach § 19
Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, hinaus der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern einen Betrag bis zu
15 Mill. S zu leisten. Dieser Betrag ist dem bei
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß
§ 29 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 219/1965, für den Bereich der Pensionsversicherung
angelegten Unterstützungsfonds
ohne Anrechnung auf die übrigen Mittel dieses
Fonds zuzuführen und für Überbrückungshilfen
an Bezieher landwirtschaftlicher Zuschußrenten
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu verwenden.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Überbrückungshilfe
§ 2. (1) Die Gewährung einer Überbrückungshilfe
nach § 1 setzt voraus, daß der Bezieher einer
landwirtschaftlichen Zuschußrente Ausgedingsleistungen
nicht erhält, weil der land(forst)wirtschaftliche
Betrieb
1. einer der im § 51 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, angeführten
Personen überlassen worden ist, der Zuschußrentenbezieher
jedoch seinen ordentlichen
Wohnsitz außerhalb des überlassenen Betriebes
verlegt hat, oder
2. einer anderen als in Z. 1 genannten Person
überlassen worden ist, oder
3. in Ermangelung eines Betriebsnachfolgers
nicht übergeben und auch nicht auf andere Weise
jemandem zur Bewirtschaftung überlassen werden
konnte, oder
4. infolge eines Elementarereignisses nicht mehr
(nicht mehr im bisherigen Umfang) fortgeführt
werden konnte.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten
auch als erfüllt, wenn der land(forst)wirtschaftliche
Betrieb
a) zwar übergeben, Ausgedingsleistungen jedoch
wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Übernehmers, insbesondere seiner Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
überhaupt nicht oder nicht in der
Höhe erbracht werden können, die im Einzelfall
der Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches
anläßlich der Aufgabe
(Übergabe, Überlassung) eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes als Einkünfte nach
§ 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970,
zugrunde zu legen wären (fiktives Ausgedinge);
b) zur Gänze verpachtet worden ist und der
auf den Kalendermonat entfallende Pachtschilling
nicht die Höhe des fiktiven Ausgedinges
(lit. a) erreicht.
Ausmaß der Überbrückungshilfe
§ 3. (1) Bei Festsetzung des Ausmaßes der
Überbrückungshilfe ist auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Einzelfalles, insbesondere auf
die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
bzw. auf sonstige Einkünfte des Zuschußrentenbeziehers
sowie auf das Verhältnis
zwischen dem Ausmaß der tatsächlich erbrachten
Ausgedingsleistungen (der aus der Verpachtung
erzielten, auf den Kalendermonat entfallenden
Einkünfte) und dem des fiktiven Ausgedinges
(§ 2 Abs. 2 lit. a) Bedacht zu nehmen.
(2) Das Ausmaß der Überbrückungshilfe darf
das Dreifache des Unterschiedsbetrages zwischen
der Summe aus Zuschußrente und den auf den
Kalendermonat entfallenden tatsächlichen Ausgedingsleistungen
bzw. sonstigen Einkünften
einerseits und dem für die Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches
gemäß § 86 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970,
in Betracht kommenden Richtsatzes andererseits
nicht übersteigen.
Verfahren
§ 4. Eine Überbrückungshilfe kann auf Antrag
gewährt werden. Über derartige Anträge entscheidet
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Sie kann eine Überbrückungshilfe auch von
Amts wegen zuerkennen, wenn ihr im Einzelfall
die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2
bekannt ist und Nachweise über den Sachverhalt,
soweit er für das Ausmaß der Überbrückungshilfe
(§ 3) von Bedeutung ist, zur Verfügung
stehen.
Mittel der Überbrückungshilfe
§ 5. Die Überweisung des Bundes nach § 1
erfolgt jeweils nur in dem Ausmaß, in dem die
Länder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Mittel zur Gewährung einer Überbrückungshilfe
an Bezieher landwirtschaftlicher Zuschußrenten
zur Verfügung stellen. Der Aufwand an Überbrückungshilfen
nach diesem Bundesgesetz ist gesondert
auszuweisen.
ARTIKEL II
Der Bundesbeitrag ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/16087 zu leisten. Die
dadurch entstehende Jahresansatzüberschreitung
wird genehmigt und ist in Ausgabeneinsparungen
beim Ansatz 1/59817 „Pauschalvorsorge für neu
aufgenommene Schulden; Verzinsung und Aufgeld"
zu bedecken.
ARTIKEL IE
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
bezüglich der Bestimmungen des § 5 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung, im
übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.