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671_1976 AT

671. Bundesgesetz: Zuschußrentner-Überbrückungshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 671. Bundesgesetz: Zuschußrentner-Überbrückungshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der Bund hat über den Beitrag nach § 19

Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970, hinaus der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern einen Betrag bis zu

15 Mill. S zu leisten. Dieser Betrag ist dem bei

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß

§ 29 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 219/1965, für den Bereich der Pensionsversicherung

angelegten Unterstützungsfonds

ohne Anrechnung auf die übrigen Mittel dieses

Fonds zuzuführen und für Überbrückungshilfen

an Bezieher landwirtschaftlicher Zuschußrenten

nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu verwenden.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Überbrückungshilfe

§ 2. (1) Die Gewährung einer Überbrückungshilfe

nach § 1 setzt voraus, daß der Bezieher einer

landwirtschaftlichen Zuschußrente Ausgedingsleistungen

nicht erhält, weil der land(forst)wirtschaftliche

Betrieb

1. einer der im § 51 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970, angeführten

Personen überlassen worden ist, der Zuschußrentenbezieher

jedoch seinen ordentlichen

Wohnsitz außerhalb des überlassenen Betriebes

verlegt hat, oder

2. einer anderen als in Z. 1 genannten Person

überlassen worden ist, oder

3. in Ermangelung eines Betriebsnachfolgers

nicht übergeben und auch nicht auf andere Weise

jemandem zur Bewirtschaftung überlassen werden

konnte, oder

4. infolge eines Elementarereignisses nicht mehr

(nicht mehr im bisherigen Umfang) fortgeführt

werden konnte.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten

auch als erfüllt, wenn der land(forst)wirtschaftliche

Betrieb

a) zwar übergeben, Ausgedingsleistungen jedoch

wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Übernehmers, insbesondere seiner Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

überhaupt nicht oder nicht in der

Höhe erbracht werden können, die im Einzelfall

der Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches

anläßlich der Aufgabe

(Übergabe, Überlassung) eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes als Einkünfte nach

§ 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970,

zugrunde zu legen wären (fiktives Ausgedinge);

b) zur Gänze verpachtet worden ist und der

auf den Kalendermonat entfallende Pachtschilling

nicht die Höhe des fiktiven Ausgedinges

(lit. a) erreicht.

Ausmaß der Überbrückungshilfe

§ 3. (1) Bei Festsetzung des Ausmaßes der

Überbrückungshilfe ist auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Einzelfalles, insbesondere auf

die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

bzw. auf sonstige Einkünfte des Zuschußrentenbeziehers

sowie auf das Verhältnis

zwischen dem Ausmaß der tatsächlich erbrachten

Ausgedingsleistungen (der aus der Verpachtung

erzielten, auf den Kalendermonat entfallenden

Einkünfte) und dem des fiktiven Ausgedinges

(§ 2 Abs. 2 lit. a) Bedacht zu nehmen.

(2) Das Ausmaß der Überbrückungshilfe darf

das Dreifache des Unterschiedsbetrages zwischen

der Summe aus Zuschußrente und den auf den

Kalendermonat entfallenden tatsächlichen Ausgedingsleistungen

bzw. sonstigen Einkünften

einerseits und dem für die Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches

gemäß § 86 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970,

in Betracht kommenden Richtsatzes andererseits

nicht übersteigen.

Verfahren

§ 4. Eine Überbrückungshilfe kann auf Antrag

gewährt werden. Über derartige Anträge entscheidet

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Sie kann eine Überbrückungshilfe auch von

Amts wegen zuerkennen, wenn ihr im Einzelfall

die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2

bekannt ist und Nachweise über den Sachverhalt,

soweit er für das Ausmaß der Überbrückungshilfe

(§ 3) von Bedeutung ist, zur Verfügung

stehen.

Mittel der Überbrückungshilfe

§ 5. Die Überweisung des Bundes nach § 1

erfolgt jeweils nur in dem Ausmaß, in dem die

Länder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Mittel zur Gewährung einer Überbrückungshilfe

an Bezieher landwirtschaftlicher Zuschußrenten

zur Verfügung stellen. Der Aufwand an Überbrückungshilfen

nach diesem Bundesgesetz ist gesondert

auszuweisen.

ARTIKEL II

Der Bundesbeitrag ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/16087 zu leisten. Die

dadurch entstehende Jahresansatzüberschreitung

wird genehmigt und ist in Ausgabeneinsparungen

beim Ansatz 1/59817 „Pauschalvorsorge für neu

aufgenommene Schulden; Verzinsung und Aufgeld"

zu bedecken.

ARTIKEL IE

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

bezüglich der Bestimmungen des § 5 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung, im

übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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