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670_1996 AT

670. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten

einschließlich des Abfüllens

1. Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;

2. Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;

3. Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;

4. Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;

5. Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von

Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei

entstehendem Kohlenstoffdioxid;

6. Herstellen von Lachgas;

7. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4

Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),

5. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge

der Erdölverarbeitung,

6. Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet

ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß

Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht

gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit

dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist;

Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;

2. Verminderung des Abwasseranfalles durch

– Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz

von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

– Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche,

Hochdruckreinigung),

– Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;

3. Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von

mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen

mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;

4. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren

(zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);

5. Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen

oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus

fossilen Brennstoffen);

6. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;

7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;

8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen

entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall

(AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist

für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8),

Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der

Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht

für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten

Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen

Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß

§ 1 Abs. 2 Z 5.

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als

der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet

(„4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 das 1,1fache)

des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert

und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei

häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für

einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung

der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1

Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A

der AAEV) zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

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