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670_1990 AT

670. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B und C in der Arbeitsmarktverwaltung, im und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B und C in der Arbeitsmarktverwaltung, im und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des BDG

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung,

im Versorgungs- und Behindertenwesen und

in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 lautet

2. § 3 Abs. 1 Z 10 bis 12 lautet in der linken

Spalte

„10. Versorgungswesen

11. Behinderteneinstellung und -betreuung

12. Sozialberatung und Verfahrensrecht"

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte

Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse

über Organisation, Wirkungsmechanismen und

hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen

Gemeinschaften (EG) zu umfassen."

4. § 3 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält

die Bezeichnung „(4)".

5. § 4 Z 1 und 2 lautet

„1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;

die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu

wenigen Kandidaten — einzeln;

2. durch mindestens achtmonatige Praxis an

seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete

grundsätzlich durch den unmittelbar. Vorgesetzten

zu betreuen ist, sowie durch gezielte

Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen

(Rotation)."

6. § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz entfällt.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung,

im Versorgungs- und Behindertenwesen und

in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet in der linken Spalte

„2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten"

2. § 3 Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 bis 12

erhalten die Bezeichnung „3." bis „11.".

3. § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet in der linken Spalte

„6. Versorgungswesen

7. Behinderteneinstellung und -betreuung

8. Sozialberatung und Verfahrensrecht"

4. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte

Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse

über Organisation, Wirkungsmechanismen und

hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen

Gemeinschaften (EG) zu umfassen."

5. § 3 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält

die Bezeichnung „(4)".

6. § 4 Z 1 und 2 lautet

„1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;

die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu

wenigen Kandidaten — einzeln;

2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an

seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete

grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten

zu betreuen ist, sowie allenfalls gezielte

Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen

(Rotation)."

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3

Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 für die jeweilige

Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände.

Das Arbeitsgebiet des Bediensteten

bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung."

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung,

im Versorgungs- und Behindertenwesen und

in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 249/1982,

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet in der linken Spalte

„2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten"

2. § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 lautet in der linken

Spalte

„5. Grundzüge des Versorgungswesens

6. Behinderteneinstellung

7. Grundzüge der Sozialberatung und des

Verfahrensrechtes"

3. § 4 Z 1 lautet

„1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;

die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu

wenigen Kandidaten — einzeln;"

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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