670. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B und C in der Arbeitsmarktverwaltung, im und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des BDG
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung,
im Versorgungs- und Behindertenwesen und
in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 lautet
2. § 3 Abs. 1 Z 10 bis 12 lautet in der linken
Spalte
„10. Versorgungswesen
11. Behinderteneinstellung und -betreuung
12. Sozialberatung und Verfahrensrecht"
3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte
Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse
über Organisation, Wirkungsmechanismen und
hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen
Gemeinschaften (EG) zu umfassen."
4. § 3 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält
die Bezeichnung „(4)".
5. § 4 Z 1 und 2 lautet
„1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;
die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu
wenigen Kandidaten — einzeln;
2. durch mindestens achtmonatige Praxis an
seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete
grundsätzlich durch den unmittelbar. Vorgesetzten
zu betreuen ist, sowie durch gezielte
Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen
(Rotation)."
6. § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz entfällt.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung,
im Versorgungs- und Behindertenwesen und
in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet in der linken Spalte
„2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten"
2. § 3 Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 bis 12
erhalten die Bezeichnung „3." bis „11.".
3. § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet in der linken Spalte
„6. Versorgungswesen
7. Behinderteneinstellung und -betreuung
8. Sozialberatung und Verfahrensrecht"
4. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte
Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse
über Organisation, Wirkungsmechanismen und
hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen
Gemeinschaften (EG) zu umfassen."
5. § 3 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält
die Bezeichnung „(4)".
6. § 4 Z 1 und 2 lautet
„1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;
die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu
wenigen Kandidaten — einzeln;
2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an
seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete
grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten
zu betreuen ist, sowie allenfalls gezielte
Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen
(Rotation)."
7. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3
Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 für die jeweilige
Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände.
Das Arbeitsgebiet des Bediensteten
bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung."
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung,
im Versorgungs- und Behindertenwesen und
in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 249/1982,
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet in der linken Spalte
„2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten"
2. § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 lautet in der linken
Spalte
„5. Grundzüge des Versorgungswesens
6. Behinderteneinstellung
7. Grundzüge der Sozialberatung und des
Verfahrensrechtes"
3. § 4 Z 1 lautet
„1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete;
die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — bei zu
wenigen Kandidaten — einzeln;"
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.