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670_1989 AT

670. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3

Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden

Trumau und Ebreichsdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 13,60 (neu) und schließt bei km 15,011 an den

bereits mit Verordnung vom 4. November 1981,

BGBl. Nr. 495, festgelegten anschließenden Abschnitt

der A 3 Südost Autobahn an.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/17-89

im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, von

km 13,00 bis km 15,011 abgeändert.

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