670. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3
Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden
Trumau und Ebreichsdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 13,60 (neu) und schließt bei km 15,011 an den
bereits mit Verordnung vom 4. November 1981,
BGBl. Nr. 495, festgelegten anschließenden Abschnitt
der A 3 Südost Autobahn an.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/17-89
im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, von
km 13,00 bis km 15,011 abgeändert.