670. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß-
und Regelmechaniker wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Meß- und Regelmechaniker gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände.
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe ein für Meß- und Regelgeräte verwendbarer
mechanischer Teil anzufertigen ist
und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an
einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen
sind
1. Messen, Anreißen,
2. Feilen, Biegen, Bohren,
3. Gewindeschneiden von Hand,
4. einfaches Drehen,
5. Zusammenbauen;
b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
1. Verdrahten nach Montageplänen und
Stromlaufplänen,
2. Herstellen elektrisch leitender Verbindungen
verschiedener Art (wie Klemmen,
Löten, Stecken, Wickeln),
3. Anschließen,
4. Messen elektrischer Größen (Spannung,
Strom, Widerstand, Leistung);
c) eine pneumatische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe eine Verrohrung herzustellen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Abs. 1 eine Dauer
von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) bei der mechanischen Prüfarbeit
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte;
b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen
Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte;
c) bei der pneumatischen Prüfarbeit
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Montage,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile,
Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleich-
und Wechselstromtechnik,
c) elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
d) mechanische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
e) Meßtechnik,
f) Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Maschinen- und Gerätekunde,
c) Grundlagen der Elektrotechnik,
d) Grundlagen der Pneumatik und Hydraulik,
e) Grundlagen der Elektronik,
f) Meßkunde,
g) Steuer- und Regeltechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben
zu umfassen
a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines
einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
b) Entwurf eines einfachen Verdrahtungs- und
Verrohrungsplans (pneumatisch) unter Verwendung
genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu isteilen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer oder Elektromechaniker
für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fernmeldebaumonteur,
Nachrichtenelektroniker oder Radio- und
Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und c (mechanische
und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2,3, 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Mechaniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b
und c (elektrotechnische und pneumatische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker,
Verordnung BGBl. Nr. 531/1974, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XIX)
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer
Kraft.