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670_1987 AT

670. Verordnung: Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Verordnung: Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Bei den in der Anlage genannten Waren hat die handelsstatistische Anmeldung außer den

gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden Mengenangaben zu enthalten.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977, BGBl. Nr. 649, über die Mengenbezeichnungen bei der

handelsstatistischen Anmeldung, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 656/1986, außer Kraft.

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