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670_1986 AT

670. Verordnung: Sprengel der Vermessungsämter sowie technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Verordnung: Sprengel der Vermessungsämter sowie technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank

Artikel I

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980 werden

die Sprengel der Vermessungsämter wie folgt

bestimmt

Artikel II

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz verordnet

§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen

Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem

im Direktzugriff zu speichern.

(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung

auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme

zu erfolgen.

§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten

Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

in den Sprengein aller in Artikel I

angeführten Vermessungsämter zu führen.

§ 3. Die unmittelbare Einsichtnahme in den

Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes

hat über den öffentlichen Bildschirmtext

-Dienst (BTX-Dienst) der Post- und Telegraphenverwaltung

in Form einer geschlossenen

Benutzergruppe zu erfolgen.

Artikel III

Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den

Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes

sind folgende Verwaltungsabgaben

zu entrichten

Anschlußgebühr 15000 S,

Seitengebühr für jede Bildschirmtextseite

2 S.

§ 2. Der Abruf der Einstiegsseiten und der Informationsseiten

über die Grundstücksdatenbank ist

unentgeltlich.

§ 3. Die Zugangsberechtigung setzt die Entrichtung

der Anschlußgebühr voraus.

§ 4. Die Seitengebühr wird von der Post dem

Einsicht nehmenden Bildschirmtext-Teilnehmer

gemeinsam mit den Fernmeldegebühren in Rechnung

gestellt und dem Bund gutgeschrieben.

Artikel IV

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1980, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen

und Justiz verordnet

§ 1. Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6

bis 8 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind folgende

Verwaltungsabgaben zu entrichten

Anschlußgebühr 15000 S,

Seitengebühr für jede Bildschirmtextseite

2 S.

§.2. Artikel III §§ 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung, mit der

die Sprengel der Vermessungsämter bestimmt werden,

BGBl. Nr. 386/1968, sowie die Verordnung

über die technische Ausstattung und den Umfang

der Grundstücksdatenbank, BGBl. Nr. 263/1981,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 176/1982 und 484/1983 außer Kraft.

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