670. Verordnung: Sprengel der Vermessungsämter sowie technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980 werden
die Sprengel der Vermessungsämter wie folgt
bestimmt
Artikel II
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz verordnet
§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen
Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem
im Direktzugriff zu speichern.
(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung
auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme
zu erfolgen.
§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten
Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)
in den Sprengein aller in Artikel I
angeführten Vermessungsämter zu führen.
§ 3. Die unmittelbare Einsichtnahme in den
Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes
hat über den öffentlichen Bildschirmtext
-Dienst (BTX-Dienst) der Post- und Telegraphenverwaltung
in Form einer geschlossenen
Benutzergruppe zu erfolgen.
Artikel III
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den
Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes
sind folgende Verwaltungsabgaben
zu entrichten
Anschlußgebühr 15000 S,
Seitengebühr für jede Bildschirmtextseite
2 S.
§ 2. Der Abruf der Einstiegsseiten und der Informationsseiten
über die Grundstücksdatenbank ist
unentgeltlich.
§ 3. Die Zugangsberechtigung setzt die Entrichtung
der Anschlußgebühr voraus.
§ 4. Die Seitengebühr wird von der Post dem
Einsicht nehmenden Bildschirmtext-Teilnehmer
gemeinsam mit den Fernmeldegebühren in Rechnung
gestellt und dem Bund gutgeschrieben.
Artikel IV
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1980, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und Justiz verordnet
§ 1. Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6
bis 8 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind folgende
Verwaltungsabgaben zu entrichten
Anschlußgebühr 15000 S,
Seitengebühr für jede Bildschirmtextseite
2 S.
§.2. Artikel III §§ 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung, mit der
die Sprengel der Vermessungsämter bestimmt werden,
BGBl. Nr. 386/1968, sowie die Verordnung
über die technische Ausstattung und den Umfang
der Grundstücksdatenbank, BGBl. Nr. 263/1981,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 176/1982 und 484/1983 außer Kraft.