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670_1978 AT

670. Bundesgesetz: Neuregelung der Rechtsstellung des österreichischen Bundesverlages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Bundesgesetz: Neuregelung der Rechtsstellung des österreichischen Bundesverlages

Der Nationallrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das im Eigentum des Fonds „Österreichischer

Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft

und Kunst" — im folgenden „Fonds" genannt

— stehende Vermögen geht im Weg der

Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Jänner

1979 in das Eigentum der „Österreichischer

Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung"

— im folgenden „Gesellschuft" genannt —,

deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum

des Bundes stehen müssen, über. Der Übergang

des Vermögens wird mit den Buchwerten vorgenommen.

(2) Mit dem Übergang des Eigentums im Sinne

des Abs. 1 ist der Fonds aufgelöst.

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für die

Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein

geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,

soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nicht anderes ergibt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat jedenfalls die

folgenden Regelungen zu enthalten

1. Gegenstand der Gesellschaft ist insbesondere

a) der Verlag von Schulbüchern und sonstigen

Druckwerken aller Art, die dem

Unterricht, der Bildung und Erziehung

der Jugend oder der Erwachsenenbildung

im Sinne der Humanität, Toleranz

und Demokratie dienen, ferner von

Druckwerken über die österreichische

Kultur,

b) derartige Druckwerke sowie Lehrmittel

herzustellen und

c) Druckwerke und Lehrmittel jeder Art

zu vertreiben.

2. Die Tätigkeit der Gesellschaft hat nach

kaufmännischen Grundsätzen unter Bedachtnahme

auf den Gegenstand der Gesellschaft

zu erfolgen; allfällig erzielte Gewinne

sind nicht auszuschütten, sondern

zur Förderung des Gegenstandes der Gesellschaft

zu verwenden.

3. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft

ist ein allfälliges Vermögen zu gemeinnützigen

Zwecken des Bundes im Bereich des

Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.

§ 3. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur

gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte

und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich

beraten und vertreten lassen.

§ 4. (1) Die Gesellschaft darf auf Grund der

Gewerbeberechtigungen des Fonds diese Gewerbe

bis 30. Juni 1979 weiter ausüben. Nach Ablauf

dieser Frist endigen diese Gewerbeberechtigungen.

(2) Der im § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer

gemäß § 47 der Gewerbeordnung 1973, der

bis 30. Juni 1979 bestellt wird, muß nicht den in

gewerblichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis

erbringen, wenn ihm während

der letzten zwei Jahre vor Auflösung des Fonds

ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der

Geschäfte des Fonds zugestanden ist.

§ 5. (1) Die Vorgänge nach den §§ 1 und 6

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern,

Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

Sie gelten ab nicht steuerbare Umsätze im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;

für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes

1972 gelten sie als Vermögensübertragungen

im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit

den Vorgängen gemäß §§ 1 und 6 zusammen-

hängen, sind von den Gebühren im Sinne des

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

§ 6. Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,

die gemäß § 1 auf die Gesellschaft übergehen,

ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung

durch die neue Bezeichnung zu ersetzen; § 136

des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Die 6. Prokuratursverordnung, BGBl.

Nr. 18/1953, wird aufgehoben.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst, des

§ 2 Abs. 1 und des § 6 der Bundesminister für

Justiz, des § 4 der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der §§ 2 Abs. 2, 3,

5 und 7 der Bundesminister für Finanzen, soweit

§ 5 jedoch Bundesverwaltungsabgaben betrifft,

der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren

betrifft, der Bundesministsr für Justiz, betraut.

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