670. Bundesgesetz: Neuregelung der Rechtsstellung des österreichischen Bundesverlages
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationallrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das im Eigentum des Fonds „Österreichischer
Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft
und Kunst" — im folgenden „Fonds" genannt
— stehende Vermögen geht im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Jänner
1979 in das Eigentum der „Österreichischer
Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
— im folgenden „Gesellschuft" genannt —,
deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum
des Bundes stehen müssen, über. Der Übergang
des Vermögens wird mit den Buchwerten vorgenommen.
(2) Mit dem Übergang des Eigentums im Sinne
des Abs. 1 ist der Fonds aufgelöst.
§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,
soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nicht anderes ergibt.
(2) Der Gesellschaftsvertrag hat jedenfalls die
folgenden Regelungen zu enthalten
1. Gegenstand der Gesellschaft ist insbesondere
a) der Verlag von Schulbüchern und sonstigen
Druckwerken aller Art, die dem
Unterricht, der Bildung und Erziehung
der Jugend oder der Erwachsenenbildung
im Sinne der Humanität, Toleranz
und Demokratie dienen, ferner von
Druckwerken über die österreichische
Kultur,
b) derartige Druckwerke sowie Lehrmittel
herzustellen und
c) Druckwerke und Lehrmittel jeder Art
zu vertreiben.
2. Die Tätigkeit der Gesellschaft hat nach
kaufmännischen Grundsätzen unter Bedachtnahme
auf den Gegenstand der Gesellschaft
zu erfolgen; allfällig erzielte Gewinne
sind nicht auszuschütten, sondern
zur Förderung des Gegenstandes der Gesellschaft
zu verwenden.
3. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft
ist ein allfälliges Vermögen zu gemeinnützigen
Zwecken des Bundes im Bereich des
Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.
§ 3. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte
und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich
beraten und vertreten lassen.
§ 4. (1) Die Gesellschaft darf auf Grund der
Gewerbeberechtigungen des Fonds diese Gewerbe
bis 30. Juni 1979 weiter ausüben. Nach Ablauf
dieser Frist endigen diese Gewerbeberechtigungen.
(2) Der im § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer
gemäß § 47 der Gewerbeordnung 1973, der
bis 30. Juni 1979 bestellt wird, muß nicht den in
gewerblichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis
erbringen, wenn ihm während
der letzten zwei Jahre vor Auflösung des Fonds
ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der
Geschäfte des Fonds zugestanden ist.
§ 5. (1) Die Vorgänge nach den §§ 1 und 6
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern,
Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
Sie gelten ab nicht steuerbare Umsätze im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;
für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes
1972 gelten sie als Vermögensübertragungen
im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit
den Vorgängen gemäß §§ 1 und 6 zusammen-
hängen, sind von den Gebühren im Sinne des
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl. Nr. 289, befreit.
§ 6. Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,
die gemäß § 1 auf die Gesellschaft übergehen,
ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung
durch die neue Bezeichnung zu ersetzen; § 136
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Die 6. Prokuratursverordnung, BGBl.
Nr. 18/1953, wird aufgehoben.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, des
§ 2 Abs. 1 und des § 6 der Bundesminister für
Justiz, des § 4 der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der §§ 2 Abs. 2, 3,
5 und 7 der Bundesminister für Finanzen, soweit
§ 5 jedoch Bundesverwaltungsabgaben betrifft,
der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren
betrifft, der Bundesministsr für Justiz, betraut.