670. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 339/1971, BGBl. Nr. 404/1974, BGBl.
Nr. 647/1975 wird wie folgt geändert
1. Der § 9 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„(1) Die Gebühren betragen
1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei
der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Amtsleitung und für
die Überlassung und Instandhaltung eines einfachen
Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)
monatlich
Schilling
a) bei Einzelanschlüssen 140,—
b) bei Teilanschlüssen 90,—"
2. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Die Gebühr beträgt
Schilling
für 1 Stunde 25,—"
3. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten
„(1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das
der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist daher
so einzurichten, daß es
4. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Höhe der Ferngesprächsgebühren
an Samstagen in der Zeit von 13 bis
19 Uhr und an Sonntagen in der Zeit von
8 bis 19 Uhr (Art. I Z. 3 und Z. 4) mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen
über die Höhe der Ferngesprächsgebühren an
Samstagen und Sonntagen treten mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.