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670_1976 AT

670. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 670. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 339/1971, BGBl. Nr. 404/1974, BGBl.

Nr. 647/1975 wird wie folgt geändert

1. Der § 9 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„(1) Die Gebühren betragen

1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei

der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Amtsleitung und für

die Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

monatlich

Schilling

a) bei Einzelanschlüssen 140,—

b) bei Teilanschlüssen 90,—"

2. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

„(1) Die Gebühr beträgt

Schilling

für 1 Stunde 25,—"

3. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten

„(1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das

der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist daher

so einzurichten, daß es

4. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

Bestimmungen über die Höhe der Ferngesprächsgebühren

an Samstagen in der Zeit von 13 bis

19 Uhr und an Sonntagen in der Zeit von

8 bis 19 Uhr (Art. I Z. 3 und Z. 4) mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen

über die Höhe der Ferngesprächsgebühren an

Samstagen und Sonntagen treten mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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