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66_2003 AT

66. Bundesgesetz: Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur

(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt

geändert

1. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt

„§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.“

2. Im § 84 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Leistungserbringung durch“ das Wort „direkte“ eingefügt.

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. April 2003 in

Kraft.“

BGBlPdf 66. Verordnung: Kunststoffverarbeitungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Kunststofftechnik oder des Fachhochschul-

Studienganges Produkttechnologie/Wirtschaft und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkststoffingenieurwesen

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder

Chemieingenieurwesen oder Werkststoffingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder

Chemieingenieurwesen oder Werkststoffingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 66. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über

das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/2002) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Litauen 24. Jänner 2003

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

29. November 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Litauen

Erklärung

Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Art. 8

und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

aus den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde

bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Vorbehalte und Erklärung

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor,

keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung

in eine dieser Sprachen beiliegt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor,

in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

zu versagen, wenn einer der im Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen vorliegt.

Gemäß Art. 2 ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der

Justiz.

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