66. Bundesgesetz: Vereinsgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verein
§ 2. Gründung des Vereins
§ 3. Statuten
§ 4. Name, Sitz
§ 5. Organe, Prüfer
§ 6. Geschäftsführung, Vertretung
§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 8. Streitschlichtung
§ 9. Vereinsbehörden, Verfahren
§ 10. Vereinsversammlungen
2. Abschnitt
Entstehung des Vereins
§ 11. Anzeige der Vereinserrichtung
§ 12. Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 13. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 14. Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung
§ 15. Verwendung sensibler Daten
§ 16. Lokales Vereinsregister
§ 17. Erteilung von Auskünften
§ 18. Zentrales Vereinsregister
§ 19. Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
4. Abschnitt
Vereinsgebarung
§ 20. Informationspflicht
§ 21. Rechnungslegung
§ 22. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
5. Abschnitt
Haftung
§ 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein
§ 25. Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
6. Abschnitt
Beendigung des Vereins
§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 28. Freiwillige Auflösung
§ 29. Behördliche Auflösung
§ 30. Abwicklung, Nachabwicklung
7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31. Strafbestimmung
§ 32. Verweisungen
§ 33. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 34. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf
Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines
bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des
Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach
anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele
des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige,
aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen
zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von
Verbänden.
Gründung des Vereins
§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein
wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson
mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13
Abs. 2.
(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung
des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten
die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt,
so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der
Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich
zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner
Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden,
werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane
oder Gläubiger bedarf.
Statuten
§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung
über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten
1. den Vereinsnamen,
2. den Vereinssitz,
3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung
finanzieller Mittel,
5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer
die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens
im Fall einer solchen Auflösung.
(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten
auszufolgen.
Name, Sitz
§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht
irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen
müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein
seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
Organe, Prüfer
§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder
(Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins
nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille
der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet
werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung
verlangen.
(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen
nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere
beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die
Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.
(4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen
bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans
müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der
zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen
ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den
Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs.
Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan
mitzuteilen. Im Übrigen sind die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des
§ 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen
sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer
für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers
obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung
notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.
Geschäftsführung, Vertretung
§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür
genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven
Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung
abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur
im Innenverhältnis.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters
mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder
Geschäftsführung befugten Organwalters.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes
oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig,
sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem
Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Streitschlichtung
§ 8. (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer
Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht
früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der
Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann
nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.
(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung
unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges
Gehör zu gewähren.
Vereinsbehörden, Verfahren
§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Sicherheitsdirektion
in letzter Instanz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem
in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
Vereinsversammlungen
§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß
§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
2. Abschnitt
Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den
bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres
Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982)
mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche
Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden,
ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit
Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem
Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen
nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter
Angabe der Gründe erfolgen.
(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach
seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde,
wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der
Gründe erlassen werden. Gegen einen solchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß
Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist
an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.
Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs
Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen
der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene
Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte
Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme
der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1
keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem
Vereinsregister anzuschließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug
ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion,
ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen
Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung
der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen
Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung
Verwendung sensibler Daten
§ 15. Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung
der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit
der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen
erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von
§ 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, handelt.
Lokales Vereinsregister
§ 16. (1) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen
Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten
1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz;
2. den Namen des Vereins;
3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3;
4. das Datum des Entstehens des Vereins;
5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;
6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten
Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen
Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort
und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden
Gründer;
9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung
der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung
der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige
Dauer ihrer Funktionsperiode;
11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;
12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner
Vertretungsbefugnis;
14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung
des Abwicklers;
16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
17. das Bestehen einer Auskunftssperre.
(2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß
Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende
Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen.
Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der
Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und
werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu
kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde
alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.
(4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich
auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
(5) Bei den Sicherheitsdirektionen geführte Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen dürfen
solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Sicherheitsdirektionen
sind ermächtigt, bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im
Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu
übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke
ihres Lokalen Vereinsregisters zu verwenden.
Erteilung von Auskünften
§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2
Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1
Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (§ 18
Abs. 3) bestimmten Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer
Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.
(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten
(§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten
gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein
selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und
die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.
(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte
Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein
keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“.
(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung,
insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte
über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges
Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren
verfügt oder verlängert werden.
(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass
1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.
(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten
Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch
zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen
kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu
verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-
organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken
zu erteilen.
(8) Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit
oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so
haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.
(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer nach anderen gemeinsamen Kriterien
als ihrem Namen bestimmter Vereine beziehen (Sammelabfrage), sind nicht zulässig. Sofern die
Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge
der gespeicherten Daten nach anderen gemeinsamen Auswahlkriterien als dem Vereinsnamen
geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge
nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.
Zentrales Vereinsregister
§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister
(ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister
für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines
Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche
Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.
(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des
ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen;
Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt,
ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister
für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine
bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-
Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen
Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden.
Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten
so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen
und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.
(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich
der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne
von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus
dem ZVR sind – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde
erster Instanz zu erteilen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann
die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13
und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre
gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über
die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen,
insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß
Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen,
wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers
sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage
durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten
belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und
Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen
ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im
Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen
durchgeführt werden können, ergriffen werden,
7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom
Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
4. Abschnitt
Vereinsgebarung
Informationspflicht
§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit
und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den
betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Rechnungslegung
§ 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und
hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum
Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Aus-
gabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten
ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand
des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte
(§ 6 Abs. 4), ist besonders einzugehen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan
zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten
Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan
hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht
dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende
Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im
Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung
einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung
einberufen.
Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
§ 22. (1) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben
in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat ab
dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. § 21 und die §§ 189 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3
bis 216 HGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten
wird.
(2) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben
in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen
jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von
einer Million Euro überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß
Abs. 4 zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239, 242,
269 Abs. 1 und 272 bis 276 HGB sinngemäß anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge,
öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen
Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt
die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz
genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten
werden.
(3) Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet
ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und
2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf
einen solchen Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten
Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist
im Fall des Abs. 2 dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monaten ab
Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung
mitzuteilen.
(4) Als Abschlussprüfer können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz
1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.
(5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein
seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde
mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Die Ein-
tragung ist wieder zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen
nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen, dass sie – abweichend von § 16
Abs. 2 – nicht weiter abfragbar ist.
5. Abschnitt
Haftung
Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und
Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder
auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein
§ 24. (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige
Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden
nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des
Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in
ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten
ausgelöst hat, gesetzt
haben.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen
und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen
Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan
irregeführt hat.
(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
§ 25. (1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die
Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls
auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.
(2) Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder
mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder
geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung
der Ersatzansprüche betraut wird.
(3) Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze
durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach
außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart
ist, zu gleichen Teilen.
Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder
Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit
seinen Gläubigern vergleicht.
6. Abschnitt
Beendigung des Vereins
Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister;
ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung
ihrer Beendigung.
Freiwillige Auflösung
§ 28. (1) Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen
kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
(2) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen
vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls
bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
(3) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im
Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten – abweichend von
§ 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).
Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein
binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
zu veröffentlichen.
Behördliche Auflösung
§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen
statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands
nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen
Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten
– abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar
bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung
überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen
Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln.
Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit,
insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler
zu bestellen.
Abwicklung, Nachabwicklung
§ 30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe
stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu.
Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.
(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden
Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen.
Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten
Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder
darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden
Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des
vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen
Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.
(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder
von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind
von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde.
Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem
Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach
Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).
(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen
erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit
der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im
Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5
letzter Satz sinngemäß.
7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 31. Wer
1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die
allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht
gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der
Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder
3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder
b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2
und 3 bekannt gibt oder
c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung
unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder
d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt
(§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder
5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des
Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit
Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Verweisungen
§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951,
BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.
(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind – soweit erforderlich – bis
spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung
für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese
Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein
ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3,
§§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird – hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betreiber: der Bundesminister für Inneres;
2. Abfrageberechtigte: unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG
eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
3. abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger,
denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen
Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im
Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
5. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten
Daten eingeräumt wurde.
Belehrungspflicht
§ 2. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur
erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Verantwortlicher
§ 3. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen
für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.
Zugriffsberechtigung
§ 4. (1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt wird,
Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber vergeben; die Ermächtigung kann an die
Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
(2) Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt
worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen
Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf ihre
Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 5. (1) Der gemäß § 3 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der
Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und
die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die
Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem
ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten
des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen
ermächtigt wurde, und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme,
über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift,
in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen
Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.
(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens
drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 6. (1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber
zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die
notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung
zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung
stellt.
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 7. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung
auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen,
wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen
verwenden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Zugriffsberechtigten
von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.
Zutritt zu Räumen
§ 8. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das
ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr
stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende
nicht möglich ist.
(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission, des Datenschutzrates sowie dem Betreiber ist nach erfolgter
Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf
Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer
als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift
(§ 4) zu treffen.
(5) Die Abs. 3 und 4 finden – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige
Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen
benannter Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.
Technische Vorkehrungen
§ 9. (1) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür
über ein vom Betreiber anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden haben überdies vom
Betreiber zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind
Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte
System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Betreiber anerkannten
Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des An-
wenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet; eine solche Authentifizierung ohne
Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den
über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Betreiber als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie
dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.
(2) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach geeigneter Identifikation des
Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt,
ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf
dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der
Daten sowie eine Abfrage aus dem ZMR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
Kontrolle durch den Betreiber
§ 10. Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen,
ob die Verwendung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend
erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Dienstleister
§ 11. Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen
Melderegister eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen
und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu
verpflichten.
Mitteilungen an den Betreiber
§ 12. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der
Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4
übertragen wurde,
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters oder
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Dokumentation
§ 13. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem
ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind
Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten
Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14. (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung
jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1000 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3
Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig
zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres
zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Verwaltungsabgaben
§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte
Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden
Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 € an den Betreiber zu
entrichten.
(2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige
Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten.
(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2
MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von
3 € zu entrichten.
(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des ZMR
§ 16. Der Echtbetrieb des ZMR wird am 1. März 2002 aufgenommen.
In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-
Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl.
Nr. 152/1995, außer Kraft.
(3) Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche
gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt.
Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in
Geltung.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der ein unter a)
oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß hat.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte.
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.
Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung
solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung
einer Investition gilt als neue Investition.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen oder
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden.
(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich in
Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert,
Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar
unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt
oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung
verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine
ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum
Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen
vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz,
der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als der gültige LIBOR-Zinssatz oder das Äquivalent
dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren
Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor
der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt
an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe
der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch
ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung
im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei
oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der
Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
ARTIKEL 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens,
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei den
Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer
der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten
Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht
diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
ARTIKEL 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen
Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag
der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen, und
zwar entweder
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, aufgelegt zur Unterzeichnung
in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein
zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als
bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die
innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL
Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens
nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden
Fassung. Die Vertragspartei unterwirft sich dem Schiedsgericht auch für den Fall, daß keine
Schiedsvereinbarung besteht.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung
mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung
erhalten habe.
ARTIKEL 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied
und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen
mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb
von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das
dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen
werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die
Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung
treffen.
ARTIKEL 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als
auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse
für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit
verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden
sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Mai 2001, in drei Urschriften, in deutscher, mongolischer und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Dr. Martin Bartenstein
Für die Mongolei
Luvsangiin Erdenchuluun
Die Notifikationen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. bzw. 27. Februar 2002
vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.