Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66_2001 AT

66. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 66. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

einen Beitrag in Höhe von 24577103 Euro zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 66. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,950 im Bereich der bestehenden Nordbrückenzu-

und -abfahrt und bindet an der Kreuzung Prager Straße/Galvanigasse bei km 11,334 in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt.

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,178 nach der Überführung der Prager Straße,

führt anschließend über den Anschluss Jedlersee mit seiner Zu- bzw. Abfahrtsrampe von bzw. zu der

unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 3 Donau Straße und bindet nach Unterführung der Bahnlinien der

ÖBB Floridsdorf – Jedlersdorf und Jedlersdorf – Leopoldau wieder in den Bestand (Lundenburger Gasse)

bei km 12,586 ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und

MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen

erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass

Zl. 811.003/16-VI/B/5/99 vom 26. Juli 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt

sowie die Beilage zu Zl. 811.003/9-III/6/00 vom 20. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung

der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur

öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

22. Dezember 1977, BGBl. Nr. 17/1978, von der bestehenden Nordbrückenzu- und -abfahrt bis zur

Kreuzung Voltagasse/Prager Straße aufgehoben.

BGBlPdf 66. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

Die Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden

enthalten (BGBl. III Nr. 16/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 40/2001)

wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 14. Februar 2001

Liechtenstein 14. Februar 2001

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →