66. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
einen Beitrag in Höhe von 24577103 Euro zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,950 im Bereich der bestehenden Nordbrückenzu-
und -abfahrt und bindet an der Kreuzung Prager Straße/Galvanigasse bei km 11,334 in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt.
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,178 nach der Überführung der Prager Straße,
führt anschließend über den Anschluss Jedlersee mit seiner Zu- bzw. Abfahrtsrampe von bzw. zu der
unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 3 Donau Straße und bindet nach Unterführung der Bahnlinien der
ÖBB Floridsdorf – Jedlersdorf und Jedlersdorf – Leopoldau wieder in den Bestand (Lundenburger Gasse)
bei km 12,586 ein.
3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und
MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen
erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass
Zl. 811.003/16-VI/B/5/99 vom 26. Juli 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt
sowie die Beilage zu Zl. 811.003/9-III/6/00 vom 20. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung
der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur
öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
22. Dezember 1977, BGBl. Nr. 17/1978, von der bestehenden Nordbrückenzu- und -abfahrt bis zur
Kreuzung Voltagasse/Prager Straße aufgehoben.
Die Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden
enthalten (BGBl. III Nr. 16/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 40/2001)
wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 14. Februar 2001
Liechtenstein 14. Februar 2001