66. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet
Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, in der
Fassung BGBl. Nr. 664/1996 wird wie folgt geändert
1. In der gesamten Verordnung werden die Ausdrücke „Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesministerium für Gesundheit und Komsumentenschutz“ durch die
Ausdrücke „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales“ in der grammatikalisch jeweils richten Form ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein
Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein
Multiple-choice-Test vorangehen kann.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 5. Mai 1998
ihre Ratifikationsurkunde zum Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 593/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 489/1996)
hinterlegt.