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66_2000 AT

66. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 66. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet

Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, in der

Fassung BGBl. Nr. 664/1996 wird wie folgt geändert

1. In der gesamten Verordnung werden die Ausdrücke „Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesministerium für Gesundheit und Komsumentenschutz“ durch die

Ausdrücke „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales“ in der grammatikalisch jeweils richten Form ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein

Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein

Multiple-choice-Test vorangehen kann.“

BGBlPdf 66. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 5. Mai 1998

ihre Ratifikationsurkunde zum Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 593/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 489/1996)

hinterlegt.

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